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Entscheidung

XI ZB 15/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:241023BXIZB15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:241023BXIZB15.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 15/23 vom 24. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zi- vilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Auskunftserteilung und Urkun- denvorlage in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und den Einspruch des Klägers durch Zweites Versäumnisurteil vom 20. Januar 2020 verworfen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 und vom 4. Juli 2022 hat der Kläger beantragt, ihm zur Einlegung einer Berufung einen Notanwalt beizuordnen. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 8. März 2023 zurückgewiesen, weil bei Eingang des Antrags sowohl die Frist zur Einlegung der Berufung als auch die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seit Lan- gem abgelaufen gewesen sei. 1 - 3 - II. 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegrün- det. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch An- wälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 20. Juni 2023 - XI ZB 4/23, juris Rn. 3 mwN). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. 2. Die Rechtsbeschwerde des Klägers vom 10. April 2023 ist als unzuläs- sig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die gesetzliche Regelung der 2 3 - 4 - Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) sieht die Möglichkeit der Rechtsbe- schwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZB 42/20, juris Rn. 3) und das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelas- sen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulas- sung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom 3. März 2020 - XI ZB 24/19, juris Rn. 4 und vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3, jeweils mwN). Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.01.2020 - 31 C 2327/19 (38) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.03.2023 - 2-01 S 103/22 -