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Entscheidung

VIa ZR 406/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR406
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR406.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 406/22 vom 30. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass der Sache im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungs- beschwerde Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zukam, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Nach stän- diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssa- che grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserheb- liche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheit- lichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/92, BGHZ 154, 288, 291; Beschluss vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 10; jeweils mwN). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegrün- - 3 - dung dargelegt werden (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO); die bloße Be- hauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt hierfür nicht. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage, ihre Entscheidungserheblichkeit, Klärungsbedürftig- keit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausge- hende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO; vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, aaO; jeweils mwN). Daran fehlt es. Auch der Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht hin- reichend dargelegt. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Gel- tendmachung - hier: - einer Divergenz ist, dass der Beschwerdefüh- rer darlegt, dass die angefochtene Entscheidung von der Entschei- dung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Ent- scheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts ab- weicht (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f.). Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechts- frage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also ei- nen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentschei- dung tragenden Rechtssatz abweicht. - 4 - An der Darlegung dieser Voraussetzungen fehlt es ebenfalls. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbe- schwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - XI ZR 15/22, juris) lag zu der die Aktivlegitimation des Klägers betreffen- den Frage, ob eine weit formulierte Abtretungsklausel in der Siche- rungsabrede zwischen dem Käufer und der den Kaufpreis für das Fahrzeug finanzierenden Bank - wie zwischen dem Kläger und der M. Bank AG vereinbart - nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam ist, eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtspre- chung nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat erst mit Urteilen vom 24. April 2023 (VIa ZR 1517/22, NJW 2023, 2635, zur Veröffentli- chung bestimmt in BGHZ) und vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 1657/22, WM 2023, 1368, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) entschie- den, dass entsprechend weit gefasste Abtretungsklauseln unwirk- sam sind. Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht werde künftig diese Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2021 - XI ZR 137/20, juris Rn. 2 f. mwN). Eine zulassungsrelevante Divergenz zu abweichender obergericht- licher Rechtsprechung legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Aus dem Beschwerdevorbringen geht nicht hervor, dass das Berufungsurteil ein und dieselbe Rechtsfrage in Bezug auf die ver- einbarte Abtretungsklausel anders beantwortet als eine Vergleichs- entscheidung eines gleichgeordneten Spruchkörpers desselben Gerichts oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts. Eine der- artige Abweichung ergibt sich insbesondere nicht aus einem Ver- - 5 - gleich mit dem von der Nichtzulassungsbeschwerde zum Beleg zi- tierten Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Oktober 2021 (8 U 24/21, juris). Das Oberlandesgericht Naumburg hat in dieser Entscheidung von der Darstellung des Tatbestands abgese- hen und ohne Wiedergabe der seiner Entscheidung zugrundelie- genden Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich ausgeführt, die "uferlose" Abtretung sämtlicher gegen die Beklagte bestehender Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, an die den Kaufpreis finanzierende Bank sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB beziehungsweise § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Ei- nen hiervon abweichenden Rechtssatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 6 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €. Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 12.07.2021 - 17 O 189/20 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.02.2022 - 10 U 22/21 -