Leitsatz
XII ZB 31/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:181023BXIIZB31
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:181023BXIIZB31.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 31/23 vom 18. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd a) Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Kanzleikraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder durch konkrete Einzelanweisung sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelbegrün- dungsfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhal- ten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19 - FamRZ 2020, 938). b) Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Okto- ber 2022 - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136). BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 31/23 - OLG Oldenburg LG Aurich - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2022 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. Wert: 22.752 € Gründe: I. Die Beklagte wendet sich gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungs- gesuchs und die Verwerfung ihrer Berufung wegen Versäumung der Berufungs- begründungsfrist. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem gewerbli- chen Mietverhältnis geltend. Gegen das ihr am 2. Mai 2022 zugestellte Urteil des Landgerichts, durch das sie unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von Miete in Höhe von insgesamt 22.751,80 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Mit am 4. Juli 2022, einem Montag, beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat sie die Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat bis zum 4. August 2022 beantragt. Das Ober- 1 2 - 3 - landesgericht hat die Begründungsfrist mit Verfügung vom 6. Juli 2022 unter Ab- lehnung des weitergehenden Antrags bis einschließlich 2. August 2022 verlän- gert. Mit am 4. August 2022 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihre Berufung begründet. Nach Hinweis des Oberlandesgerichts auf den Eingang der Berufungsbe- gründung nach Ablauf der bis zum 2. August 2022 verlängerten Begründungsfrist und seine Absicht, die Berufung zu verwerfen, hat die Beklagte Wiedereinset- zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die langjährig im Büro ihres Pro- zessbevollmächtigten tätige, erfahrene Kanzleimitarbeiterin G. habe die Frist zur Begründung der Berufung im Zuge der Beantragung der Fristverlängerung ent- sprechend der allgemeinen Praxis in der Kanzlei im schriftlichen Kalender, dem über Microsoft Outlook geführten digitalen Kalender und im Rechtsanwaltspro- gramm advoware als neue Vor- und Ablauffrist auf den 4. August 2022 notiert. Die Bewilligung der Fristverlängerung bis zum 2. August 2022 sei dem sachbe- arbeitenden Rechtsanwalt am 7. Juli 2022 zugegangen und von ihm in das Pro- gramm advoware importiert worden. Danach habe er die Mitarbeiterin G. ange- wiesen, die bereits bezogen auf den 4. August 2022 eingetragenen Vor- und Ab- lauffristen auf den 2. August 2022 zu korrigieren. Vom 25. Juli bis zum 2. August 2022 sei er aufgrund einer Corona-Erkrankung nicht im Büro gewesen. Nach sei- ner Rückkehr sei ihm die Akte zu der nach wie vor auf den 4. August 2022 no- tierten Ablauffrist vorgelegt worden, weil die Mitarbeiterin G. die Fristen entgegen seiner Anweisung nicht vom 4. auf den 2. August 2022 korrigiert habe. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbe- schwerde. 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Die Beklagte hat auch nicht aufzuzeigen vermocht, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Der ange- fochtene Beschluss verletzt die Beklagte insbesondere weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem Grundrecht auf effekti- ven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe keine ausreichenden or- ganisatorischen Vorkehrungen getroffen, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. So sei die Verlängerung der Beru- fungsbegründungsfrist und ihre Eintragung in den bzw. die Fristenkalender ent- gegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in den Handakten notiert worden, weil eine entsprechende Weisung nicht bestanden habe. Auch sei es verfehlt gewesen, die noch nicht bewilligte, sondern lediglich beantragte und da- mit hypothetische Fristverlängerung bis zum 4. August 2022 ohne Kennzeich- nung des Fristendes als vorläufig in die Kalender einzutragen. Schließlich liege ein Organisationsmangel darin, dass die Handakten bei Ablauf der Vorfrist wäh- rend der coronabedingten Kanzleiabwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht dessen Vertreter vorgelegt worden seien. Wäre dies erfolgt und 5 6 7 - 5 - der Vermerk in den Handakten vorhanden gewesen, hätte der Vertreter festge- stellt, dass die Frist zur Begründung der Berufung bereits am 2. August 2022 ablaufen werde. 2. Dieses Ergebnis hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Recht- sprechung. Das Oberlandesgericht hat die gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 2. August 2022 verlängerte Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu Recht als versäumt angesehen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der Frist beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. Entgegen der Ansicht der Rechtsbe- schwerde sind auch die Voraussetzungen des § 233 Satz 1 ZPO für eine Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beru- fungsbegründung nicht erfüllt. a) Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungs- begründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung des- halb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft (BGH Beschluss vom 6. September 2023 - IV ZB 4/23 - juris Rn. 11 mwN). Die Partei hat gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei aus- schließt. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Ver- schulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (BGH Beschluss vom 6. September 2023 - IV ZB 4/23 - juris Rn. 11 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22 - FamRZ 2023, 879 Rn. 13 mwN). 8 9 - 6 - b) So liegt der Fall hier. Nach dem Vorbringen zum Wiedereinsetzungsan- trag ist ein der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht auszuschließen. aa) Dies gilt bereits für das Vorbringen der Beklagten zur Fristenkontrolle durch ihren Prozessbevollmächtigten. (1) Die Sorgfaltspflicht verlangt von einem Rechtsanwalt mit Blick auf das Fristenwesen alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Die Berechnung und Notierung von Fristen kann zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch geeignete organisatori- sche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. August 2023 - XII ZB 96/23 - juris Rn. 14 mwN). Zu den für eine Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungs- vermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführ- ten Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2023 - XII ZB 533/22 - FamRZ 2023, 1381 Rn. 9 mwN). Die Anforderungen an das Fristenwesen gelten dabei unabhängig davon, ob die Handakte in herkömm- licher Form als Papierakte oder als elektronische Akte geführt wird (vgl. Senats- beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21 - NJW-RR 2023, 698 Rn. 11 mwN). Die Einhaltung einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen. Für den Fall eines Fristverlängerungsantrags bestehen zudem 10 11 12 13 14 - 7 - weitere Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen muss als zusätzli- che Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlän- gerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristen- buch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig - spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung - überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt und notiert werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Au- gust 2023 - XII ZB 96/23 - juris Rn. 15 mwN). (2) Eine diese Anforderungen erfüllende Kanzleiorganisation ihres Pro- zessbevollmächtigten hat die Beklagte nicht dargetan. Denn das Oberlandesge- richt hat jedenfalls zu Recht beanstandet, aus dem Vorbringen der Beklagten er- gebe sich nicht, dass nach den kanzleiinternen Vorgaben im Falle eines Fristver- längerungsantrags - wie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforder- lich - das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung zunächst als nur vorläufig gekennzeichnet in den Fristenkalender einzutragen sei. Richtig hat es insoweit angenommen, dass unter diesem Gesichtspunkt ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten an der Versäumung der Berufungsbe- gründungsfrist nicht ausgeschlossen werden kann. (3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt die durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt erteilte Einzelanweisung an die Mitarbeite- rin G., die eingetragenen Fristen nach Maßgabe der vom Oberlandesgericht ge- währten Fristverlängerung zu korrigieren, den Verschuldensvorwurf nicht entfal- len. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß liegt insoweit nicht vor. Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass es auf unzureichende allgemeine organisatorische Vorkehrungen oder Anweisungen für die Fristwahrung nicht mehr ankommt und ein der Partei zuzu- 15 16 17 - 8 - rechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausscheidet, wenn die- ser seiner bislang zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung er- teilt hat, die bei ihrer Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (Senatsbe- schluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19 - FamRZ 2020, 938 Rn. 13 mwN). Auch darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Rechtsanwalt jedenfalls grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Betrifft die Anweisung indes einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechts- mittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen allerdings ausreichende Vor- kehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung - etwa im Drang der übrigen Geschäfte - in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt. Durch eine klare und präzise Anweisung im Einzelfall, die Rechtsmit- telbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen, wird in diesen Fällen eine ausreichende Vorkehrung getroffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn weiter eine allgemeine Büroanweisung besteht, ei- nen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. Senats- beschlüsse vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20 - FamRZ 2021, 1300 Rn. 15 mwN und vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19 - FamRZ 2020, 938 Rn. 13 mwN). Ausgehend hiervon hat die Beklagte ein fehlendes Verschulden ihres Pro- zessbevollmächtigten nicht dargetan. Denn ihren Ausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, ob die Einzelanweisung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts an die Mitarbeiterin G. mündlich oder schriftlich erfolgt ist und ob diese dahin ging, sofort und vor allen anderen Aufgaben die Vor- und Ablauffrist bezogen auf den 2. August 2022 zu korrigieren. bb) Rechtsfehlerfrei ist das Oberlandesgericht zudem davon ausgegan- gen, dass ein der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden 18 19 - 9 - iSd § 233 Satz 1 ZPO auch durch deren Vortrag zur Büroabwesenheit des sach- bearbeitenden Rechtsanwalts wegen einer Corona-Erkrankung in der Zeit vom 25. Juli bis zum 2. August 2022 zumindest nicht ausgeschlossen ist. (1) Ein Rechtsanwalt hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs im Rahmen seiner Organisationspflichten allgemeine Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornimmt. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss er sich aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 17 mwN). (2) Hierzu enthält der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, die nach den vorstehenden Maßstäben ein Verschulden ihres Prozessbevoll- mächtigten ausschließen könnte. Er lässt weder erkennen, ob im Rahmen der Kanzleiorganisation allgemeine Vorkehrungen zur Vertretung im Krankheits- oder Verhinderungsfall des sachbearbeitenden Rechtsanwalts durch den weite- ren in der Kanzlei tätigen Rechtsanwalt oder einen anderen Kollegen getroffen waren, noch welche Maßnahmen im konkreten Einzelfall aufgrund der Büroab- wesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts von über einer Woche (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO) ergriffen wurden. Ebenso fehlt Vortrag dazu, warum die Sache einem etwa bestellten Krankheitsvertreter nicht zur Vorfrist vorgelegt wurde. (3) Das Versäumnis des Prozessbevollmächtigen der Beklagten, allge- meine Vorkehrungen für eine Vertretung im Krankheitsfall zu treffen und für eine 20 21 22 - 10 - rechtzeitige Vorlage von Fristsachen an diese zu sorgen, ist für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (mit-)ursächlich. Wäre die Akte einem Vertreter zur Vorfrist, die hier spätestens eine Woche vor Ablauf der notierten Begrün- dungsfrist am 4. August 2022, mithin spätestens am 28. Juli 2022 ablief, vorge- legt worden, hätte diesem auffallen müssen, dass der Ablauf der Berufungsbe- gründungsfrist noch auf den 4. August 2022 notiert und nicht entsprechend der gerichtlichen Bewilligung auf den 2. August 2022 korrigiert worden war. Es hätte dann in seiner Verantwortung gelegen, die Berufung fristgerecht zu begründen oder nach Einholung der Einwilligung des gegnerischen Prozessbevollmächtig- ten (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) rechtzeitig einen weiteren Fristverlängerungsan- trag zu stellen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die (Mit-)Ursächlich- keit der unzureichenden Kanzleiorganisation im Zusammenhang mit der Verhin- derung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts auch nicht in Ansehung der trotz Einzelanweisung von der Kanzleikraft nicht vorgenommenen Fristenkorrektur entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22 - FamRZ 2023, 1565 Rn. 17 mwN). Denn die Vorlage der Akte zur Vorfrist, die gerade si- cherstellen soll, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischen- fällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ab- lauf der zu wahrenden Frist bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22 - FamRZ 2023, 1565 Rn. 11 mwN und vom 17. Mai 2023 - XII ZB 533/22 - FamRZ 2023, 1381 Rn. 11 mwN), hätte eine fristgerechte Be- 23 - 11 - rufungsbegründung bis zum 2. August 2022 gewährleisten können, ohne dass es auf die versäumte Korrektur der Fristen in den Fristenkalendern angekommen wäre. Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Pernice Recknagel Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 27.04.2022 - 6 O 1035/21 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.12.2022 - 6 U 85/22 -