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Entscheidung

5 StR 334/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121023B5STR334
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121023B5STR334.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 334/23 vom 12. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat alle für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände sorgfältig abgewogen und ist damit den Anforderungen an die Beweiswürdigung umfassend gerecht geworden. Stren- gere Anforderungen hätten selbst bei einer – indes hier nicht vorliegenden – Aus- sage-gegen-Aussage-Konstellation nicht gegolten. Einer Ausrichtung der Würdi- gung der Aussage an der sogenannten Null-Hypothese bedurfte es ohnehin nicht - 3 - (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164; miss- verständlich insoweit BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 5 StR 31/22). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 24.01.2023 - (508 KLs) 288 Js 4347/20 (6/22)