Entscheidung
2 StR 302/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:071123B2STR302
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:071123B2STR302.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 302/23 vom 7. November 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 7. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 8. März 2023 im Schuldspruch da- hingehend abgeändert, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen ver- suchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperver- letzung, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperver- letzung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2017 zu einer Einheitsju- gendstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und ein näher bezeich- 1 - 3 - netes Messer eingezogen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat die- ses Urteil mit den Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung unter Aufrechterhaltung der weiter- gehenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Taten zum Nachteil der Geschädigten N. , L. und B. verurteilt worden ist, sowie im Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat der Senat verworfen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten in Verbindung mit dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Geschädigten A. ) wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Taten zum Nachteil der Geschädigten N. und L. ) sowie wegen versuchten Totschlags in Tatein- heit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat zum Nachteil des Geschädigten B. ) unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. No- vember 2017 zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und we- gen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einen Monat der Strafe für voll- streckt erklärt. Die hiergegen gerichtete und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Während die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten N. keinen 2 3 4 - 4 - durchgreifenden Rechtsfehler aufweist, kann die Verurteilung wegen eines ver- suchten Tötungsdelikts zum Nachteil der Geschädigten L. und B. keinen Bestand haben. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht straf- befreiend vom Versuch zurückgetreten, erweist sich in diesen Fällen – anders als hinsichtlich des Geschädigten N. – als durchgreifend rechtsfehlerhaft. a) Die Annahme des Landgerichts wird von der Begründung, der Ange- klagte habe „bei lebensnaher Gesamtwürdigung zur Überzeugung der Kammer allein aus diesem emotionalen Zwang zur Hilfe/Befreiung weitere Ausführungs- handlungen gegenüber den Zeugen aufgegeben, da dem Angeklagten ein Wei- terhandeln nur um den für ihn undenkbaren Verzicht auf die Befreiung des Bru- ders möglich gewesen wäre“, nicht getragen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein fehlgeschlagener Versuch oder ein unfreiwilliger Rücktritt vom Versuch dann anzunehmen, wenn der Täter meint, dass er den Erfolg theoretisch noch herbeiführen könnte, er sich jedoch infolge übermächtiger Angst, eines Schocks, einer psychischen Lähmung oder einer vergleichbaren seelischen Erschütterung praktisch außerstande sieht, eine weitere auf die Tat- bestandsverwirklichung ausgerichtete Ausführungshandlung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1994 – 1 StR 19/94, NStZ 1994, 428; Beschlüsse vom 13. Januar 1988 – 2 StR 665/87, NStZ 1988, 404, 405; vom 22. März 2012 – 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240; vom 14. Februar 2023 – 4 StR 442/22, NStZ 2023, 599; MüKoStGB/Hoffmann-Holland, 4. Aufl., § 24 Rn. 66, 107 mwN). Eine derartige psychische Beeinträchtigung des Angeklagten, bei der er nicht mehr „Herr seiner Entschlüsse“ gewesen wäre, wird indes – wie der Generalbun- desanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat – durch die Urteils- gründe nicht belegt. Der Angeklagte war nach den getroffenen Feststellungen vielmehr in der Lage, seinen Bruder unter Einsatz des Messers zu „befreien“, mit diesem zunächst zu flüchten und bis zu seiner Entwaffnung seine Verfolger auf Distanz zu halten. Dass er – nachvollziehbar – der Freiheit und Unversehrtheit 5 - 5 - des ihm sehr nahestehenden Bruders den Vorrang vor der Tötung seiner ihm unbekannten und aus nichtigem Anlass von ihm angegriffenen Gegner gab, schließt einen strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsversuch nicht aus. b) Hinsichtlich der Geschädigten L. und B. ist durch die Urteilsgründe – anders als hinsichtlich des Geschädigten N. – auch ein Fehlschlag der ver- suchten Delikte nicht belegt. Hinsichtlich des Geschädigten L. geht die Straf- kammer vielmehr davon aus, dass ein Weiterhandeln des Angeklagten aufgrund der Gegenwehr des Geschädigten und des Zeugen O. „zumindest wesent- lich eingeschränkt“ sei (UA 54, 85); dass dies „sogar ausgeschlossen“ war, hält das Landgericht zwar für möglich, stellt derlei aber nicht fest. Dass der Ange- klagte, wie die Strafkammer annimmt, den Geschädigten B. , obgleich neben dem auf den Bruder des Angeklagten einwirkenden A. stehend, nicht mehr wahrgenommen habe, als er seinem Bruder zu Hilfe eilte, wird durch die Urteils- gründe nicht nachvollziehbar belegt, insbesondere nicht dadurch, dass er der Hilfe für seinen Bruder den Vorrang vor einem weiteren Angriff auf den Geschä- digten B. gegeben hat. 2. Der Rechtsfehler führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs im Hinblick auf die Taten zum Nachteil der Geschä- digten L. und B. . Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen liegen insoweit ‒ unter Außerachtlassung der rechtsfehlerhaften Annahme des Landge- richts ‒ die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vor. Der Senat schließt aus, dass hierzu in einer neuen Verhandlung abweichende Feststellun- gen getroffen werden könnten, die eine Verurteilung wegen eines versuchten Tö- tungsdelikts trügen. 6 7 - 6 - 3. Der Strafausspruch hat gleichwohl Bestand. Der Senat kann ausschlie- ßen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine nied- rigere Einheitsjugendstrafe gegen den Angeklagten erkannt hätte. Die maßgeb- lichen, auf den Erziehungsbedarf abstellenden Zumessungserwägungen des Landgerichts – die vorangegangene, nunmehr einbezogene Verurteilung des An- geklagten wegen versuchten Totschlags, sein Handeln unter laufender Bewäh- rung und der heimtückische und massive Messereinsatz in der festgestellten Art und Weise gegenüber verschiedenen Personen, der nicht nur eine Missachtung und Rücksichtslosigkeit hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit und des Le- bens dritter Personen zeigt, sondern auch die Überwindung hoher innerer Hin- dernisse erfordert – werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Angeklag- ten in zwei Fällen ein Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt zugutekommt (zur strafschärfenden Berücksichtigung von Umständen, die sich auf das Tatgesche- hen insgesamt beziehen und den Unrechts- und Schuldgehalt auch des vollen- 8 - 7 - deten Delikts charakterisieren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 ‒ 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 44 f.) und er sich „nur“ im Fall des Geschädigten N. des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht hat. Krehl Eschelbach Meyberg Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 08.03.2023 - 5/3 KLs - 6350 Js 200001/20 (9/22)