Entscheidung
4 StR 36/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:081123B4STR36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:081123B4STR36.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 36/23 vom 8. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. September 2022 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigespro- chen wird; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Ju- gendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich ge- gen diesen Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie führt aber zur Nachholung des vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruchs von den weiteren Tatvorwürfen der Körperverletzung und der Nötigung, die dem Ange- klagten in der uneingeschränkt zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage- schrift vom 14. Juli 2022 in tatmehrheitlicher Begehungsweise zu der Vergewal- tigungstat zur Last gelegt worden sind. Diese Taten sind nach den Feststellungen 1 - 3 - nicht erwiesen. Der Senat hat daher den Teilfreispruch nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 5 StR 155/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 30. Ok- tober 1991 – 4 StR 463/91, juris Rn. 7). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Dietsch Vorinstanz: Landgericht Essen, 28.09.2022 ‒ 65 KLs - 12 Js 2394/21 - 23/22