Entscheidung
VIII ZB 18/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIIZB18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:081123BVIIIZB18.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 18/23 vom 8. November 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2023 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 4. September 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 8. August 2023 (Kassenzeichen 780023130432) wird als unzulässig verwor- fen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 4. Juli 2023 hat der Senat die Anhörungsrüge der Be- schwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juni 2023 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 8. August 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 4. Sep- tember 2023. II. 1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 1 2 3 - 3 - 2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail der Beschwerdeführe- rin vom 4. September 2023 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vor- gesehenen Form, weil sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO. 3. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fällt bei Verwer- fung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 66 € an. Die Beschwerdeführerin schul- det diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG. 4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 15.09.2022 - 51 C 167/22 - LG Bochum, Entscheidung vom 22.12.2022 - I-11 T 54/22 - 4 5 6