Entscheidung
IX ZB 56/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:251023BIXZB56
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 56/20 vom 25. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:251023BIXZB56.20.0 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Weinland als Einzelrichter am 25. Oktober 2023 beschlossen: Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Ge- richtskosten in der Kostenrechnung vom 28. Juni 2023 (Kassenzei- chen ) wird zurückgewiesen. Gründe: I. 1 Mit Beschluss vom 6. April 2021 hat der Senat die Rechtsbeschwerde ge- gen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. September 2020 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen und des- sen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechts- beschwerdeverfahrens abgelehnt. Die Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss hat der Senat durch Beschluss vom 14. Juni 2023 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2023 ist dem Beklagten als Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 66 € gemäß Nr. 1700 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Hier- gegen hat sich der Kostenschuldner mit Eingabe vom 28. August 2023 gewandt und "Widerspruch, Beschwerde, Rechtsbehelf und Kostenerinnerung" eingelegt. Die Rechtspflegerin hat die Eingabe des Kostenschuldners als Erinnerung be- handelt und dieser in Höhe von 6 € mit der Begründung abgeholfen, dass sich die Kosten gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Recht richten. - 3 - II. 2 Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegende Eingabe des Kostenschuldners ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grund- sätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuwei- chen, besteht im vorliegenden Fall nicht. 3 In der Sache hat die Erinnerung, soweit die Rechtspflegerin nicht aus ei- nem vom Kostenschuldner nicht geltend gemachten gebührenrechtlichen Grund von Amts wegen abgeholfen hat, keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rah- men des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erin- nerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenan- satz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenent- scheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6/03, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmer- mann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen in der Eingabe vom 28. August 2023 für den Kos- tenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich. Über eine vom Kosten- schuldner ohne nähere Angaben beantragte Ratenzahlung ist im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht zu befinden. - 4 - 4 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Weinland Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2019 - 13 S 151/19 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2020 - 19 W 27/20 -