Entscheidung
2 StR 33/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:241023B2STR33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:241023B2STR33.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 33/22 vom 24. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2021 mit den Feststel- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Jugend- schutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen ver- suchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuel- lem Missbrauch von Jugendlichen in sechs Fällen, versuchten sexuellen Miss- brauchs von Kindern in drei Fällen, Sich-Bereiterklärens zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in sieben Fällen, versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in siebenundzwanzig Fällen sowie wegen Sich-Verschaffens von kinderpornographischen Schriften und Besitzes von kinderpornographischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ange- ordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der Senat hat dieses Urteil durch Beschluss vom 16. September 2020 ‒ 2 StR 529/19 (NStZ-RR 2021, 1 - 3 - 45 f.), berichtigt durch Beschluss vom 7. Juli 2021, im Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in sechs Fällen, des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, des Sich-bereit-Erklärens zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in sieben Fällen, des versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 19 Fällen, des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften und des Besitzes kinder- pornographischer Schriften schuldig ist. Aufgehoben hat der Senat das Urteil mit den Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafen, mit Ausnahme der Ein- zelstrafe im Fall 46 der Urteilsgründe, ferner im Ausspruch über die Gesamtfrei- heitsstrafe und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Siche- rungsverwahrung sowie der Anordnung der Einziehung von „E-Mail-Postfä- chern“. Nunmehr hat das Landgericht neue Einzelstrafen und eine Gesamtfrei- heitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten gebildet sowie erneut die Unter- bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen richtet sich die ursprünglich auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde ge- stützte Revision des Angeklagten; die Verfahrensrügen hat er wirksam zurück- genommen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Die Strafzumessung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Es hat rechts- fehlerhaft nicht geprüft, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur jeweili- gen Tatzeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war. 1. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Voraussetzungen für die An- ordnung der Maßregel Ausführungen zur psychischen Disposition des Angeklag- 2 3 - 4 - ten gemacht. Dabei hat es festgestellt, dass bei ihm eine Pädophilie als Neben- strömung vorliege, ferner eine Persönlichkeitsstörung in Form einer „Psychopa- thie“ mit ausgeprägtem Narzissmus und ausgeprägt manipulativem Verhalten. Diese Störung begründe einen Hang des Angeklagten zur Begehung sexueller Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen. 2. Diese Feststellung hätte von der Strafkammer zum Anlass dafür genom- men werden müssen, den festgestellten psychopathologischen Befund im Hin- blick auf das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne von § 20, § 21 StGB zur jeweiligen Tatzeit zu überprüfen. a) Früher wurde davon ausgegangen, dass die schweren anderen seeli- schen Störungen im Sinne des vierten Eingangsmerkmals nach § 20 StGB na- mentlich Psychopathien, Neurosen oder Triebstörungen umfassen (vgl. BGH, Ur- teil vom 26. August 1997 ‒ 1 StR 383/97, NStZ 1998, 30). Heute wird anstelle der Kategorie der „Psychopathie“ (vgl. D. Schmid, Krank oder böse? Die Schuld- fähigkeit und die Sanktionenindikation dissozial persönlichkeitsgestörter Straftä- ter und delinquenter „Psychopaths“ sowie die Zusammenarbeit von Jurisprudenz und Psychiatrie bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit, 2009, S. 107 ff.) vor- zugsweise die Frage nach dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gestellt, die sich im Hinblick auf die Symptomkataloge teilweise von der Psychopathie un- terscheidet. Eine Nachprüfung anhand der heute gebräuchlichen internationalen Klassifikation der Krankheiten („lnternational Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems“ ‒ lCD-10) oder des Diagnostischen und Statisti- schen Manuals Psychischer Störungen (DSM-5) hat das Landgericht nicht vor- genommen. 4 5 - 5 - b) Zwar bildet weder die Feststellung des Vorliegens einer Psychopathie (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1997 ‒ 4 StR 303/97, NStZ-RR 1998, 106), noch diejenige des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der interna- tionalen Klassifikationen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2004 ‒ 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352) für sich genommen ein Eingangsmerkmal im Sinne von § 20, § 21 StGB. Jedoch ist das Vorliegen eines solchen Befundes vom Tat- gericht regelmäßig darauf zu überprüfen, ob der Schweregrad einer erkannten Störung dazu ausreicht, von einer schweren anderen seelischen Störung auszu- gehen. Auch das Zusammentreffen der festgestellten Psychopathie mit einer Pä- dophilie, wenngleich diese nach den Urteilsfeststellungen nur im Sinne einer Ne- benströmung vorliegt, hätte dem Tatgericht in besonderer Weise dazu Anlass geben müssen, der Frage nach der Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur jeweiligen Tatzeit nachzugehen. Daran fehlt es im angefochtenen Urteil. II. 1. Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der verbliebenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. 2. Zugleich kann die Maßregelanordnung, die das Landgericht nach § 66 Abs. 1 und Abs. 2 StGB getroffen hat, wegen Wegfalls der Begleitfreiheitsstrafen nicht aufrechterhalten werden. Auch die Maßregel bedarf daher neuer Prüfung und Entscheidung. 6 7 8 - 6 - 3. Der Tatrichter wird bei seiner Rechtsfolgenentscheidung schließlich die lange Dauer des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen haben. III. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. Es empfiehlt sich für das neue Tatgericht, anstelle der zuletzt gehörten psychologischen Psychotherapeutin einen forensisch-psychiatrischen Sachver- ständigen hinzuzuziehen. Krehl Eschelbach Zeng Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 15.07.2021 - 5/14 KLs - 4831 Js 257659/18 (14/20) 9 10 11