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Entscheidung

VII ZR 228/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIZR228
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIZR228.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 228/22 vom 8. November 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 17. August 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Beklagte setzt mit ihrer Gehörsrüge lediglich ihre eigene - weiterhin von der des Senats abweichende - Würdigung der Rechtslage an die Stelle der Würdigung des Senats. Damit kann sie, weil der Senat Sachvortrag der Beklag- ten nicht übergangen und Hinweispflichten nicht verletzt hat, sondern im Gegen- teil in der mündlichen Verhandlung die Rechtslage umfassend mit den Parteien erörtert hat, einen Gehörsverstoß nicht begründen. Das Anhörungsrügeverfahren dient nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit 1 2 3 - 3 - zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegen- teiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZR 1031/22 m.w.N., juris). Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2021 - 29 O 82/21 - KG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2022 - 21 U 142/21 -