Entscheidung
StB 59/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:241023BSTB59
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:241023BSTB59.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 59/23 vom 24. Oktober 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristi- schen Vereinigung u.a. hier: Beschwerde des Betroffenen S. gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2023 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und seines rechtsanwaltlichen Beistands am 24. Oktober 2023 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen zahlreiche Personen aus dem Um- feld des gesondert verfolgten R. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten (2 BJs 274/22-5). Bei den Ermittlungen ist bekannt geworden, dass eine Vielzahl weiterer - derzeit zumeist noch nicht bekannter - Personen als Mitglieder oder Unterstützer der Gruppierung in Betracht kommt. Vor diesem Hintergrund hat der Generalbundesanwalt das vorliegende, gegen unbekannt gerichtete Ermittlungs- verfahren eingeleitet (2 BJs 21/23-5). Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 20. März 2023 die Durchsuchung der Person des Betroffenen, 1 2 - 3 - seiner Wohnräume in N. und der von ihm genutzten Fahrzeuge ange- ordnet (1 BGs 486/23). Auf weiteren Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. März 2023 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am selben Tag mündlich ergänzend entschieden, dass die Durchsuchung an der neuen Anschrift des Betroffenen in Se. zu vollziehen ist (1 BGs 527/23). Am 22. März 2023 gegen 06:15 Uhr hat sich der Betroffene an einen in O. wohnhaften Zeugen gewandt und diesem drei Koffer sowie drei Taschen mit der Bemerkung übergeben, er müsse diese bei ihm „zwischenla- gern“, da die Polizei gerade bei ihm durchsuche. Der Zeuge hat diese Gegen- stände einige Stunden später der Polizei übergeben. Die vorgenannten sechs Behältnisse enthielten insgesamt 71 Messer teils mit zugehörigen Messer- taschen und -etuis, Bargeld im Umfang von über 175.000 €, zahlreiche Schmuck- stücke, Unterlagen, Dokumente und weitere Gegenstände. Sie sind durch die Polizei gemäß § 94 StPO sichergestellt worden. Nachfolgend ist am selben Tag die Durchsuchung des Betroffenen, seiner Wohnräume und Fahrzeuge vollzogen worden. Dabei sind zwei Laptops, ein Tablet, eine Festplatte, ein USB-Stick, eine SD-Karte, eine Drohne und ein Navi- gationsgerät vorläufig zur Durchsicht gemäß § 110 Abs. 1 StPO sichergestellt worden; die Durchsicht dauert noch an. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2023 hat der Betroffene nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog beantragt, die „vorläufige Sicherstellung der Gegenstände und der sichergestellten Geldbeträge aufzuheben sowie deren Herausgabe an- zuordnen“. Er macht geltend, es fehle an einem Rechtsgrund für die Sicherstel- lung. Der Generalbundesanwalt hat daraufhin am 27. Juni 2023 die Herausgabe 3 4 5 - 4 - des Bargelds, des Schmucks, der Unterlagen und weiterer Gegenstände ange- ordnet, wobei unklar geblieben ist, wann die Sachen dem Betroffenen ausgehän- digt bzw. ausgezahlt worden sind. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 14. Juli 2023 den Antrag des Betroffenen „auf Herausgabe der vorläufig sicher- gestellten Gegenstände zurückgewiesen, soweit diese nicht ohnehin wieder aus- gehändigt worden sind“ (1 BGs 930/23). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung der Datenträger nach § 110 StPO und der Sicherstellung der übrigen Gegenstände nach § 94 StPO lägen weiterhin vor. Sämtlichen Asservaten komme Beweisbedeutung zu. Der Betroffene hat gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters vom 14. Juli 2023 mit Schriftsatz vom 22. August 2023 Beschwerde eingelegt und zu- gleich (erneut) nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog beantragt, das sicherge- stellte Bargeld und die Messersammlung herauszugeben. Er macht geltend, ein Rechtsgrund für die Fortdauer der Beschlagnahme der Gegenstände bestehe nicht. Hinsichtlich des Bargeldes, das aus seinem Geschäftsbetrieb stamme und das er als Barmittel zur Fortführung seines Geschäfts dringend benötige, fehle vollständig eine Begründung. Ferner komme den Messern keine Beweisbedeu- tung zu, da es sich um Sammlerobjekte im Wert von mindestens 60.000 € han- dele, die für kämpferische Aktivitäten ungeeignet und nicht dem gesondert ver- folgten W. zuzurechnen seien. Der Generalbundesanwalt hat mit Antragsschrift vom 30. August 2023 er- klärt, dass ausweislich der weiteren Ermittlungen seit dem Beschluss des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2023 die Messer keinen Be- zug zum geführten Ermittlungsverfahren hätten. Diese seien aber in einem neu einzuleitenden Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 108 Abs. 1 StPO, § 46 6 7 8 - 5 - Abs. 1 OWiG, § 42a Abs. 1 WaffG einstweilen in Beschlag zu nehmen. Denn der Betroffene habe, indem er die Messer in einem unverschlossenen Behältnis zum Zeugen transportiert habe, diese verbotswidrig gemäß § 42a Abs. 1 und 2 WaffG geführt. Auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 30. August 2023 hat der Betroffene erklärt, das Rechtsmittel richte sich nur noch gegen die Beschlag- nahme der Messersammlung und der Datenträger, nachdem zwischenzeitlich eine Übergabe der übrigen Asservate mit den Ermittlungsbehörden vereinbart worden sei. Überdies wendet er ein, es liege nahe, dass die Messer in einem verschlossenen PKW transportiert worden seien. Auch aus Rechtsgründen scheide eine einstweilige Beschlagnahme nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 108 Abs. 1 StPO, § 42a Abs. 1 WaffG aus. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Mit wei- terem - nicht verfahrensgegenständlichem - Beschluss vom 21. September 2023 (1 BGs 1222/23) hat er den erneuten Antrag des Betroffenen nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog auf gerichtliche Entscheidung über die Herausgabe der Mes- sersammlung und weiterer Asservate zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Messer wiesen ausweislich der weiteren Ermittlungsergebnisse keinen Bezug zum hiesigen Ermittlungsverfahren auf. Der Generalbundesanwalt habe die Messer aber nunmehr entsprechend § 108 StPO vorläufig in Beschlag genommen; es handele sich ungeachtet seines mit der Beschwerde angefochte- nen Beschlusses vom 14. Juli 2023 um eine geänderte Sachlage. Gegen die Be- schlagnahmeanordnung des Generalbundesanwalts nach § 108 StPO könne sich der Betroffene mit einem neuen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO wenden. Dieser sei jedoch unbegründet. Die Messer 9 10 - 6 - unterlägen der einstweiligen Beschlagnahme nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 108 StPO, § 53 Abs. 1 Nr. 21, § 42a Abs. 1 WaffG, da der Betroffene diese in nicht verschlossenen Aufbewahrungsbehältern zum Zeugen verbracht und sie damit verbotswidrig geführt habe. II. Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 5 StPO zulässig, aber unbegrün- det, soweit der Betroffene die Herausgabe der Datenträger verlangt. Soweit er die Herausgabe der Messersammlung begehrt, ist die Beschwerde unzulässig. 1. a) Die Beschwerde ist zulässig, soweit das Rechtsmittel sich gegen die richterliche Bestätigung der noch nicht erledigten vorläufigen Sicherstellung der Datenträger zum Zwecke der Durchsicht richtet; denn die angefochtene Ent- scheidung betrifft insoweit die Durchsuchung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO (s. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 6; vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 5). b) Soweit der Betroffene mit seiner Beschwerde die Herausgabe der Mes- sersammlung begehrt, ist das Rechtsmittel durch den Beschluss des Ermittlungs- richters des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2023 wegen prozessualer Überholung unstatthaft geworden. Sowohl seine Umdeutung in eine Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss als auch eine Feststellung der Rechtswid- rigkeit der prozessual überholten Bestätigung der Sicherstellung scheiden aus. aa) Dadurch, dass der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Be- schluss vom 21. September 2023 die einstweilige Beschlagnahme der Messer gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 108 StPO, § 53 Abs. 1 Nr. 21, § 42a Abs. 1 WaffG 11 12 13 14 - 7 - gerichtlich bestätigt hat (1 BGs 1222/23), hat er einen Beschluss gefasst, der sei- nerseits nach § 304 Abs. 1 und 5 StPO beschwerdefähig ist (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutz- bedürfnis 2 Rn. 12; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 6; vom 31. Juli 2018 - StB 4/18, juris Rn. 10). Dieser Beschluss ist maßgebend; denn der nach § 98 Abs. 1 StPO zuständige Richter ist regelmäßig sachverhaltsnäher als das Beschwerdegericht. Seine Entscheidung ist zudem aktueller; sie kann auch - wie hier - spätere tatsächliche Entwicklungen berücksichtigen. Denn die neuer- liche Beschlagnahme durch den Generalbundesanwalt beruht sowohl in tatsäch- licher als auch in rechtlicher Hinsicht auf einer neuen Grundlage. Die Annahme prozessualer Überholung in dieser Konstellation entspricht zudem der Rechts- lage im Haftrecht; auch hier kann der Beschuldigte nur die jeweils letzte Haftent- scheidung anfechten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21, juris Rn. 65; BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, juris Rn. 8; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN). Außerdem kann so der Ge- fahr sachlich widersprechender Entscheidungen begegnet werden, die im Fall der Konkurrenz zwischen Beschwerde und erneuter richterlicher Entscheidung über die gerichtliche Beschlagnahme nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eintreten könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 2 Rn. 12 mwN). bb) Eine Umdeutung des insoweit prozessual überholten Rechtsmittels gegen die Bestätigung der Sicherstellung mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2023 in eine Beschwerde gegen die rich- terliche Beschlagnahmebestätigung mit Beschluss vom 21. September 2023 scheidet aus. Gemäß § 304 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde nur gegen eine im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bereits erlassene Entscheidung statthaft. 15 - 8 - Zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 22. August 2023 war die vor- genannte richterliche Entscheidung jedoch noch nicht existent (vgl. BGH, Be- schluss vom 15. Oktober 1999 - StB 9/99, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestäti- gung 1). cc) Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der prozessual überholten Bestätigung mit Beschluss vom 14. Juli 2023 besteht nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 66. Aufl., Vor § 296 Rn. 18, 18a; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 98 Rn. 28). Denn der Betroffene kann Beschwerde gegen die Bestätigung vom 21. September 2023 einlegen und dadurch die Rechtmäßigkeit des Vorgehens überprüfen lassen. 2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Voraussetzungen für die richterliche Bestätigung betreffend die Durchsicht der Datenträger gemäß § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 2 Satz 2 (entsprechend), §§ 102, 110 Abs. 1, 3 und 4, § 162 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO lagen und liegen vor. Rechtsgrundlage für die vorläufige Sicherstellung der elektronischen Spei- chermedien sowie der Papiere zum Zwecke der Durchsicht ist § 110 Abs. 1 und 3 StPO. Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durch- suchung nach § 102 oder § 103 StPO bildet, kommt es für die Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Sind diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Durchsicht dagegen nicht mehr gegeben, dann ist auch sie als Teil der Durchsuchung nicht mehr zu- lässig (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571 Rn. 25; vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1111/08, juris Rn. 5; BGH, Be- schlüsse vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 12 mwN; vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 7). Es muss also weiterhin 16 17 18 - 9 - ein Anfangsverdacht bestehen und die Durchsicht zur Auffindung von Beweismit- teln geeignet und verhältnismäßig sein. Hierzu im Einzelnen: a) Gegen die gesondert Verfolgten lag und liegt ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht vor. aa) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Er- mittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutun- gen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte kon- krete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnis- mäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, BVerfGK 9, 149, 153; BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - StB 40/23, juris Rn. 14; vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 9; vom 20. Juli 2022 - StB 29/22, NStZ 2022, 692 Rn. 6). bb) Gemessen hieran lagen zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsu- chungsbeschlusses sachlich zureichende Gründe für die Anordnung derselben vor. Wie der Senat bereits vielfach entschieden hat, bestand der Anfangsver- dacht, dass die gesondert Verfolgten sich an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB beteiligten und durch dieselbe Hand- lung (§ 52 Abs. 1 StGB) ein hochverräterisches Unternehmen gemäß § 83 Abs. 1 StGB vorbereiteten bzw. die terroristische Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 StGB unterstützten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zu diesem Ermittlungskomplex ergangenen Beschlüsse des Senats vom 11., 12. und 13. Juli 2023 Bezug genommen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - AK 35/23, juris Rn. 5 ff. [vorgesehen für BGHSt]; vom 12. Juli 2023 19 20 21 - 10 - - AK 38/23, juris Rn. 5 ff.; vom 13. Juli 2023 - AK 21/23, juris Rn. 4 ff.). An der Verdachtslage hat sich bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert. b) Es lagen auch hinreichende Tatsachen dafür vor, dass bei dem Be- troffenen bestimmte Beweismittel im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO aufge- funden werden konnten. aa) Eine Ermittlungsdurchsuchung, die eine nichtverdächtige Person be- trifft, setzt nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO Tatsachen dahin voraus, dass sich das gesuchte Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Es müssen konkrete Gründe im Zeitpunkt der Anordnung, mithin aus ex ante-Sicht dafür sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2019 - 2 BvR 1684/18, NJW 2019, 3633 Rn. 35; BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - StB 40/23, juris Rn. 16; vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 19; vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., NJW 2022, 795 Rn. 11; vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 18; vom 13. Juni 1978 - StB 51/78, BGHSt 28, 57, 59), dass der gesuchte Beweis- gegenstand in den Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03, BVerfGK 1, 126, 132 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 19 mwN; vom 15. Oktober 1999 - StB 9/99, BGHR StPO § 103 Gegenstände 1). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Es lagen ausreichende tatsäch- liche Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung dafür vor, dass sich Beweismittel, die in dem anhängigen Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können, beim Beschwerdeführer befinden. Ausweislich der bisherigen Er- mittlungsergebnisse bestand Kontakt zwischen dem Betroffenen, auf den im Nationalen Waffenregister drei Waffen registriert sind, und dem gesondert ver- folgten W. , der mit hoher Wahrscheinlichkeit Mitglied des Führungsstabs 22 23 24 - 11 - des militärischen Arms der terroristischen Vereinigung war. Ferner kommuni- zierte der Betroffene mit dem gesondert verfolgten Ri. , der hochwahrschein- lich die Funktion des Referatsleiters in der für die Beschaffung von militärischen Ausrüstungsgegenständen gegründeten Abteilung der Gruppierung ausübte. Zu- dem wurde bei der gesondert verfolgten Pe. eine vom Be- troffenen unterzeichnete Verschwiegenheitsverpflichtung aufgefunden. Aufgrund dieser Umstände lag eine Auffindewahrscheinlichkeit für Gegenstände vor, die zu einer weiteren Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts, ins- besondere zur Organisation, Struktur und Zielsetzung der Vereinigung beitragen konnten. Hierzu zählten auch elektronische Kommunikationsmittel, die nicht nur Aufschluss über den Inhalt von Gesprächen zwischen den gesondert Verfolgten und dem Betroffenen erbringen konnten, sondern auch über (noch unbekannte) weitere Kontaktpersonen der Vereinigung. bb) Die Durchsuchung bei einer nichtverdächtigen Person setzt nach § 103 StPO überdies voraus, dass hinreichend individualisierte (bestimmte) Be- weismittel für die aufzuklärende Straftat gesucht werden. Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände ent- stehen können (BGH, Beschluss vom 21. November 2001 - StB 20/01, BGHR StPO § 103 Gegenstände 2). Ausreichend ist dafür allerdings, dass die Beweis- mittel der Gattung nach näher bestimmt sind; nicht erforderlich ist, dass sie in allen Einzelheiten bezeichnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2023 - StB 40/23, juris Rn. 16; vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 21; vom 20. Juli 2022 - StB 29/22, NStZ 2022, 692 Rn. 14; vom 28. Juni 2018 - StB 14/18, juris Rn. 16; vom 15. Oktober 1999 - StB 9/99, BGHR StPO § 103 Gegen- stände 1, jeweils mwN). 25 - 12 - Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss ebenfalls ge- recht. Es wurden die zu sichernden Gegenstände, insbesondere elektronische Kommunikationsmittel, Dokumente und Unterlagen, auch in elektronischer Form, Waffen und militärische Ausrüstungsgegenstände dahin konkretisiert, dass diese mit der terroristischen Vereinigung in Zusammenhang stehen mussten. Durch diese Einschränkung der möglicherweise aufzufindenden Beweismittel war den durchsuchenden Beamten hinreichend deutlich aufgezeigt, worauf sie ihr Augen- merk zu richten hatten. c) Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Durchsuchungs- beschlusses ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG. d) Die Durchsuchungsanordnung entspricht auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Betroffenen dem Grundsatz der Ver- hältnismäßigkeit. aa) Sie war zur weiteren Aufklärung einer Beteiligung bislang unbekannt gebliebener Personen an dem Tatgeschehen geeignet, da unter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Gegen- ständen, insbesondere von elektronischen Kommunikationsmitteln, führen wird, die nicht nur eine inhaltliche Kommunikation zwischen den gesondert Verfolgten und dem Betroffenen nachweisen oder widerlegen, sondern auch Aufschluss über weitere Kontaktpersonen der Vereinigung erbringen können. bb) Die Anordnung der Durchsuchung steht zudem in einem angemesse- nen Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftat. Die von der in Rede stehenden Gruppierung ausgehende Gefahr ist erheblich. Dies zeigt 26 27 28 29 30 - 13 - sich insbesondere an den konkreten vielfältigen Vorbereitungshandlungen eini- ger Mitglieder der Vereinigung für eine bewaffnete Erstürmung des Reichstags- gebäudes durch eine Gruppe von bis zu 16 Personen, vornehmlich aus den Rei- hen aktiver oder ehemaliger Angehöriger des Kommando Spezialkräfte oder an- derer Spezialeinheiten der Bundeswehr sowie Polizei, und dem geplanten sowie in Teilen bereits umgesetzten Aufbau von militärischen „Heimatschutzkompa- nien“ im gesamten Bundesgebiet. e) Die vorläufige Sicherstellung der bei der Wohnungsdurchsuchung auf- gefundenen elektronischen Speichermedien, Dokumente, Urkunden und sonsti- gen Unterlagen sowie ihre Durchsicht sind von § 110 Abs. 1 und 3 StPO gedeckt. aa) Die vorläufige Sicherstellung der in der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Gegenstände hält sich in den Grenzen des Durchsuchungs- beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs. Denn dieser nannte als Zweck der Durchsuchung unter anderem die Sicherstellung von Dokumenten und Unterlagen auch in elektronischer Form, die unter anderem Aufschluss über Kontakte des Betroffenen mit Mitgliedern der terroristischen Ver- einigung geben. bb) Die Asservate durften aus der Wohnung des Betroffenen zur Aus- wertung mitgenommen werden, weil die Durchsicht auf Beweisrelevanz im Rah- men der Wohnungsdurchsuchung vor Ort nicht möglich war (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00, NJW 2002, 1410, 1411; BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 28; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, BGHR StPO § 98 Abs. 2 Bestätigung 2 Rn. 11; vom 5. Juni 2019 - StB 6/19, juris Rn. 17; vom 5. August 2003 - StB 7/03, NStZ 2003, 670 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 110 Rn. 2a). Auch zum jetzigen 31 32 33 - 14 - Zeitpunkt bestehen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die (weitere) Unter- suchung der Asservate zur Auffindung beweisrelevanter Daten oder Inhalte füh- ren wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 12). In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt zunächst der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessenspielraum hat (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2023 - StB 5/23, juris Rn. 28; vom 5. August 2003 - StB 7/03, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 3 mwN). Eine Überschreitung des Er- messenspielraums der Ermittlungsbehörde - auch in zeitlicher Hinsicht - ist ent- gegen dem Vorbringen des Betroffenen aufgrund der Anzahl der aufgefundenen Speichermedien derzeit noch nicht gegeben. Schäfer Berg Voigt