Entscheidung
4 StR 149/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:081123B4STR149
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:081123B4STR149.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 149/23 vom 8. November 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. hier: Anhörungsrüge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2023 beschlos- sen: 1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juni 2023 wird auf seine Kosten verworfen. 2. Die Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juni 2023 die Revision des Verurteil- ten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. Oktober 2022 im We- sentlichen als unbegründet verworfen. 1. Die hiergegen gerichtete Gehörsrüge des Verurteilten gemäß § 356a StPO ist bereits unzulässig. Mit seinem Schreiben vom 17. Oktober 2023 bean- standet er unter anderem, dem Senat hätten bei seiner Entscheidung die Akten und die Revisionsbegründungsschrift nicht vorgelegen. Damit rügt der Verurteilte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Entgegen § 356a Satz 3 StPO hat er jedoch den Zeitpunkt, an dem er von diesem behaupteten Gehörsverstoß Kenntnis erlangt haben will, nur benannt und nicht darüber hinaus glaubhaft gemacht. 1 2 - 3 - Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt auch in der Sache nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vor- bringen des Verurteilten übergangen. Entgegen dessen Mutmaßungen lagen dem Senat die für die Revisionsentscheidung notwendigen Akten inklusive der (wirksam zugestellten) Urteilsgründe und der Revisionsbegründungsschriften der Verteidiger Rechtsanwalt K. und Rechtsanwalt H. vor. Den für seine Ent- scheidung erforderlichen Akteninhalt hat der Senat zur Kenntnis genommen und ihr – nach umfassender Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die allge- meine Sachrüge – zugrunde gelegt. Auch aus dem Umstand, dass die Verwer- fung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht begründet worden ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 1 StR 436/22 Rn. 4; Beschluss vom 27. März 2018 – 1 StR 461/17 Rn. 8). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. 2. Die mit den Schreiben des Verurteilten vom 13., 17. und 18. Okto- ber 2023 gestellten Wiedereinsetzungsgesuche sind unzulässig. Das Verfahren ist durch die Sachentscheidung des Senats vom 7. Juni 2023 rechtskräftig abge- schlossen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher – jenseits der aus den vorstehenden Gründen nicht veranlassten Nachholung rechtlichen Ge- hörs gemäß § 356a StPO – nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 – 5 StR 392/21 Rn. 5; Beschluss vom 3. Mai 2022 – 1 StR 240/18 mwN; Gericke in KK-StPO, 9. Aufl., § 349 Rn. 48 f.). Zudem liegt schon kein Frist- versäumnis des Verurteilten vor, weil die Revision fristgerecht eingelegt und von 3 4 5 - 4 - den Verteidigern des Verurteilten zulässig mit der allgemeinen Rüge der Verlet- zung materiellen Rechts begründet worden ist. 3. Damit sind die an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geknüpf- ten Anträge des Verurteilten, ihm für das Revisionsverfahren einen bzw. zwei Pflichtverteidiger beizuordnen wie auch die Revision selbst zu Protokoll des ört- lichen Amtsgerichts begründen zu können, gegenstandslos. Für eine Entscheidung über das weitere Begehren des Verurteilten, ihm im Maßregelvollzug Selbstversorgung zu gestatten, ist der Senat nicht zuständig. Schon mit Blick darauf, dass der Verurteilte dies ausweislich seines Anlagenkon- voluts „A. 1 50“ unlängst bereits zum Gegenstand von Anträgen an die Strafvoll- streckungskammer gemacht hat, ist insofern auch keine Weiterleitung veranlasst. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Dietsch Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 21.10.2022 ‒ 32 KLs-520 Js 622/19-8/20 6 7