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Entscheidung

VIII ZR 124/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:071123BVIIIZR124
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:071123BVIIIZR124.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 124/23 vom 7. November 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2023 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2023 (Kassenzeichen 780023135203) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 29. August 2023 hat der Senat die Beschwerde der Be- schwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 4. Mai 2023 (3 S 8/23) auf ihre Kosten als unzulässig ver- worfen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.030,60 € fest- gesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 19. September 2023 wurden der Beschwerde- führerin Gerichtskosten in Höhe von 280 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 3.030,60 €) zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2023, nachdem sie die angesetzte Gebühr beglichen hat. 1 2 - 3 - II. 1. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den Kosten- ansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. 2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Be- schluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 3. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin ist trotz Zahlung der angesetzten Gebühr zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 4), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Er- innerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwen- dungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit der Gebührentabelle in Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin vorliegend nicht. 3 4 5 6 - 4 - 4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Müllheim, Entscheidung vom 11.01.2023 - 8 C 130/22 - LG Freiburg, Entscheidung vom 04.05.2023 - 3 S 8/23 - 7