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Entscheidung

1 StR 206/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:191023B1STR206
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:191023B1STR206.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 206/23 vom 19. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2023 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 15. Oktober 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 6. September 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge- richts Kassel vom 20. Dezember 2022 mit Beschluss vom 6. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2023 die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Ungeachtet etwaiger Zulässigkeitsbedenken ist der Rechtsbehelf jeden- falls unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine Verletzung rechtlichen Gehörs seitens des Senats nicht erkennen. Es wiederholt lediglich den Inhalt einer bereits im Revisionsverfahren erhobenen Verfahrensrüge. Dass der Senat insoweit den Ausführungen und der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt für die Darstellung eines Gehörsverstoßes nicht. 1 2 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Jäger Bellay Fischer Wimmer Leplow Vorinstanz: Landgericht Kassel, 20.12.2022 - 7740 Js 216449/17 - 3 KLs 3