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Entscheidung

StB 30/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:311023BSTB30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:311023BSTB30.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 30/23 vom 31. Oktober 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland hier: Antrag des Drittbetroffenen B. auf Überprüfung der Recht- mäßigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen Ablehnungsgesuch gegen den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2023 gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den 3. Strafsenat des Bundes- gerichtshofs wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde des Drittbetroffenen gegen den Be- schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. April 2023 - 6 BGs 4/23 - wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führte gegen den früheren Beschuldigten D. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaft- lichen Beteiligung an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Türkiye Komünist Partisi / Marksist-Leninist“ (TKP/ML). Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 2022 gemäß § 153c StPO eingestellt. In dem Ermittlungsverfahren wurde aufgrund mehrerer Beschlüsse des Er- mittlungsrichters beim Bundesgerichtshof die Telekommunikation, die über einen 1 2 - 3 - bestimmten von dem früheren Beschuldigten genutzten Mobilfunkanschluss ge- führt wurde, vom 16. November 2011 bis 11. Mai 2013 überwacht und aufge- zeichnet. Zudem wurden die Verbindungsdaten erhoben. Der Beschwerdeführer war von dieser Maßnahme durch die Überwachung und Aufzeichnung seiner Kommunikation mit dem früheren Beschuldigten mittelbar betroffen. Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 unterrichtete der Generalbundesanwalt den Beschwerdeführer über die angeordneten und durchgeführten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2023 hat der Antragstel- ler beantragt, die Rechtswidrigkeit der ihm mitgeteilten Ermittlungsmaßnahmen sowie der Art und Weise ihres Vollzugs festzustellen, und gleichzeitig Aktenein- sicht begehrt. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht hat der Generalbun- desanwalt mit Bescheid vom 15. März 2023 abgelehnt und darauf verwiesen, Akteneinsicht könne nur über einen Rechtsanwalt genommen werden; dem Be- schwerdeführer könnten lediglich Auskünfte erteilt werden. Mit Beschluss vom 20. April 2023 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme rechtswidrig war, soweit der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig benachrichtigt wurde, und den weitergehen- den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Drittbetroffenen. Der Senat hat den Generalbundesanwalt mit Schreiben vom 26. Juli 2023 gebeten, dem Beschwerdeführer Auskunft aus den Verfahrensakten zu erteilen. Dem ist der Generalbundesanwalt mit Schreiben vom 1. August 2023 und der Übersendung von Aktenteilen an den Beschwerdeführer nachgekommen. 3 4 5 - 4 - Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22. August 2023 einen Be- fangenheitsantrag gegen den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gestellt und seine sofortige Beschwerde weiter begründet. Zu dem Ablehnungsantrag hat er ausgeführt, im Hinblick auf eine - aus den ihm überlassenen Aktenteilen ersicht- lichen - Anfrage an türkische Ermittlungsbehörden bezüglich einer Ärztin sei er- sichtlich, dass der Generalbundesanwalt keine wahrheitsgemäßen Angaben ge- macht habe. So habe dieser in einem Schreiben vom 14. Februar 2023 ausge- führt, dass die Annahme einer tatsächlichen Grundlage entbehre, im Strafverfah- ren gegen die TKP/ML seien Daten an türkische Sicherheitsbehörden übermittelt worden und es sei dadurch während Türkeiaufenthalten zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers gekommen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hätte dies - ebenso wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - wissen müs- sen und sei untätig geblieben. II. Das Ablehnungsgesuch gegen den „3. Strafsenat“ des Bundesgerichts- hofs ist unzulässig. 1. Die Unzulässigkeit ergibt sich zunächst daraus, dass nur einzelne Rich- ter oder einzelne Mitglieder eines Kollegialgerichts, nicht aber ein Kollegialgericht als Ganzes oder sämtliche Richter eines Kollegialgerichts abgelehnt werden kön- nen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 24 Rn. 3 mwN). 2. Auch wenn der Antrag dahin auszulegen wäre, dass jedes der „untätig gebliebenen“ Mitglieder des 3. Strafsenats abgelehnt werden soll, bliebe er im Ergebnis unzulässig, da in dem Gesuch entgegen § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO kein Grund zur Ablehnung angegeben ist. Eine völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 6 7 8 9 - 5 - StPO, 66. Aufl., § 26a Rn. 4a mwN; BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, BVerfGK 11, 62, 73; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15, juris Rn. 15; vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, juris Rn. 5; vom 1. Februar 2005 - 4 StR 486/04, NStZ-RR 2005, 173, 174). So verhält es sich hier: Die geltend gemachte Untätigkeit der abgelehnten Richter des 3. Strafsenats ist - auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes und zugleich wohlwollender Auslegung des Vorbringens des Beschwerdeführers - zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs im vorliegenden Verfahren offensichtlich gänzlich ungeeignet. Dies ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Be- gründung des Ablehnungsgesuchs hinsichtlich der Mitglieder des 3. Strafsenats auf - behauptete - nicht wahrheitsgemäße Angaben des Generalbundesanwalts in Bezug auf die Übermittlung von Daten an türkische Sicherheitsbehörden in dem Strafverfahren gegen die TKP/ML abstellt. Eine darauf gegründete, vorwerf- bare Untätigkeit der Richter des 3. Strafsenats als Revisionsgericht oder Be- schwerdegericht würde zum einen voraussetzen, dass sie überhaupt Kenntnis von der behaupteten Datenweitergabe erlangt hätten, was der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, oder hätten Kenntnis erlangen müssen, was im strafge- richtlichen Instanzenzug grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Zum anderen hätten den Mitgliedern des 3. Strafsenats - die Datenweitergabe, deren Rechtswidrigkeit sowie eine entsprechende Kenntnis unterstellt - keine Handlungsmöglichkeiten oder Gestaltungsoptionen zur Verfügung gestanden. Wie der Generalbundesan- walt in seiner Zuschrift vom 12. September 2023 zutreffend ausgeführt hat, kennt das deutsche Strafprozessrecht von Amts wegen zu tätigende Eingriffe des Be- schwerde- oder Revisionsgerichts in unterinstanzliche Verfahren nicht. 10 - 6 - Es kommt hinzu, dass sich die Daten des Beschwerdeführers lediglich im Zusammenhang mit der Benachrichtigung von durch verdeckte Ermittlungsmaß- nahmen betroffenen Personen bei den Akten befinden. Diese gelangten erst nach Abschluss der Hauptverhandlung betreffend Mitglieder und einen Rädels- führer der TKP/ML vor dem Oberlandesgericht München mit Vermerk vom 14. November 2022 zur Verfahrensakte, so dass sie bereits in zeitlicher Hinsicht nicht „in dem Strafverfahren an türkische Sicherheitsbehörden übermittelt“ wer- den konnten. III. Die gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3, § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Ein Anspruch auf weitere Aktenein- sicht besteht für ihn nicht. Im Einzelnen: a) Die an einer überwachten Telekommunikation beteiligten Personen können auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach der Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen (§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO). Da ihnen das Gesetz in diesem Verfahren die Stellung eines Verfahrensbeteiligten ein- räumt, haben sie einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch, der in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie des Grundge- setzes steht und grundsätzlich unabdingbar ist, sichert jedem Verfahrensbeteilig- tem das Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung seines Vorbrin- gens bei einer gerichtlichen Entscheidung. Zum rechtlichen Gehör vor Gericht zählt insbesondere die Möglichkeit, sich auf Antrag über alle entscheidungser- 11 12 13 14 - 7 - heblichen Tatsachen und Beweismittel durch Einsicht in die Akten oder Erteilung von Auskünften zu informieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2006 - 2 BvR 1290/05, BVerfGK 10, 7, 9 f.; vom 7. September 2007 - 2 BvR 1009/07, BVerfGK 12, 111, 116; BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - StB 28/09, BGHR StPO § 475 Drittbetroffener 1 Rn. 11). Ein „in camera“-Verfahren, in dem das zur Entscheidung berufene Gericht von entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erlangen würde, zu denen sich der Antragsteller nicht äußern konnte, ist daher im Straf- prozess mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109, 279, 371; Beschluss vom 7. Septem- ber 2007 - 2 BvR 1009/07, BVerfGK 12, 111, 116; BGH, Beschlüsse vom 22. September 2009 - StB 28/09, juris Rn. 13; vom 22. September 2009 - StB 38/09, NStZ-RR 2010, 281, 282). b) Im Rechtsbehelfsverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO richtet sich der Umfang des Akteneinsichtsrechts einer Person, die nicht am Ermittlungs- bzw. Strafverfahren im engeren Sinn beteiligt, sondern zufällig als Gesprächs- partner von der heimlichen Überwachung der Telekommunikation betroffen ist, im Grundsatz nach §§ 475 ff. StPO mit der Einschränkung, dass bei Anwendung dieser Vorschriften dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in geeigneter Weise Rechnung zu tragen ist (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2009 - StB 28/09, BGHR StPO § 475 Drittbetroffener 1 Rn. 8; vom 22. Septem- ber 2009 - StB 38/09, NStZ-RR 2010, 281, 282). Deshalb hat sie das Recht, be- vor eine Entscheidung in diesem Verfahren ergeht, Auskunft aus den Ermittlungs- akten zu erhalten bzw. diese einzusehen, soweit dies für die konkrete Rechtsver- folgung unerlässlich ist. 15 16 - 8 - aa) Soweit der Drittbetroffene durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 475 Abs. 1 und 2 StPO), sind diesem deshalb auf Antrag neben den vollstän- digen, ungekürzten Anordnungsbeschlüssen des Richters diejenigen Aktenteile und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, auf die sich die zu überprüfende Ent- scheidung stützt und welche die Anordnungsvoraussetzungen belegen, insbe- sondere den Anfangsverdacht einer Straftat aus dem Katalog des § 100a StPO begründen. Des Weiteren müssen dem Rechtsanwalt, soweit sich der Antrag auch gegen die Rechtmäßigkeit des Vollzugs der Maßnahmen richtet, die Akten- bestandteile zur Verfügung gestellt werden, aus denen sich Art und Weise ihrer Durchführung ersehen lassen. Außerdem müssen diesem die den Beschwerde- führer betreffenden Erkenntnisse aus der Ermittlungsmaßnahme und etwaige Verschriftungen von Tonaufnahmen oder Zusammenfassungen dieser Erkennt- nisse zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2009 - StB 28/09, BGHR StPO § 475 Drittbetroffener 1 Rn. 12; vom 22. Septem- ber 2009 - StB 38/09, NStZ-RR 2010, 281, 282). bb) Für einen nicht anwaltlich vertretenen Drittbetroffenen (§ 475 Abs. 4 StPO) gilt, dass sich die diesem zu erteilenden Auskünfte auf dieselben Akten- teile und Beweismittel beziehen müssen. Ein Anspruch des Drittbetroffenen auf weitergehende Einsicht in die Ver- fahrensakten oder Auskunftserteilung besteht hingegen nicht, weil insoweit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten und der von der Akteneinsicht betroffenen anderen Personen Vorrang hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 22. September 2009 - StB 28/09, BGHR StPO § 475 Drittbetroffe- ner 1 Rn. 12; Singelnstein, NStZ 2009, 481, 486). c) Der Generalbundesanwalt hat dem Beschwerdeführer im Beschwerde- verfahren Auskunft aus den Verfahrensakten in dem danach gebotenen Umfang 17 18 19 20 - 9 - erteilt. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Beschwerdeführers auf Akten- einsicht besteht nach dem zuvor Ausgeführten nicht. 2. Die Anordnung der verfahrensgegenständlichen Überwachungsmaß- nahme sowie Art und Weise ihres Vollzugs sind nicht zu beanstanden. a) Die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung, von welcher der Beschwerdeführer mittelbar betroffen war, war rechtmäßig. Wegen der Einzel- heiten des zum Anordnungszeitpunkt bestehenden Tatverdachts wird auf die zu- treffenden Ausführungen des Ermittlungsrichters in dem angefochtenen Be- schluss Bezug genommen. aa) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, als Grundlage für das Ermittlungsverfahren gegen den früheren Beschuldigten sei durch einen ermittelnden Polizeibeamten ein Sachverhalt konstruiert worden, ergibt sich dafür aus den Verfahrensakten kein Anhalt. Der Tatverdacht stützte sich nicht auf Behauptungen eines ermittlungsführenden Polizeibeamten, son- dern auf die Auswertung zahlreicher beim früheren Beschuldigten und weiteren Personen sichergestellter Asservate sowie auf die eigenen Angaben des frühe- ren Beschuldigten in dessen Asylverfahren. Eine Vernehmung von Beamten des Bundeskriminalamtes kommt in dem Verfahren der sofortigen Beschwerde ge- mäß § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO nicht in Betracht, da maßgebliche Tatsachen- grundlage für die Prüfung der damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand ist, wie er sich dem Ermittlungsrichter im Zeitpunkt der Anordnung dargestellt hat. Dazu kann die begehrte Vernehmung nichts Entscheidungserhebliches beitragen. bb) Vor diesem Hintergrund scheidet eine Vernehmung von Beamten des Bundeskriminalamtes zu einer behaupteten Tätigkeit des G. für den türkischen Geheimdienst MIT im Beschwerdeverfahren aus. 21 22 23 24 - 10 - b) Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Art und Weise des Vollzugs der Telekommunikationsüberwachung waren nicht deshalb rechtswidrig, weil es sich bei dem Beschwerdeführer um einen „Bürgerrechtler“ und „Geistlichen“ handelte. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen hinsichtlich einer Tätigkeit des Beschwerdeführers als „Geistlicher“ treffen umso mehr zu, als der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mitgeteilt hat, dass seine Gespräche mit dem früheren Beschuldigten keinen seelsorgerischen Inhalt hatten. bb) Soweit der Beschwerdeführer Verstöße gegen die EU-DSGVO gel- tend macht, ergibt sich daraus die Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Maßnahme nicht. Denn gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. d EU-DSGVO findet die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zu- ständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schut- zes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. cc) Der Umstand, dass aufgrund der Überwachung der Telekommunika- tion die Gespräche mit dem Beschwerdeführer als unverdächtiger Person länger- fristig gespeichert wurden, ist in Strafverfahren unumgänglich. Die lückenlose Speicherung ist auch bereits deshalb geboten, um dem Beschuldigten die Mög- lichkeit zu erhalten, daraus entlastende Gesichtspunkte herzuleiten. dd) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, mit der Weitergabe seiner Daten an türkische Sicherheitsbehörden seien für ihn bei Reisen in die Türkei Gefahren für Leib und Leben begründet worden, ergibt sich - wie unter II. ausge- 25 26 27 28 29 - 11 - führt - aus den Verfahrensakten, dass die Daten des Beschwerdeführers erst nach Abschluss der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit seiner Benach- richtigung über die Drittbetroffenheit zur Akte gelangt sind. ee) Schließlich ergibt sich eine Verletzung des Rechts des Beschwerde- führers auf ein faires Verfahren nicht aus dem Umstand, dass der Generalbun- desanwalt als verfahrens- und aktenführende Behörde - anders als der Be- schwerdeführer - vollständigen Zugang zu der Verfahrensakte hat. Schäfer Hohoff Anstötz 30