OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 430/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:011123B6STR430
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:011123B6STR430.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 430/23 vom 1. November 2023 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 2023 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. Mai 2023 wird verworfen; es wird jedoch dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Übergriff schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat- einheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Nötigung (Fall 1 der Ur- teilsgründe), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuel- lem Übergriff (Fall 2 der Urteilsgründe) und wegen versuchten sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit „versuchter sexueller Nötigung“ (Fall 3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und de- ren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt jedoch den Schuldspruch im Fall 3 der Urteils- gründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Ent- scheidungsformel ersichtlich klar. 1 - 3 - Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Angeklagte in die- sem Fall versuchte, den Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu verwirkli- chen. Die Tat ist insoweit indes als „versuchter sexueller Übergriff“ zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 307; Beschluss vom 8. Februar 2023 – 2 StR 136/21, Rn. 7). Die Bezeichnung als „versuchte sexuelle Nötigung“ im Urteilstenor beruht offenbar auf einem Verse- hen, denn den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass das Landgericht die Tat als „versuchten sexuellen Übergriff“ gewertet hat (UA S. 12). Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Rostock, 26.05.2023 - 12 KLs 172/22 jug (1) 2