Entscheidung
4 StR 102/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:261023U4STR102
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:261023U4STR102.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 102/23 vom 26. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 2023, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Rommel, Dr. Maatsch, Richterin am Bundesgerichtshof Marks als beisitzende Richter, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, , Rechtsanwältin als Verteidiger, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter des Nebenklägers M. , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Arnsberg vom 8. September 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB freigesprochen. Hier- gegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie Verfahrensbe- anstandungen und die Sachrüge erhebt. Das vom Generalbundesanwalt vertre- tene Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage wird dem Angeklagten zur Last gelegt, er sei am frühen Morgen des 23. Dezember 2020 mit seinem erigierten Penis in den Anus des bäuchlings auf seinem Bett schlafenden Nebenklägers eingedrungen. Dabei habe er ausgenutzt, dass der 1 2 - 4 - erheblich alkoholisierte und schlafende Geschädigte zu keinen Abwehrhandlun- gen oder Willensäußerungen in der Lage gewesen sei. 2. Das Landgericht hat den die Tatbegehung bestreitenden Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich nicht davon zu überzeu- gen vermochte, dass sich das Geschehen im Zimmer des Nebenklägers – wie angeklagt – zugetragen hat. a) Nach den Feststellungen warf der Zeuge K. am frühen Morgen des 23. Dezember 2020 unter Benutzung der Taschenlampenfunktion seines Mobiltelefons von außen einen kurzen Blick in das ansonsten unbeleuchtete Zim- mer des mit ihm befreundeten Nebenklägers. Danach ging der Zeuge davon aus, er habe gesehen, wie sein Freund schlafend oder vom Alkohol bewusstlos auf dem Bauch im Bett gelegen und der Angeklagte sich auf ihn gelegt habe. Weiter meinte der Zeuge wahrgenommen zu haben, dass beide die Hose mindestens heruntergezogen gehabt hätten und der Intimbereich des Angeklagten sich un- mittelbar über oder an dem Gesäß des Geschädigten befunden habe. Zudem hatte der Zeuge den Eindruck, der Angeklagte habe, wohl weil er auf das Licht der Taschenlampe aufmerksam geworden sei, den Kopf zum Fenster gedreht und in seine Richtung geschaut. Anschließend wandte sich der von seiner Wahr- nehmung überraschte und erschrockene Zeuge von dem Geschehen ab und nahm in der Folge an, Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger beobachtet zu haben, obgleich er weder den Penis des Angeklag- ten noch entsprechende Kopulationsbewegungen gesehen hatte. Dabei hielt er es für naheliegend, dass dies gegen den Willen seines Freundes oder jedenfalls ohne dessen Willen stattfand. Der Nebenkläger hatte nach dem Aufwachen ge- 3 4 - 5 - gen Mittag Beschwerden im Analbereich, die nach zwei bis drei Tagen nachlie- ßen. Bei einer am 29. Dezember 2020 durchgeführten ärztlichen Untersuchung konnten keine Verletzungen im Analbereich festgestellt werden. b) Der Angeklagte hat angegeben, nach einer Feier den stark betrunkenen Nebenkläger nach Hause gebracht und in dessen Zimmer auf das Bett „gewuch- tet“ zu haben. Dabei sei er möglicherweise auch halb über ihn gekommen oder auf ihn gefallen. Sie seien beide durchgängig komplett bekleidet gewesen. An- sonsten sei nichts geschehen. Seine durchgreifenden Zweifel stützt das Landgericht maßgeblich darauf, dass „Vieles“ dafür spreche, dass sich die kurze Beobachtung und Bewertung des Zeugen K. in der Folge immer weiter dahingehend verselbständigt und verfestigt habe, analen Geschlechtsverkehr gesehen zu haben. 3. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrem Rechtsmittel unter ande- rem die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages, der auf die Einholung eines Sach- verständigengutachtens zum Nachweis von Spermaspuren des Angeklagten auf den sichergestellten Kleidungsstücken und der Bettwäsche des Nebenklägers gerichtet war. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Hierzu hat es ausgeführt, dass selbst im Fall des Auffindens von dem Angeklagten zuzuordnenden Spermaspu- ren im Rahmen einer molekulargenetischen Untersuchung dies kein direkter Be- weis für eine Vergewaltigung, sondern nur ein Indiz sei. Jedoch könne auch dann nicht hinreichend sicher darauf geschlossen werden, dass der Angeklagte mit 5 6 7 8 - 6 - seinem entkleideten Genitalbereich auf dem Nebenkläger gelegen habe und da- bei mit seinem erigierten Penis in dessen Anus eingedrungen sei, denn eine Eja- kulation des Angeklagten oder der Austritt von Sperma setze nicht zwingend eine Vergewaltigung voraus, sondern finde ebenso bei einvernehmlichen, aber auch bei autoerotischen Handlungen statt. II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 3 Var. 2 StPO dringt durch. Mit dieser Begründung durfte das Landgericht den Hilfsbeweisantrag nicht ablehnen. a) Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Indiztatsachen, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusam- menhang besteht, oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten. Bei der Behauptung einer relevanten belastenden Tatsache durch die Staatsanwalt- schaft muss deshalb eine bislang für den Angeklagten positive Beweislage durch die begehrte Beweiserhebung umschlagen können. Legt der Tatrichter rechts- fehlerfrei dar, dass die in dem Beweisantrag behauptete Tatsache auch dann, wenn sie durch die beantragte Beweisaufnahme bewiesen würde, ihn nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen könnte, ist er nicht verpflichtet, den be- antragten Beweis zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – 4 StR 199/15 Rn. 13 mwN). 9 10 11 - 7 - Dabei muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupte- ten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte. Die erforderliche Begründung entspricht dabei grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 4 StR 293/14 Rn. 11 mwN; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 152 mwN). Geht es – wie vorlie- gend – um den Angeklagten belastende Beweisbehauptungen, hat die Ableh- nung das ganze Beweisthema ohne Einengung, Verkürzung oder Unterstellung zu erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 aaO; Urteil vom 1. August 1989 – 1 StR 346/89, juris Rn. 3). Dies muss so geschehen, dass die Beweistat- sache ohne Abstriche (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 410/18 Rn. 12) sowie ohne Hinzufügung von nicht belegten, spekulativen Um- ständen in das bisher gewonnene Beweisgefüge einzustellen und als Teil des Gesamtergebnisses in ihrer indiziellen Bedeutung zu würdigen ist (vgl. KK- StPO/Krehl aaO; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 2 StR 283/13 Rn. 6; Schneider, NStZ 2019, 103, 106; BGH, Urteil vom 26. Januar 1982 – 1 StR 802/81, NStZ 1982, 213 zur Wahrunterstellung). b) Daran gemessen ist die Begründung, mit der das Landgericht den Hilfs- beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen in den Ur- teilsgründen abgelehnt hat, rechtsfehlerhaft. Denn es hat die unter Beweis ge- stellte Tatsache nicht auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses in 12 13 - 8 - die Gesamtwürdigung eingestellt. Stattdessen hat es die grundsätzliche Aussa- gekraft eines fiktiven Nachweises von Sperma des Angeklagten in unzulässiger Weise relativiert, indem es eine Spurenlegung (auch) durch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr bzw. durch eine autoerotische Handlung des Angeklagten für möglich gehalten hat. Hierbei handelt es sich aber um rein spekulative und fernliegende Überlegungen. Einvernehmliche sexuelle bzw. autoerotische Hand- lungen des Angeklagten sind weder mit seiner Einlassung noch mit der weiteren, in den Urteilsgründen dargestellten Beweislage in Einklang zu bringen. Das Landgericht stellt sogar selbst „klar“, dass es die Möglichkeit eines einvernehm- lichen sexuellen Geschehens für eher fernliegend hält. c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das freisprechende Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisantrages beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Verfahrensverstoß zieht die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen nach sich. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat zudem auf Folgendes hin: Sollte das zur Entscheidung berufene Tatgericht Feststellungen zur objek- tiven und subjektiven Tatseite treffen, erfordert die sich aus § 264 StPO erge- bende Kognitionspflicht, dass der – durch die zugelassene Anklage abgegrenzte – Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. April 2023 – 4 StR 429/22 Rn. 16 mwN; Urteil vom 15. Dezember 2022 – 3 StR 14 15 16 - 9 - 295/22 Rn. 12 mwN; Urteil vom 8. Dezember 2021 ‒ 5 StR 236/21 Rn. 10 mwN). Gemessen daran wird das neue Tatgericht nicht nur in den Blick zu nehmen ha- ben, ob dem Angeklagten die Tatbegehung einer Vergewaltigung nachzuweisen ist. Die Angaben des Zeugen K. werden auch daraufhin zu bewerten sein, ob sich ihnen zumindest ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB entnehmen lässt. Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 08.09.2022 - II-2 KLs-362 Js 697/20-6/22