Entscheidung
II ZR 205/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:171023BIIZR205
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:171023BIIZR205.22.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 205/22 vom 17. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewie- sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese- henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei- dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Rechtsstreit wirft insbesondere keine entscheidungser- hebliche Rechtsfrage zur Auslegung von § 1 Abs. 2 des Ge- setzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossen- schafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569; im Folgenden: COVMG aF) auf, die durch ein Vorabentschei- dungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zu klären wäre. Eine Anfechtung der angegriffenen Beschlüsse scheidet nach Auffassung des Be- rufungsgerichts nach § 1 Abs. 7 COVMG aF aus, weil eine - 3 - vorsätzliche Verletzung von § 1 Abs. 2 COVMG aF nicht festzustellen sei. Die Beschwerde zeigt keine für die Ausle- gung von § 1 Abs. 7 COVMG aF entscheidungserhebliche Frage auf, die vom Europäischen Gerichtshof zu klären wäre. Ebenso wenig zeigt sie Gründe auf, derentwegen der Senat gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gehalten wäre, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 7 COVMG aF einzuholen. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Streitwert: 450.000 € Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.02.2021 - 3/5 O 64/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.11.2022 - 5 U 49/21 -