Entscheidung
3 StR 267/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:171023B3STR267
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:171023B3STR267.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 267/23 vom 17. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 22. März 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Einhandmessers aufgehoben; diese Ent- scheidung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 11. März 2022 von den gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf seine Re- vision hob der Senat die landgerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 25. August 2022 (3 StR 216/22) mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten mit Urteil vom 1 - 3 - 22. März 2023 erneut freigesprochen und ihn in einem psychiatrischen Kranken- haus untergebracht. Daneben hat es die Einziehung eines näher bezeichneten Einhandmessers angeordnet. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Re- vision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Während die sachlichrechtliche Überprüfung der Unterbringungsentschei- dung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufdeckt, kann der Ein- ziehungsausspruch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat insoweit das Folgende ausgeführt: „Keinen Bestand kann indes die im revisionsgegenständlichen Urteil an- geordnete Einziehung des Einhandmessers ‚Germania‘ haben, die im an- gefochtenen Ersturteil des Landgerichts Koblenz vom 11. März 2022 nicht erfolgt war. Die Einziehungsentscheidung verstößt insoweit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, unabhängig da- von, ob im Ersturteil die Einziehung bereits hätte angeordnet werden kön- nen und rechtsfehlerhaft unterblieben war (Senat, Beschluss vom 22. Ja- nuar 2019 - 3 StR 48/18, BeckRS 2019, 2046, beck-online). Der Aus- spruch über die Einziehung gerät somit ersatzlos in Wegfall.“ Dem tritt der Senat bei. 2 3 4 - 4 - Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Paul Erbguth RiBGH Dr. Kreicker befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu un- terschreiben. Schäfer Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 22.03.2023 - 10 KLs 2020 Js 25130/21 (2) 5