Entscheidung
VIa ZR 238/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR238
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR238.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 238/22 vom 30. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt- gart vom 21. Januar 2022 zugelassen, soweit der Berufungsantrag zu 1 betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehr- bringen des in dem Antrag bezeichneten Fahrzeugs zurückgewie- sen worden ist. Im Übrigen (Berufungsantrag zu 1 betreffend kaufvertragliche An- sprüche und Berufungsantrag zu 2) wird die Nichtzulassungsbe- schwerde gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen, weil insoweit die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er- fordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwer- degegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtli- chen Kosten bis 25.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Ver- hältnis zur Beklagten nur zur Hälfte anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.). Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.07.2020 - 18 O 91/20 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2022 - 23 U 627/21 -