Entscheidung
3 StR 282/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:311023B3STR282
4mal zitiert
11Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:311023B3STR282.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 282/23 vom 31. Oktober 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Revisionen der Angeklagten M. und K. wegen zu 1.: räuberischer Erpressung u.a. zu 2. und 3.: Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 31. Okto- ber 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. und K. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. April 2023, zu- gleich soweit es den Mitangeklagten L. betrifft, aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen zum objektiven Tatgesche- hen und zum Vorstellungsbild des Geschädigten aufrechterhal- ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. der räuberischen Erpres- sung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und den Angeklagten K. sowie den Mitangeklagten der Beihilfe zur räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung schuldig gespro- chen. Während es den Angeklagten M. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt hat, hat es den Angeklagten K. sowie den Mitangeklagten verwarnt und ihnen Auflagen erteilt. Beide Angeklagte erheben mit ihren Revisionen die Sachrüge, der Angeklagte K. beanstandet zudem allgemein die Verletzung von Verfahrensrecht. Die Rechtsmittel haben den aus 1 - 3 - der Beschlussformel ersichtlichen, sich auf den Mitangeklagten erstreckenden Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. I. Beide Rechtsmittel sind zulässig. Zwar hat der Verteidiger des Ange- klagten K. die Revision nicht selbst eingelegt, sondern „in Vertretung“ ein anderer Rechtsanwalt. Jedoch ergibt sich aus einem Bestellungsschreiben und weiteren Ausführungen des Verteidigers, dass es sich bei dem die Schriftsätze übersendenden Rechtsanwalt um dessen Vertreter gemäß §§ 53 f. BRAO han- delt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2023 - 3 StR 94/23, juris). II. Die Revisionen haben in der Sache weitgehend Erfolg. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der Ange- klagte M. ein im Eigentum eines Dritten stehendes Motorrad ohne Abspra- che aus einer Werkstatt entfernt und in seiner eigenen Garage untergestellt. Von dort war es entwendet worden. Am Tattag waren beide Angeklagte, der Mitange- klagte und zwei weitere Begleiter in einem Auto unterwegs. Allen war bekannt, dass das Motorrad im Eigentum des Dritten stand, der Angeklagte M. aus- schließlich ein eigenes Interesse an der Rückerlangung hatte, um es selbst nut- zen zu können, und ihm kein Anspruch auf die eigenmächtige Rückholung zu- stand. Gleichwohl war insbesondere der Angeklagte M. bereit, es eigen- mächtig und notfalls unter Einsatz von Drohungen mit körperlicher Gewalt wieder in seinen Besitz zu bringen. Die fünf Personen trafen schließlich auf einen 16jäh- rigen, den der Angeklagte M. beschuldigte, das Motorrad entwendet zu haben. Der Jugendliche wurde aufgefordert, das Innere seiner Garage zu zeigen, und aus der Gruppe der fünf Beteiligten für den Fall des Widerstandes mehrfach mit Schlägen bedroht. Als sie erkannten, dass sich das Motorrad nicht in der Ga- rage befand, nahm der Angeklagte M. zwei dort liegende Rollerzylinder des Angegangenen mit dem Bemerken an sich, diese dienten als „Pfand“ bis zur Herausgabe des Motorrades. Ihm war bewusst, auf eine „Inpfandnahme“ keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch zu haben, zumal er ohnehin nicht im Interesse des Motorradeigentümers handelte, sondern allein, um selbst wieder in den Be- 2 3 4 - 4 - sitz zu kommen. Der Jugendliche duldete die Inbesitznahme, weil er sich auf- grund der zuvor geäußerten Drohungen mit körperlicher Gewalt und der Über- macht der fünf Beteiligten im Falle eines von ihm geleisteten Widerstandes vor körperlichen Übergriffen fürchtete. 2. Die vom Angeklagten K. erhobene Verfahrensbeanstandung ent- spricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und hat daher keinen Erfolg. 3. Die - auf die Sachrügen zu prüfenden - Feststellungen sind lediglich in Bezug auf das äußere Tatgeschehen, nicht aber hinsichtlich der inneren Tatseite der Angeklagten belegt und tragen die Schuldsprüche wegen (versuchter) räu- berischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255 StGB beziehungsweise Bei- hilfe dazu nicht. Bei der Erpressung ist die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvor- teils ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der - zumindest bedingte - Vorsatz des Täters erstrecken muss (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 7. Au- gust 2003 - 3 StR 137/03, BGHSt 48, 322, 328; vom 15. Dezember 2021 - 6 StR 312/21, NStZ-RR 2022, 47, 48 mwN). Danach setzt eine Strafbarkeit vo- raus, dass die Bereicherung nach der materiellen Rechtslage zu Unrecht ange- strebt wird. Daran fehlt es, wenn der Täter auf den Vermögensvorteil einen fälli- gen einredefreien Anspruch besitzt oder irrtümlich davon ausgeht, ein entspre- chender Anspruch bestehe (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 253/16, NJW 2017, 1487 Rn. 49 mwN). Maßgeblich ist hierbei, ob der Täter sich bei laienhafter Bewertung der Umstände einen Anspruch auf die er- strebte Leistung zumisst oder einen solchen für zweifelhaft hält (s. BGH, Urteile vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03, BGHSt 48, 322, 329; vom 19. Dezem- ber 2019 - 1 StR 293/19, juris Rn. 21 mwN). Das Landgericht hat insoweit in Bezug auf den Angeklagten M. an- genommen, diesem - und entsprechend auch seinen Begleitern - sei seine feh- lende Berechtigung bewusst gewesen, das von ihm selbst eigenmächtig in Besitz 5 6 7 8 - 5 - genommene Motorrad zurückzuverlangen. Hierbei hat es nicht in den Blick ge- nommen, dass selbst derjenige, der fehlerhaft im Sinne des § 858 Abs. 2 Satz 1 BGB besitzt, bei Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gemäß § 861 Abs. 1 BGB haben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - 4 StR 422/07, NStZ 2009, 37; vom 15. November 2016 - 3 ARs 16/16, NStZ-RR 2017, 244, 245; BeckOGK/Götz, BGB, Stand: 01.07.2023, § 861 Rn. 3). Angesichts dessen erschließt sich nicht ohne Weiteres, wieso die Angeklagten und ihre Begleiter nicht von einem An- spruch auf Rückführung des vermeintlich durch den Geschädigten entwendeten Motorrades ausgegangen sein sollen. Sollten sie überzeugt gewesen sein, der angegangene Jugendliche habe es weggenommen und sei noch in dessen Be- sitz, könnten sie sich im Recht gesehen haben, es herauszuverlangen. Die be- gehrte Bereicherung wäre dann nicht rechtswidrig. Ungeachtet der insoweit lückenhaften Beweiswürdigung ist eine abschlie- ßende Beurteilung nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht möglich, da sich aus den Urteilsgründen insbesondere nicht eindeutig ergibt, ob der Ange- klagte M. den Jugendlichen immer noch als Dieb und Besitzer des Motor- rades ansah, als der Angeklagte sowie seine Begleiter dieses in der Garage nicht gefunden hatten und er die Rollerzylinder „als Pfand“ an sich nahm. Für die recht- liche Bewertung ist bedeutsam, ob der Täter die Hergabe eines Pfandgegen- stands für eine nicht bestehende Forderung oder für eine bestehende oder je- denfalls von ihm für bestehend gehaltene Forderung erzwingt (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 13. April 2011 - 3 StR 70/11, juris Rn. 4 mwN; vom 5. Juli 2017 - 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642 f., jeweils mwN). Danach sind zu den die Angeklagten betreffenden subjektiven Tatumstän- den einheitlich neue Feststellungen zu treffen. 4. Die Feststellungen zu dem objektiven Tatgeschehen sowie zum Vor- stellungsbild des Geschädigten sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können bestehen bleiben. Sie sind auch ansonsten, wie vom 9 10 11 - 6 - Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften dargelegt, nicht zu beanstan- den. Ergänzende Feststellungen zu inneren Vorgängen des Geschädigten und zum objektiven Geschehen bleiben möglich, sofern sie zu den bislang getroffe- nen nicht in Widerspruch stehen. 5. Soweit danach das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufzuhe- ben ist, erfasst die Aufhebung gemäß § 357 Satz 1 StPO auch den Mitangeklag- ten, da das Urteil sich in diesem Umfang auf ihn erstreckt. Schäfer Hohoff Anstötz Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 12.04.2023 - 9 KLs 2060 Js 60167/22 jug 12