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Entscheidung

VIa ZR 179/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:161023BVIAZR179
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:161023BVIAZR179.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 179/23 vom 16. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Ja- nuar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Beru- fungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, weil weder eine Schutzgesetzverletzung noch ein Verschulden hinreichend darge- legt und ein Schaden nicht gegeben sei. Die Beschwerde legt inso- weit nicht gegen jede der jeweils selbständig tragenden Begründun- gen einen durchgreifenden Zulassungsgrund dar, dies auch nicht unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €. Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 16.09.2022 - 81 O 560/21 Die - OLG München, Entscheidung vom 17.01.2023 - 35 U 6090/22 -