Entscheidung
IV ZR 310/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:251023BIVZR310
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:251023BIVZR310.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 310/22 vom 25. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Rust am 25. Oktober 2023 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. August 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuwei- sen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhun- gen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Die Beklagte in- formierte ihn jeweils mit Schreiben aus dem November des Vorjahres über Prämienerhöhungen im Tarif 1 zum 1. Januar 2009 um 70,27 € monatlich und zum 1. Januar 2011 um 48,99 € monatlich. Der Kläger hält 1 2 - 3 - die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Oktober 2018 forderte er die Beklagte zur Rückzahlung der auf diese Beitragsanpassungen bis einschließlich Dezember 2012 gezahlten Prämi- enanteile auf. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Mit seiner am 29. November 2018 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile in Höhe von 4.548,72 € nebst Zinsen, die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie vor dem 15. No- vember 2018 aus diesem Betrag gezogen hat, verpflichtet ist und diese ab dem 15. November 2018 zu verzinsen hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewie- sen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2009 formell wirksam, die Beitragsanpassung zum 1. Ja- nuar 2011 dagegen nicht. Dem Grunde nach gegebene oder wegen des Bestreitens der materiellen Rechtmäßigkeit denkbare Rückforderungsan- sprüche seien allerdings verjährt. Soweit der Kläger solche Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB herleite, sei die Rechtslage durch das Ur- teil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2021 (IV ZR 113/20) ge- klärt. Dem Grunde nach habe der Kläger auch einen auf Ausgleich der Überzahlungen gerichteten Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Soweit die Pflichtwidrigkeit der Beklagten darin liege, Prämien ge- fordert und eingezogen zu haben, die auf einer formell unwirksamen Prä- 3 4 5 - 4 - mienanpassung beruhten, bestehe allerdings ein Gleichlauf der Verjäh- rung mit dem Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Die vom Kläger daneben geltend gemachte Pflichtverletzung in Form einer "Missachtung der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen" sei demgegenüber als eigen- ständige Pflichtverletzung zu bewerten. Doch sei der Anspruch auch mit dieser vorgetragenen Pflichtverletzung verjährt. Der Kläger habe bereits mit dem Zugang der Mitteilungsschreiben Kenntnis von den anspruchsbe- gründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt. Eine kon- krete Tatsachenkenntnis der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen sei nicht erforderlich und vom Versicherungsnehmer ohne Einblick in die tech- nischen Berechnungsgrundlagen auch nicht zu gewinnen. Er könne aber sämtlichen Mitteilungsschreiben entnehmen, dass die Erhöhung der Prä- mie auf einer gesetzlichen Vorgaben folgenden Neukalkulation beruhe. Diese Kenntnisnahme genüge, um den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Be- deutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Insbesondere der vom Berufungsgericht genannte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht gegeben. 6 7 - 5 - a) Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zuge- lassen, der Sache komme im Hinblick auf die Verjährung des Schadens- ersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB grundsätzliche Bedeutung zu; die Rechtslage sei nicht geklärt. Wie sich aus dem Urteil weiter ergibt, bezieht sich das Berufungsgericht dabei auf die Frage, wann die Verjährungsfrist eines auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aus einer unwirksamen Prä- mienanpassung gerichteten Schadensersatzanspruchs zu laufen beginnt. Der Streitfall gibt jedoch keinen Anlass zur grundsätzlichen Klärung dieser Frage. b) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berü hrt (Senats- beschluss vom 4. Mai 2022 - IV ZR 201/20, VersR 2022, 1266 Rn. 17 m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden ( Senatsbe- schluss vom 4. Mai 2022 aaO m.w.N.). In diesem Sinne klärungsbedürftig ist die oben genannte Rechtsfrage nicht. Es ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass sie von anderen Berufungsgerichten unter- schiedlich beantwortet wird oder in der Literatur umstritten ist. Zudem ist die Frage - wie im Folgenden aufgezeigt wird - auch im Streitfall nicht ent- scheidungserheblich. 8 9 - 6 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungs- gericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass mögliche Ansprü- che auf Rückgewähr der Erhöhungsbeträge, die der Kläger bis einschließ- lich Dezember 2012 gezahlt hat, sowie auf Herausgabe der daraus gezo- genen Nutzungen (§ 217 BGB) vor Klageerhebung verjährt waren. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass für Bereicherungsansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB wegen rechtsgrundloser Zahlung von Erhöhungsbeträgen Verjährung eingetreten ist. Die dreijäh- rige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für die zuletzt entstandenen Rückzah- lungsansprüche aufgrund der 2012 geleisteten Prämienzahlungen begann mit dem Ablauf dieses Jahres zu laufen, da der Kläger ab dem vorange- gangenen Zugang der Mitteilungen über die Prämienanpassungen die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchs- begründenden Umständen und der Person des Schuldners hatte. aa) Dies gilt zum einen für Ansprüche aufgrund der Prämienanpas- sung zum 1. Januar 2011, die nach den Feststellungen des Berufungsge- richts formell unwirksam war. Der Versicherungsnehmer erlangt bei einem Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der sei- ner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung (vgl. Se- natsurteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, BGHZ 232, 31 Rn. 42). Die Erhebung einer darauf gestützten Klage ist auch nicht unzumutbar, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Ent- scheidung zu den Anforderungen, die an die nach § 203 Abs. 5 VVG mit- zuteilenden Gründe einer Prämienanpassung zu stellen sind, seine An- sprüche gegen den Versicherer geltend gemacht und Klage erhoben hat (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 aaO Rn. 45); das war hier der 10 11 12 - 7 - Fall. Die Verjährungsfrist lief auch unabhängig davon ab, dass der Kläger seinen Bereicherungsanspruch zusätzlich auf eine - vom Berufungsgericht offengelassene - materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassung ge- stützt hat. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge aus dem weiteren Grund einer ma- teriellen Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen setzt keine neue Verjäh- rungsfrist in Gang (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 aaO Rn. 47). bb) Zum anderen gilt dies für Bereicherungsansprüche auf Rückzah- lung der Erhöhungsbeträge, die der Kläger auf die Prämienerhöhung vom 1. Januar 2009 gezahlt hat. Diese war nach dem insoweit von der Revision zu Recht nicht angegriffenen Berufungsurteil formell wirksam, so dass mögliche Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB allein auf die Be- hauptung einer materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassun g ge- stützt werden könnten. Die erforderliche Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.). Als an- spruchsbegründende Tatsachen werden dabei grundsätzlich solche Um- stände nicht angesehen, die unter die Behauptungs- und Beweislast des Beklagten fallen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07 GRUR 2009, 1186 Rn. 22; vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614 [juris Rn. 10]). Danach wäre dem Kläger die Klageerhebung bereits ab Mitteilung der Prämienanpassungen - und Zahlung des ersten Erhöhungs- betrages - möglich gewesen. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungs- beträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prä mi- enanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt 13 14 - 8 - hält (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51). Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachen- vortrages und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer ma- teriell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO). In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vor- liegen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 21). Der Kläger hatte daher bereits ab Erhalt der entspre- chenden Mitteilung dieselbe Kenntnis von der Prämienanpassung, auf die er seine 2018 erhobene Klage unter anderem mit der Behauptung materi- eller Unwirksamkeit gestützt hat. Sein Vortrag, erst 2017 "Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung gehabt zu haben, ist ohne Bedeu- tung dafür, dass er die notwendige Kenntnis für eine Klageerhebung be- reits zuvor hatte. Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung der Tatsachen durch den Gläubiger kommt es für die notwendige Kenntnis nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - VI ZR 1118/20, BGHZ 231, 1 Rn. 15). b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass auch ein auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge gerichteter Scha- densersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB verjährt war. aa) Eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung liegt in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungs- beträge aus der unwirksamen Prämienanpassung bei der Beitragsabrech- nung des Versicherers (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20, juris Rn. 19). Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertrags- partei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, ver- 15 16 - 9 - letzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. Senats- urteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.). Wenn ein Partner eines gegen- seitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Part- ner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (Se- natsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.N.). Die danach möglichen Scha- densersatzansprüche aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen aus formell und/oder materiell unwirksamen Prämienanpassungen wären spä- testens 2012 entstanden. bb) Die als weitere Voraussetzung für den Beginn der Verjährungs- frist erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB er- langte der Kläger mit Erhalt der Mitteilungen von November 2008 und No- vember 2010. Da die schadensverursachende Pflichtverletzung der Be- klagten in der Geltendmachung einer erhöhten Prämie aufgrund einer un- wirksamen Prämienanpassung läge, genügt auch hier die Kenntnis des Klägers vom Inhalt der Mitteilung, soweit er seine Klage auf die formelle Unwirksamkeit aufgrund einer unzureichenden Begründung stützt, wäh- rend die Schadensersatzklage wegen materieller Unwirksamkeit nur die Kenntnis von der Prämienerhöhung voraussetzt, da den Kläger - wie oben ausgeführt - keine darüberhinausgehende Darlegungslast zur materiellen Unwirksamkeit trifft. Die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung begründet gleichermaßen den fehlenden Rechtsgrund der Zahlung der Erhöhungs- beträge wie auch die Pflichtwidrigkeit der Geltendmachung dieser Erhö- hungsbeträge durch die Beklagte und den durch die Zahlung entstandenen Schaden des Klägers; entgegen der Ansicht der Revision bedeutet dies keine Vermutung der Pflichtwidrigkeit. Das darüber hinaus für einen Scha- densersatzanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten wird dage- gen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (vgl. Senatsurteil vom 17 - 10 - 9. Februar 2022 - IV ZR 259/20, juris Rn. 20), so dass auch insoweit keine Notwendigkeit weiteren Tatsachenvortrags - und damit entsprechender Kenntnis - des Klägers besteht. c) Ein weiterer, selbständiger Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer vom Kläger geltend gemachten Missachtung der Erhöhungsvoraussetzungen besteht daneben nicht, so dass sich die Frage nach dessen Verjährung nicht stellt. Zwar ist die Verjährung von Ansprü- chen wegen mehrerer eigenständiger Pflichtverletzungen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses selbständig zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 14). Eine weitere eigenständige, zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung - ne- ben der Geltendmachung eines nicht geschuldeten Erhöhungsbetrages - kommt hier aber nicht in Betracht. Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuld- verhältnis verletzt hat und dadurch ein Schaden des Gläubigers verursacht wurde. Entstanden ist ein Schaden, wenn sich die Vermögenslage des Be- troffenen durch die Pflichtverletzung im Vergleich zu seinem früheren Ver- mögensstand objektiv verschlechtert hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, VersR 2015, 855 Rn. 8). Die Feststellung der Voraussetzungen einer Prämienanpassung und die Neukalkulation der Prämie durch den Versicherer sind jedoch zunächst nur interne Vorgänge, die die Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers nicht berühren. 18 - 11 - Erst wenn der Versicherer eine neukalkulierte Prämie, die unter Verstoß gegen rechtliche Vorgaben festgesetzt wurde, gegenüber dem Versiche- rungsnehmer geltend macht, verschlechtert sich dessen Vermögenslage und ihm entsteht ein Schaden durch die unberechtigte Forderung. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Rust Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 27.07.2021 - 125 C 27/19 - LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2022 - 23 S 21/21 -