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Entscheidung

VIa ZR 1209/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:231023UVIAZR1209
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:231023UVIAZR1209.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1209/22 Verkündet am: 23. Oktober 2023 Bachmann Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juli 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im November 2017 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten und mit einem Motor der Baureihe EA 897 (Euro 6) aus- gerüsteten Gebrauchtwagen Audi A6 3.0 TDI. Bei dem Fahrzeug, das von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen war, wurde im November 2018 ein vom KBA freigegebenes Software-Update installiert. 1 2 - 3 - Der Kläger hat gestützt auf die Behauptung mehrerer unzulässiger Ab- schalteinrichtungen zuletzt im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises ab- züglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Über- eignung des Fahrzeugs begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Einen Anspruch aus § 826 BGB habe der Kläger nicht hinreichend darge- tan. Soweit er sich auf die Implementierung eines Thermofensters berufe, habe er nicht schlüssig dargetan, dass das entsprechende Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren sei. Weitere Umstände, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen, seien weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Entsprechendes gelte für die vom Kläger gerügte Fahrkurvenerkennung und Steuerung des SCR-Sys- tems. Seiner Behauptung, es seien noch andere unzulässige Abschalteinrichtun- gen implementiert, mangele es an hinreichender Substanz. Vortrag zu den Schaltpunkten des Automatikgetriebes sei verspätet. 3 4 5 6 - 4 - Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe mangels Schutzgesetzqualität dieser Vorschriften nicht. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzan- spruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB verneint, sind zwar Rechtsfehler nicht ersichtlich (vgl. § 559 Abs. 2 ZPO). Die von der Revision insoweit erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün- dung kann aber ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbin- dung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahr- zeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögens- einbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entge- gen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 17). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen Schadensersatzes" verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). 7 8 9 10 - 5 - Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gele- genheit zur Darlegung eines Differenzschadens gegeben, noch hat es Feststel- lungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahr- lässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Das Berufungs- gericht hat bislang keine Feststellungen getroffen, die eine deliktische Haftung der Beklagten wegen eines zumindest fahrlässigen Verhaltens ausschlössen. Der Senat kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, sondern verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit ha- ben, einen möglichen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 11 12 - 6 - 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu den Vorausset- zungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 27.08.2021 - 2 O 296/20 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.07.2022 - 9 U 1757/21 -