Leitsatz
VII ZR 241/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:091123UVIIZR241
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:091123UVIIZR241.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 241/22 Verkündet am: 9. November 2023 Hanselmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Bf. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbs- vertrags verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch eine von ihm als Erstverwalter bestimmte, mit ihm wirtschaftlich verbundene (Tochter- )Gesellschaft ermöglicht, ist unwirksam (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - VII ZR 308/12, BauR 2013, 2020). BGB § 242 E. Macht eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) als Prozess- standschafterin der Erwerber Mängelansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums gegen den Bauträger geltend, so ist es diesem als Ver- wender der genannten unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels wirk- samer Abnahme des Gemeinschaftseigentums insoweit noch im Erfüllungsstadium - 2 - befinde, weshalb im Rahmen der Anspruchsbegründung die Abnahme des Gemein- schaftseigentums als Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zu unterstellen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188/13, BauR 2016, 1771 = NZBau 2016, 629; Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15, BGHZ 210, 206; Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15, BGHZ 209, 128). BGB § 242 Cd. Zur Frage, ob ein rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten einer GdWE vorliegt, wenn diese - als Prozessstandschafterin der Erwerber - in der Vergangenheit zweimal Mängelansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschafts- eigentums geltend gemacht hat, die von dem in Anspruch genommenen Bauträger jeweils reguliert wurden, und sie sich später bei der klageweisen Geltendmachung weiterer Mängelansprüche gegenüber der vom Bauträger erhobenen Einrede der Verjährung auf das Fehlen einer wirksamen Abnahme des Gemeinschaftseigentums beruft. BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241/22 - OLG Schleswig LG Kiel - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 und zu 3 bis 6 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), macht - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - Mängelansprüche wegen angeblicher Mängel der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bausub- stanz gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der B. -A. GmbH geltend. 1 - 4 - Die betreffende Anlage ist in den Jahren 2005 und 2006 von der B. -A. GmbH (im Folgenden einheitlich nur: Beklagte) errichtet worden. Diese konnte alle Eigentumswohnungen noch im Jahr 2005 verkaufen. In dem exemplarisch vorgelegten Kaufvertrag vom 1. März 2005 wird das betroffene Grundstück als Grundstück, das "bebaut werden soll", bezeichnet (§ 1 Abs. 2). Als Datum der voraussichtlichen Fertigstellung ist der 30. Juni 2005 angegeben (§ 3 Abs. 3). Die "Übergabe/Abnahme" sollte bei Fertigstellung erfolgen (§ 7 Abs. 2). Für die "Übergabe/Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums" beauf- tragte und bevollmächtigte der Käufer unwiderruflich den Verwalter (§ 7 Abs. 5 Satz 1), bei dem es sich um die B. -V. GmbH, eine Tochtergesellschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten, handelte (§ 11 Abs. 1). In einem exemplarisch vorgelegten undatierten Kaufvertrag späterer Er- werber wird das betroffene Grundstück ebenfalls als Grundstück, das "bebaut werden soll", bezeichnet (§ 1 Abs. 2) und von einer voraussichtlichen Fertigstel- lung im Jahr 2006 gesprochen (§ 3 Abs. 3). In § 7 Abs. 5 heißt es: "Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgte durch den Verwalter - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - im Mai 2005." Im Jahr 2007 rügte die Klägerin Planungs- und Ausführungsmängel im Be- reich der Dach- und Balkonentwässerung. Diese wurden auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Beklagten, dem Generalbauunternehmer und dem planenden Architekturbüro beseitigt. Weitere Mängel rügte die Klägerin im Jahr 2012; bezüglich dieser Mängel kam es zum Abschluss eines Vergleichs zwischen der Beklagten und der Kläge- rin, der im Jahr 2013 abgewickelt wurde. 2 3 4 5 - 5 - Am 20. April 2014 wurde auf einer Eigentümerversammlung die Unwirk- samkeit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums "festgestellt". In der Folge wandten sich einzelne Mitglieder der Klägerin und auch deren Verwalterin mit Mängelrügen und der Forderung nach einer Abnahme an die Beklagte. Die Beklagte stellte mit an die Verwalterin gerichtetem Schreiben vom 3. September 2015 Mängel in Abrede und berief sich auf Verjährung. Ein Ver- gleichsangebot der Beklagten vom 21. September 2017 nahm die Klägerin nicht an. Auf einer Eigentümerversammlung vom 27. November 2018 wurde be- schlossen, dass die Ausübung der Nacherfüllungs- und Mängelansprüche der Wohnungseigentümer als Erwerber gegen die Beklagte am gemeinschaftlichen Eigentum mit Ausnahme des großen Schadensersatzes und des Rücktritts auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übertragen wird. Nach weiteren vergeblichen Aufforderungen zur Mängelbeseitigung hat die Klägerin mit einem am 2. Juni 2020 eingegangenen Schriftsatz Klage einge- reicht. Sie hat insbesondere die Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängel- beseitigung und wegen verschiedener Positionen Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit über die Män- gelansprüche betreffenden Berufungsanträge zu 1 und zu 3 bis 6 entschieden worden ist. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge im Umfang der Zulassung weiter. 6 7 8 9 10 11 12 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg; sie führt im Umfang der Anfechtung des Berufungsurteils zu dessen Aufhebung und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in BauR 2023, 1132 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung der Klägerin sei unbegründet. Die Klage sei zulässig. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei kraft Gesetzes (§ 9a Abs. 1, Abs. 2 WEG) für die sich aus dem gemeinschaftli- chen Eigentum ergebenden Rechte sowie für solche Rechte der Wohnungsei- gentümer, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erforderten, prozessführungs- befugt. Als hiernach der Gemeinschaft zugewiesene Rechte gälten werkvertrag- liche Ansprüche auf Gewährleistung. Unabhängig davon könne sich die Klägerin auf eine Prozessführungsbefugnis aus gewillkürter Prozessstandschaft stützen. Die entsprechende Ermächtigung sei dem Beschluss vom 27. November 2018 zu entnehmen. Die Klage sei jedoch mit allen Anträgen unbegründet. Mit dem auf Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB gerichteten Klage- antrag zu 1 mache die Klägerin eines der in § 634 BGB vorgesehenen werkver- traglichen Mängelrechte des Bestellers geltend. Sofern ein solcher Anspruch be- stehen sollte, wäre er verjährt. 13 14 15 16 17 18 - 7 - Mängelrechte nach § 634 BGB stünden dem Besteller grundsätzlich erst nach der Abnahme des Werkes zu. An einer solchen fehle es zwar, sie sei jedoch zugunsten der Klägerin zu unterstellen. Wann und wie das Gemeinschaftseigentum abgenommen worden sei, sei nicht vorgetragen. Die Erwerbsverträge sähen in § 7 Abs. 5 eine Abnahme durch den unwiderruflich seitens des Käufers bevollmächtigten Verwalter vor, bei dem es sich unstreitig um eine mit der Bauträgerin wirtschaftlich verbundene Gesell- schaft gehandelt habe. Eine solche Abnahmeregelung in Allgemeinen Geschäfts- bedingungen sei unwirksam. Eine - wie offenkundig hier - auf dieser Grundlage erfolgte Abnahme sei es dann auch. Ob eine andere Form der Abnahme an ihre Stelle getreten oder eine Abnahme ausnahmsweise entbehrlich sei, könne in diesem Zusammenhang offenbleiben. Soweit nämlich eine Abnahme Vorausset- zung für die Geltendmachung von Mängelrechten sei, sei es der Beklagten als Verwenderin der unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben ver- wehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels Abnahme des Ge- meinschaftseigentums insoweit noch im Erfüllungsstadium befinde. Im Rahmen der Anspruchsbegründung sei die Abnahme somit zugunsten der Klägerin zu un- terstellen. Davon zu unterscheiden sei die Frage, wie sich das Fehlen der Abnahme im Rahmen der Verjährung auswirke. Insoweit sei im vorliegenden Fall eine Ab- nahme spätestens im Jahr 2013 - nun zu Lasten der Klägerin - zu unterstellen mit der Folge, dass der Anspruch bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei. Nach welchen Voraussetzungen sich die Verjährung von Ansprüchen des Erwerbers gegen den Bauträger aus einem Bauträgervertrag richte, lasse sich 19 20 21 22 - 8 - nicht einheitlich beantworten. Für alle mit der Errichtung des Gebäudes zusam- menhängenden Leistungen gelte Werkvertragsrecht. Der werkvertragliche An- spruch auf Herstellung unterliege der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden sei (§ 199 Abs. 1 BGB). Daneben bestünden Gewährleistungsansprüche des Erwerbers gegen den Bauträger. Im Streitfall stehe allein die mangelhafte Bauleistung in Rede, für die Werkvertragsrecht gelte. Die werkvertragliche Gewährleistung er- gebe sich aus § 634 BGB. Ihre Verjährung beginne grundsätzlich mit der Ab- nahme des Werks, die Frist betrage bei einem Bauwerk fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Da die Entstehung und Verjährung der werkvertraglichen Ansprüche un- terschiedlich geregelt seien, falle grundsätzlich auch das Ende ihrer Verjährung auseinander. Es könne sogar dazu kommen, dass der Erfüllungsanspruch ver- jährt sei, bevor das Werk abgenommen sei und damit die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn der Gewährleistungsansprüche geschaffen worden seien. Ein solcher Fall liege hier vor. Der Erfüllungsanspruch aller Mitglieder der Klägerin sei im vorliegenden Fall zweifelsfrei verjährt. Alle Verträge der Bau- trägerin mit den Erwerbern datierten aus dem Jahre 2005. Die taggenaue Ver- jährungshöchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB habe durchweg im Laufe des Jahres 2015 geendet. Nach wie vor fehle es aber an einer Abnahme. Die sich in einem solchen Fall stellende Frage, ob trotz fehlender Abnahme auch Ansprüche auf Gewährleistung verjährt seien oder ob der Auftragnehmer die Ge- währleistung wiederaufleben lassen könne, indem er Abnahme verlange und da- mit erst die Verjährungsfrist des § 634a BGB in Gang setze, müsse nicht grund- sätzlich entschieden werden. Im vorliegenden Fall sei nämlich die Abnahme des Gemeinschaftseigentums im Rahmen der Verjährung zu Lasten der Klägerin zu unterstellen. 23 - 9 - Dies ergebe sich zwar nicht aus der Ingebrauchnahme der Wohnungsei- gentumsanlage durch die Mitglieder der Klägerin. Die Parteien hätten die Unwirk- samkeit der Abnahmeregelung nicht erkannt und seien deshalb von einer wirk- sam erfolgten Abnahme ausgegangen. Damit habe die Ingebrauchnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Erwerber keinen eigenen Abnahmewillen zum Ausdruck gebracht. Jedoch habe die Klägerin in der Vergangenheit bereits zweimal erfolgreich Gewährleistungsansprüche geltend gemacht. Sie hätten Mängel der Dach- und Balkonentwässerung in zwei verschiedenen Bereichen betroffen. Die erste Be- anstandung habe die Beklagte in den Jahren 2007/2008 auf der Grundlage einer zwischen ihr, der Generalunternehmerin und den planenden Architekten getroffe- nen Vereinbarung beseitigt, mit der offenkundig aber auch die Klägerin einver- standen gewesen sei. Die zweite Beanstandung in den Jahren 2012/2013 habe mit einem Vergleich geendet. Bereits bei der ersten Beanstandung sei das Gemeinschaftseigentum übergeben und - vermeintlich - abgenommen gewesen. Die nun erhobenen Män- gelrügen müssten als Ausübung von Gewährleistungsansprüchen verstanden werden. Es wäre fernliegend, sie noch als Geltendmachung des Erfüllungsan- spruchs anzusehen. Die Parteien hätten sie ersichtlich auch als Fall der Gewähr- leistung behandelt. Daraus folge aber auch, dass die Parteien bei der Regulie- rung der Mängelrügen übereinstimmend von einer bereits erfolgten Abnahme ausgegangen seien. Ohne Abnahme könnten Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB nur geltend gemacht werden, wenn der Besteller nicht mehr die Erfül- lung des Vertrags verlangen könne und das Vertragsverhältnis in ein Abrech- nungsverhältnis übergegangen sei. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. 24 25 26 - 10 - Die Beklagte habe die Annahme der Klägerin, das Gemeinschaftseigen- tum sei abgenommen, gegen sich gelten lassen. Wäre es zum Rechtsstreit ge- kommen, wäre die Klägerin - jedenfalls auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung - mit ihrem Gewährleistungsbegehren nur durchgedrungen, wenn sie auf eine erfolgte Abnahme hätte verweisen können oder der Beklagten verwehrt worden wäre, sich auf das Fehlen der Abnahme zu berufen und die Abnahme zugunsten der Klägerin unterstellt worden wäre. Vor diesem Hintergrund widerspräche es Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich die Klägerin darauf berufen könnte, es fehle an einer Abnahme. Sie verhielte sich widersprüchlich. Sie habe in den Jahren 2007/2008 und 2012/2013 aus der übereinstimmenden Auffassung der Parteien, dass es eine Abnahme ge- geben habe, einen Vorteil gezogen und Ansprüche durchgesetzt, die zwingend eine Abnahme zur Voraussetzung gehabt hätten. Es wäre mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn die Klägerin nun Ansprüche geltend machen könnte, die nur noch durchsetzbar wären, wenn es an einer Abnahme fehle. Die Klägerin habe den aus einer Abnahme folgenden rechtlichen Vorteil in Anspruch genom- men. Dann müsste sie auch den mit der Abnahme einhergehenden Nachteil tragen. Sei zu Lasten der Klägerin von einer spätestens im Jahr 2013 erfolgten Abnahme auszugehen, so folge daraus die Verjährung ihrer Ansprüche aus Ge- währleistung spätestens im Laufe des Jahres 2018 (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB). Die Klage habe die Verjährung nicht mehr hemmen können. Zu verjährungshemmenden Verhandlungen (§ 203 BGB), die den dazwischen- liegenden Zeitraum überbrückten, sei nichts vorgetragen. 27 28 29 - 11 - Die Klageanträge zu 3 bis 6 könnten ebenfalls keinen Erfolg haben, weil auch sie ausschließlich auf Gewährleistung gegründet seien. Sie seien aus den dargelegten Gründen verjährt. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungs- gericht gegebenen Begründung kann die Zurückweisung der Berufung hinsicht- lich der klägerischen Berufungsanträge zu 1 und zu 3 bis 6 nicht gerechtfertigt werden. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht für zulässig er- achtet. Insbesondere ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Beru- fungsgericht die Klägerin bezüglich der geltend gemachten Mängelansprüche auch insoweit für prozessführungsbefugt erachtet hat, als die Klägerin einen An- spruch auf Vorschuss für Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums verlangt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - VII ZR 13/22, ZfBR 2023, 342; Beschluss vom 1. Februar 2023 - VII ZR 887/21, BauR 2023, 958; Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21 Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217) besteht bei einer GdWE die Prozessführungsbefugnis, die sich wie hier aus einem vor dem 1. Dezember 2020 erlassenen Vergemeinschaf- tungsbeschluss ergibt, auch nach der Neuregelung der Ausübungsbefugnis in § 9a Abs. 2 WEG fort. Das gilt nicht nur dann, wenn ein entsprechender (Nach- erfüllungs-)Anspruch des Erwerbers auf eine kaufvertragliche Nachbesserungs- pflicht gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21 Rn. 18 ff., Rn. 24 ff., Rn. 30 ff., NJW 2023, 217), sondern auch dann, wenn ein werkvertraglicher Anspruch auf Kostenvorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB) 30 31 32 - 12 - in Rede steht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - VII ZR 13/22 m.w.N., ZfBR 2023, 342; Beschluss vom 1. Februar 2023 - VII ZR 887/21, BauR 2023, 958). 2. Gleichfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht - von den Parteien unbeanstandet - angenommen, dass sich die von der Klägerin geltend gemach- ten Mängelansprüche nach Werkvertragsrecht richten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 Rn. 20 ff., BGHZ 210, 206). 3. Auch die ebenfalls unangegriffene Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten gestellte formularmäßige Regelung bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums in § 7 Abs. 5 der Erwerbsverträge (Anlage K 2) sei ebenso wie die auf dieser Grundlage erfolgte Abnahme unwirksam, lässt keine Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - VII ZR 308/12 Rn. 7 ff., BauR 2013, 2020, zu einer formularmäßigen Abnahme- klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen mit dem Bauträger wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Erstverwalter ermöglicht; Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188/13 Rn. 22, BauR 2016, 1771 = NZBau 2016, 629). Entsprechendes gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklag- ten sei es als Verwenderin der unwirksamen Formularklausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels wirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums insoweit noch im Er- füllungsstadium befinde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188/13 Rn. 20 ff., Rn. 24 ff., BauR 2016, 1771 = NZBau 2016, 629; Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 Rn. 57 ff., BGHZ 210, 206; Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 Rn. 41 ff., BGHZ 209, 128), weshalb im Rahmen der Anspruchsbegründung die Abnahme des Gemeinschaftseigentums als 33 34 35 - 13 - Voraussetzung für die Geltendmachung von Mängelansprüchen zugunsten der Klägerin zu unterstellen sei. 4. Der rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält jedoch die weitere An- nahme des Berufungsgerichts, im Rahmen der Verjährung sei eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums spätestens im Jahr 2013 - nun zu Lasten der Klägerin - zu unterstellen mit der Folge, dass die mit der Klage geltend gemachten (Mängel-) Ansprüche bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen seien, weil es der Klägerin wegen widersprüchlichen Verhaltens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, sich im Rahmen der Verjährung auf das Fehlen der Abnahme berufen zu dürfen. a) Die im Einzelfall vorzunehmende wertende Betrachtung der Gesamt- umstände unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB obliegt zwar in erster Linie dem Tatgericht, kann aber vom Revisionsgericht eingeschränkt daraufhin über- prüft werden, ob das Tatgericht die maßgeblichen Tatsachen vollständig festge- stellt und gewürdigt und ob es die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksich- tigt und richtig angewandt hat (BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22 Rn. 38, BauR 2023, 1672; Urteil vom 8. Juli 2021 - I ZR 248/19 Rn. 28 m.w.N., NJW 2022, 52). b) Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil nicht stand. aa) Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen ist als un- zulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14 Rn. 24, BGHZ 204, 145). Vielmehr ist wider- sprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) dann rechtsmissbräuch- lich, wenn das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und 36 37 38 39 - 14 - die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig er- scheinen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14 Rn. 12, MDR 2015, 1101; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14 Rn. 24, BGHZ 204, 145; Urteil vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12 Rn. 41 m.w.N., NJW 2014, 2790). Ist durch das frühere Verhalten einer Partei kein schutzwürdiges Vertrauen der Ge- genpartei begründet worden, ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nur in be- sonders gelagerten Einzelfällen in Betracht zu ziehen, etwa bei einem unlösbaren Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14 Rn. 12, MDR 2015, 1101; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14 Rn. 26 m.w.N., BGHZ 204, 145). bb) Nach diesen Grundsätzen kann ein im Sinne des § 242 BGB rechts- missbräuchliches widersprüchliches Verhalten der Klägerin nicht angenommen werden. (1) Soweit die Klägerin zunächst in den Jahren 2007 und 2012 - als Pro- zessstandschafterin der Erwerber - mehrfach Mängelansprüche wegen Mängeln der Dach- und Balkonentwässerung geltend gemacht hat, die von der Beklagten jeweils reguliert wurden, und sich später bei der klageweisen Geltendmachung weiterer Mängelansprüche gegenüber der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung auf das Fehlen einer wirksamen Abnahme des Gemeinschaftsei- gentums berufen hat, resultiert hieraus bereits keine sachliche Unvereinbarkeit zwischen dem früheren und dem späteren Verhalten. Denn das Verhalten der Klägerin ist vor dem Hintergrund der von der Beklagten gestellten Formular- klausel zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums (§ 7 Abs. 5 Satz 1 des Ver- trags Anlage K 2) und unter Berücksichtigung der Schutzrichtung der Inhaltskon- trolle zu würdigen. Die genannte Formularklausel wirkt sich für die betroffenen Erwerber - und damit auch für die als deren Prozessstandschafterin agierende Klägerin - einerseits (bezüglich der Voraussetzungen für die Geltendmachung 40 41 - 15 - von Mängelansprüchen, insbesondere Kostenvorschussansprüchen) günstig und andererseits (bezüglich des Beginns der Verjährung der Mängelansprüche) ungünstig aus (vgl. Rodemann, BauR 2020, 519, 522 f.); die Inhaltskontrolle dient ausschließlich dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders, nicht dem Schutz des Verwenders (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 Rn. 58 m.w.N., BGHZ 210, 206; Urteil vom 20. Juli 2017 - VII ZR 259/16 Rn. 31, BauR 2017, 1995 = NZBau 2018, 29). Vor diesem Hintergrund kann angesichts der erörterten Klauselambivalenz und der Schutzrichtung der Inhaltskontrolle be- reits eine sachliche Unvereinbarkeit zwischen dem früheren und dem späteren Verhalten der Klägerin nicht angenommen werden. (2) Im Übrigen ist durch das frühere Verhalten der Klägerin im Zusammen- hang mit der Geltendmachung von Mängelansprüchen in den Jahren 2007 und 2012 ebenso wenig wie durch die Regulierung dieser Ansprüche ein vorrangig schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten dahingehend begründet worden, dass sich die Klägerin bei etwaiger erneuter späterer Geltendmachung von Mängel- rechten nach Ablauf eines Zeitraums, der die Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB übersteigt, gegenüber der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nicht auf das Fehlen einer wirksamen Abnahme des Gemeinschaftseigentums berufen würde. Die Interessen der Beklagten erscheinen insoweit im Hinblick da- rauf, dass sie als Verwenderin der Formularklausel § 7 Abs. 5 Satz 1 für den Nichtbeginn der Verjährung (vgl. § 634a Abs. 2 BGB) hinsichtlich der auf Mängel an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums bezogenen Mängelansprüche verantwortlich ist, und im Hinblick darauf, dass sie im Antwortschreiben vom 3. September 2015 an die Verwalterin für eine erneute Abnahme des Gemein- schaftseigentums im Hinblick auf die bereits zuvor angeblich wirksam erfolgte Abnahme keinen Raum sah, nicht vorrangig schutzwürdig. 42 - 16 - (3) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin kann aus den vor- stehend unter II. 4. b) bb) (1) genannten Gründen auch nicht wegen eines unlös- baren Widerspruchs zwischen dem früheren und dem späteren Verhalten der Klägerin angenommen werden. III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) dar. 1. Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, die Beklagte dürfe dem Begehren der Klägerin die Einrede der Verjährung entgegenhalten, nach- dem die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB im Hinblick auf den Erfül- lungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB angeblich spätestens mit dem Ende des Jahres 2015 abgelaufen sei. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls wann die genannte Verjährungshöchstfrist abgelaufen ist. Des Weiteren kann hier of- fenbleiben, ob und welchen Einfluss ein Ablauf der Verjährungshöchstfrist bezüg- lich des Erfüllungsanspruchs grundsätzlich auf die Verjährung von Mängelan- sprüchen hat. Im Rahmen der gegen die geltend gemachten Mängelansprüche erhobenen Verjährungseinrede könnte die Beklagte jedenfalls aus AGB-rechtli- chen Gründen den angeblichen Ablauf der Verjährungshöchstfrist bezüglich des Erfüllungsanspruchs nicht mit Erfolg geltend machen (vgl. auch Vogel, IBR 2023, 2057). Wie bereits erörtert, ist es der Beklagten als Verwenderin der unwirk- samen Formularklausel § 7 Abs. 5 Satz 1 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag mangels wirksamer Ab- nahme des Gemeinschaftseigentums insoweit noch im Erfüllungsstadium be- finde; die Klägerin kann, wie sie das nach den nicht angefochtenen Feststellun- gen des Berufungsgerichts getan hat, trotz der nicht wirksam erklärten Abnahme 43 44 45 - 17 - des Gemeinschaftseigentums Mängelansprüche gegen die Beklagte geltend ma- chen. 2. Die Verjährung der geltend gemachten Mängelansprüche kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht mit der Begründung angenom- men werden, die Erwerber hätten das Gemeinschaftseigentum, nachdem sie Kenntnis von der Unwirksamkeit der im Jahr 2005 erklärten Abnahme erlangt oder Zweifel bezüglich der betreffenden Wirksamkeit bekommen hätten, jeweils konkludent abgenommen, womit die Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 634a Abs. 2 BGB jeweils mit der Folge begonnen habe, dass die Verjährungs- frist (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) vor der Einreichung der Klage im Jahr 2020 ab- gelaufen sei. Denn das Berufungsgericht hat zu derartigen Abnahmen - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. 3. Das Berufungsurteil kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand schließlich auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, der klägeri- schen Rechtsausübung stehe, wie die Revisionserwiderung meint, der Einwand der Verwirkung entgegen. Denn das Berufungsgericht hat zu den Voraussetzun- gen dieses Einwands - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststel- lungen getroffen. IV. Das Berufungsurteil kann nach alledem, soweit hinsichtlich der Berufungs- anträge zu 1 und zu 3 bis 6 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, nicht bestehen bleiben. Es ist insoweit aufzuheben. Die Sache ist im Umfang der Auf- 46 47 48 - 18 - hebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen, da der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden kann. Pamp Kartzke Jurgeleit Graßnack Brenneisen Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 16.04.2021 - 11 O 74/20 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.11.2022 - 1 U 42/21 -