Entscheidung
1 StR 285/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:220119B1STR285
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:220119B1STR285.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 285/23 vom 18. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2023 be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. April 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Seine zur Frage einer Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer Maßregelanordnung nach § 66 StGB ergangene Rechtsprechung will der Senat nicht dahingehend verstanden wissen, dass die Anordnung von Sicherungsver- wahrung bei der Strafzumessung stets als bestimmender Strafmilderungsgrund zu bewerten und zu erörtern sei; der Senat hat vielmehr ausdrücklich auf die - 3 - besonderen Umstände des Falles abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 StR 455/21 Rn. 4: „im Einzelfall“). Jäger Bär Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Augsburg, 18.04.2023 - 3 KLs 407 Js 119919/18 jug (2)