Entscheidung
5 StR 345/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:071123B5STR345
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:071123B5STR345.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 345/23 vom 7. November 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Besit- zes von Dopingmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung ge- troffen. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord- net und bestimmt, dass drei Monate der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Okto- ber 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Einziehungsanstalt werden durch das Urteil nicht hinreichend belegt. Das gilt namentlich für den er- forderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum des Täters und der Begehung von Straftaten – die Anlasstat muss nun „überwie- gend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berau- schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzge- bers reicht eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausal- zusammenhangs ist durch das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständi- ger Beratung – positiv festzustellen (BT-Drucks. 20/5913 S. 69 f., vgl. hierzu be- reits BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 StR 246/23). Bei seiner vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens getroffenen Ent- scheidung hat das Landgericht diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht an- wenden können. Es hat festgestellt, dass die Betäubungsmittelgeschäfte neben dem Bestreiten des Lebensunterhalts „auch der Finanzierung des erheblichen Rauschmittelbedarfs“ des ansonsten von staatlichen Transferleistungen leben- den Angeklagten dienten. Damit ist zwar eine – zum Urteilszeitpunkt für die Un- terbringung nach § 64 Satz 1 StGB aF ausreichende – Mitursächlichkeit seines erheblichen Konsums für die Straftaten des Angeklagten belegt, jedoch fehlt eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit letzterer das aus- schlaggebende Motiv für die verfahrensgegenständlichen Taten war. 2 3 - 4 - Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit er- neuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellun- gen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermögli- chen. Dieses wird dabei zu beachten haben, dass ein Hang im Sinne des § 64 StGB – auch soweit dort nunmehr eine Substanzkonsumstörung vorausgesetzt wird – nicht durch die bloße Wiedergabe der durch einen medizinischen Sach- verständigen gestellten Diagnose belegt werden kann, sondern auch die hierfür maßgeblichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen mitzuteilen sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 4 StR 318/18). Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 27.02.2023 - (545 KLs) 274 Js 2730/21 (20/22) 4