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Entscheidung

2 StR 268/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:261023B2STR268
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:261023B2STR268.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 268/23 vom 26. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der stellvertretende Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2023 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten vom 3. Juli 2023, die Bestellung von Rechtsanwalt Y. zum Pflichtverteidiger aufzuheben, wird abge- lehnt. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang durch Urteil vom 16. März 2023 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nöti- gung schuldig gesprochen und gegen ihn auf eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten erkannt, die es mit den bereits in Rechtskraft erwachsenen Einzelfrei- heitsstrafen zwischen sechs Monaten und vier Jahren zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und zehn Monaten zusammengeführt hat. Hiergegen rich- tet sich die Revision des Angeklagten, das Revisionsverfahren ist seit 15. August 2023 beim Senat anhängig. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 hat der Angeklagte die Beiordnung eines neuen Verteidigers beantragt, da sein derzeitiger Verteidiger, dem er „gekündigt“ habe, „untätig“ sei und sich weigere, „eine Revisionsbegründung zu schreiben“. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 hat die Strafkammervorsitzende des Landge- richts die Bestellung eines neuen Verteidigers abgelehnt. 1 2 - 3 - Der bisherige Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Y. hat gegen das Urteil vom 15. März 2023 fristgerecht Revision eingelegt und diese im Anschluss an die am 16. Mai 2023 erfolgte Urteilszustellung mit Schriftsatz vom 14. Juni 2023 mit der unausgeführten Verfahrens- und Sachrüge begründet. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023, wiederholt mit Schreiben vom 29. August 2023, hat der Angeklagte erneut beantragt, die Bestellung von Rechtsanwalt Y. zum Pflichtverteidiger aufzuheben. II. Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtver- teidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen. Die Regelung des § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Möglichkeit für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren enthält, greift nicht ein. Der Antrag des Angeklagten vom 12. Juni 2023 wurde bereits durch die zustän- dige Strafkammervorsitzende mit Verfügung vom 14. Juni 2023 beschieden. Be- züglich des hier zu entscheidenden Antrags vom 3. Juli 2023, wiederholt mit Schreiben vom 29. August 2023, ist die Wochenfrist des § 143a Abs. 3 StPO ab- gelaufen und kein neuer Verteidiger bezeichnet. Auch die daneben anwendbaren allgemeinen Tatbestände für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Ins- besondere ist eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bis- herigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) nicht glaubhaft gemacht. 3 4 5 6 7 - 4 - Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidi- gung des Angeklagten entgegensteht und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers gebietet (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Eine offen- kundige Untätigkeit des Pflichtverteidigers, durch die dem Angeklagten ein an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 22. März 2007 – 59519/00, NJW 2008, 2317, 2323; BGH, Beschluss vom 7. Au- gust 2019 – 3 StR 165/19, NStZ-RR 2019, 349) liegt nicht vor. So hat der Pflicht- verteidiger Rechtsanwalt Y. die Revision ordnungsgemäß mit der allgemeinen Sachrüge begründet und damit eine Überprüfung des Urteils durch den Senat ermöglicht. Dr. Appl Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 16.03.2023 - 1 Ks 2234 Js 46842/19 (46842/19) 8