Entscheidung
VIa ZR 182/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR182
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR182.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 182/22 vom 30. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Olden- burg vom 19. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechts- sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, dem „Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtun- gen“ stehe „die Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes in Form der Typenzulassung entgegen“. Diese Erwägung stand vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet auch An- sprüchen des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen. Die Nichtzulassungsbe- schwerde legt insoweit einen Zulassungsgrund weder unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) noch unter dem Aspekt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtspre- chung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) in einer § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO genügenden Weise dar. Eine zulassungsrelevante Di- - 3 - vergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lag im maß- geblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat erst mit Urteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 34, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) entschieden, dass die Tatbestandswirkung ei- ner EG-Typgenehmigung einem Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegengehal- ten werden kann. Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht werde künftig diese Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2021 - XI ZR 137/20, juris Rn. 2 mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €. Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 24.07.2019 - 9 O 701/19 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.01.2022 - 5 U 278/19 -