Entscheidung
3 ZB 2/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:131123B3ZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:131123B3ZB2.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ZB 2/22 vom 13. November 2023 in der Freiheitsentziehungssache betreffend - Betroffener und Rechtsbeschwerdeführer - beteiligte Behörde: - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2023 beschlos- sen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2022 wird zurück- gewiesen. Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit- tels zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 7.500 €. Gründe: I. Das Amtsgericht Koblenz (30 XIV 131/22) hat mit Beschluss vom 16. Mai 2022 gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG RP) die Ingewahr- samnahme des Betroffenen durch die Polizei für zulässig erklärt und die Fort- dauer der Freiheitsentziehung bis längstens zum Ende des Tages angeordnet. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der damals 73-jährige Betroffene hielt sich am Nachmittag des 16. Mai 2022 in sehr stark alkoholisiertem Zustand auf einer Kirmesveranstaltung in einem rheinland-pfälzi- schen Dorf auf, wobei er seinen Hund mit sich führte und dort Anwesende beläs- tigte. Mutmaßlich bedingt durch seine hohe Alkoholisierung fiel er von einer Bier- 1 2 - 3 - bank, woraufhin sein Hund durch das Halsband stranguliert wurde und ver- schreckt einer in unmittelbarer Nähe befindlichen Zeugin in die Hand biss. Der Kirmesveranstalter, der Handgreiflichkeiten befürchtete, verständigte um 15:55 Uhr die Polizei. Gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten verhielt sich der Betroffene unkooperativ. Er verweigerte die Angabe seiner Personalien und widersetzte sich der Aufforderung, die Örtlichkeit zu verlassen. Er wurde ag- gressiv und schrie die Polizeibeamten mit unverständlichen Worten an. Diese erteilten dem Betroffenen daraufhin einen Platzverweis, dem er jedoch keine Folge leistete. Daraufhin wurde er auf die Polizeiwache verbracht, wo er in wei- terhin stark alkoholisiertem sowie einer Ansprache kaum zugänglichem Zustand Polizeibeamte beleidigte und sich erneut nicht kooperativ zeigte. Auf polizeiliche Anordnung wurde er sodann um 17:20 Uhr in Gewahrsam genommen. Nach dem um 17:52 Uhr ergangenen vorgenannten Beschluss des Amts- gerichts Koblenz verblieb der Betroffene zunächst im Gewahrsam. Er wurde aber bereits um 20:17 Uhr aus diesem entlassen, weil er sich zum einen etwas beru- higt hatte, zum anderen sein Sohn ihn abholte. Gegen den Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und die nachträgliche Feststellung beantragt, dass er durch die amtsgerichtliche Ent- scheidung über die Zulässigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme und die Fortdauer der Freiheitsentziehung in seinen Rechten verletzt worden sei. Das Landgericht Koblenz hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 (2 T 423/22) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass er durch die angefochtene und die vorausgegangene richterliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden sei. 3 4 - 4 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, soweit sie die Rechtmäßigkeit des richterlich angeordneten Gewahrsams zum Gegenstand hat, mithin die Freiheits- entziehung des Betroffenen aufgrund der amtsgerichtlichen Entscheidung. a) Insofern ist das Rechtsmittel statthaft; zudem ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde. Denn der Gesetz- geber des Landes Rheinland-Pfalz hat - als eine nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte abdrängende Rechtswegzuweisung - die Entscheidung über die Zuläs- sigkeit und Fortdauer einer präventiv-polizeilichen Freiheitsentziehung nach § 14 POG RP mit § 15 Abs. 2 Satz 1 POG RP dem Amtsgericht übertragen. Zugleich hat er in § 15 Abs. 2 Satz 2 POG RP das gerichtliche Verfahren aufgrund seiner ihm als Ausfluss der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit hierfür (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) zukommenden Regelungskompetenz dadurch be- stimmt, dass er pauschal die entsprechende Geltung des Gesetzes über das Ver- fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- barkeit (FamFG), damit implizit der auf dieses Gesetz bezogenen Zuständigkeits- regelungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) angeordnet hat. Mithin sind auch die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG ein- schlägig (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - 3 ZB 1/23, juris Rn. 3; s. auch BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 ZB 2/21, juris Rn. 8 f.; vom 21. April 2021 - 3 ZB 4/20, juris Rn. 5 mwN). Folglich können Beschwerdeent- scheidungen des gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 GVG zuständigen Landgerichts ge- gen Beschlüsse des Amtsgerichts über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach § 14 POG RP mit der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG angefochten werden. Nach § 133 GVG ist hierfür die Entscheidungszuständigkeit des Bun- desgerichtshofs begründet. Die damit verbundene vom Landesgesetzgeber nor- mierte Zuweisung einer Entscheidung über die Anwendung von Landesrecht an 5 6 - 5 - den Bundesgerichtshof als Organ des Bundes ist durch Art. 99 Halbsatz 2 GG gestattet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2023 - 3 ZA 1/21, NStZ-RR 2023, 257, 258). Da es vorliegend um eine Freiheitsentziehung (vgl. zum Begriff § 415 Abs. 2 FamFG) geht, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 17. Mai 2023 - 3 ZA 1/21, NStZ-RR 2023, 257, 258; vom 11. Au- gust 2021 - 3 ZB 2/21, juris Rn. 8; vom 21. April 2021 - 3 ZB 4/20, juris Rn. 5). § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG steht der Zulassungsfreiheit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen; ein anordnender Beschluss im Sinne dieser Vorschrift ist auch eine Beschwerdeentscheidung, mit der - wie hier - ein die (Fortdauer der) Frei- heitsentziehung anordnender Beschluss eines Amtsgerichts nachträglich bestä- tigt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 ZB 2/21, juris Rn. 8; vom 21. April 2021 - 3 ZB 4/20, juris Rn. 5; BeckOK FamFG/Obermann, 48. Ed., § 70 Rn. 40). b) Die Rechtsbeschwerde ist - wie von Gesetzes wegen erforderlich (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG; s. insofern BGH, Beschlüsse vom 22. März 2023 - 3 ZB 1/23, juris Rn. 4; vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ-RR 2022, 187, 188; vom 4. Mai 2021 - 3 ZB 1/21, juris Rn. 12) - von einem beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist zudem innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 1 FamFG erhoben worden. c) Zwar ist die Entscheidung des Amtsgerichts vom 16. Mai 2022 aufgrund der bereits am Tag ihres Ergehens vorgenommenen Entlassung des Betroffenen aus dem Gewahrsam erledigt. Der Rechtsbeschwerdeführer hat aber ein berech- tigtes Interesse an einer nachträglichen Überprüfung ihrer Rechtsmäßigkeit. Da- her ist er befugt, um nachträgliche gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit 7 8 9 - 6 - des amtsgerichtlichen Beschlusses gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FamFG zu ersuchen. Ein solcher Feststellungsantrag kann, soweit es um die Entscheidung des Amtsgerichts über die Fortdauer einer Ingewahrsamnahme geht, auch mit der Rechtsbeschwerde weiterverfolgt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2022 - 3 ZB 5/21, juris Rn. 9; vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, NStZ- RR 2022, 187, 188; vom 11. August 2021 - 3 ZB 2/21, juris Rn. 8; vom 17. De- zember 2020 - 3 ZB 8/19, juris Rn. 9). 2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber gemäß § 70 Abs. 4 FamFG analog nicht statthaft und damit unzulässig, soweit der Rechtsbeschwerdeführer, der den gesamten Beschluss des Landgerichts angreift, eine Feststellung dahin erstrebt, die Entscheidung des Amtsgerichts habe ihn (auch) insofern in seinen Rechten verletzt, als durch sie die Zulässigkeit der polizeilichen Ingewahrsam- nahme festgestellt worden sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2023 - 3 ZB 1/23, juris Rn. 5; vom 8. Februar 2022 - 3 ZB 4/21, juris Rn. 7; vom 10. Juni 2020 - StB 23/18, juris Rn. 9 ff.). III. Das Rechtsmittel bleibt, soweit es zulässig ist, in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, die allein Prüfungsgegenstand des Rechts- beschwerdeverfahrens ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - 3 ZB 4/21, juris Rn. 9; vom 11. August 2021 - 3 ZB 2/21, juris Rn. 8; vom 17. Dezem- ber 2020 - 3 ZB 8/19, juris Rn. 17 mwN; vom 17. Dezember 2020 - 3 ZB 7/19, NStZ-RR 2021, 226, 227 mwN), lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 1. Das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers, der angefochtene Be- schluss des Landgerichts Koblenz vom 24. Oktober 2022 sei verfahrensfehler- 10 11 12 - 7 - haft ergangen, dringt nicht durch. Die von ihm geltend gemachten Verfahrens- mängel, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG), liegen nicht vor. Insofern gilt: a) Das gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 POG RP, §§ 58 ff. FamFG, § 72 Abs. 1 Satz 2 GVG für die Beschwerdeentscheidung zuständige Landgericht durfte von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen. Denn dieser hat das äußere Geschehen vor dem Eintreffen der Polizei - sein Herunterfallen von der Bank und das Bissverhalten seines Hundes - nicht in Abrede gestellt. Zudem erschien angesichts der aktenkundigen Angaben eines der eingesetzten Polizeibeamten seine persönliche Anhörung zu seinem Verhal- ten nach dem Erscheinen der Polizei am Ereignisort und bis zur amtsgerichtli- chen Entscheidung nicht geboten. Auch hatte der Betroffene mit der Beschwer- deschrift zur Sache vorgetragen. Weitere Erkenntnisse waren von einer persön- lichen Anhörung durch das Landgericht daher nicht zu erwarten. b) Einer Einvernahme der vom Betroffenen mit der Beschwerdebegrün- dungsschrift benannten Zeugen durch das Landgericht bedurfte es nicht; ein Ver- stoß gegen die Aufklärungspflicht des § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 26 FamFG ist nicht ersichtlich. Eine weitere Aufklärung der Ereignisse auf der Kirmes vor Ein- treffen der Polizei, die der Betroffene mit der Benennung der Zeugen erstrebte, war nicht geboten, zumal er den äußeren Sachverhalt in der Beschwerdeschrift im Kern bestätigt hatte. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ent- scheidung des Amtsgerichts kommt es ausschließlich darauf an, wie sich die Sachlage bei dieser darstellte. Dies gilt insbesondere für die prognostische Be- wertung einer zu diesem Zeitpunkt vom Betroffenen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es ist nicht erkennbar, dass die benannten Zeugen Anga- ben dahin hätten machen können, dass sich die Sachlage für das Amtsgericht 13 14 - 8 - anders als nach Aktenlage und von diesem berechtigterweise angenommen dar- stellte. c) Für eine vom Rechtsbeschwerdeführer behauptete Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren ist nichts ersichtlich. Der Umstand, dass das Landgericht der Anregung des Betroffenen auf Einver- nahme von Zeugen im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen ist, begrün- det unter den gegebenen Umständen keinen Gehörsverstoß. Das Gleiche gilt, soweit sich das Landgericht im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich mit dem Vorbringen des Betroffenen in seiner Beschwerdebegründungsschrift aus- einandergesetzt hat. 2. Das Landgericht hat, soweit sein Beschluss der Überprüfung im Rechts- beschwerdeverfahren unterliegt, die Beschwerde frei von Rechtsfehlern zurück- gewiesen. Denn die Anordnung der Fortdauer des Freiheitsentzugs durch das Amtsgericht Koblenz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 POG RP war rechtsfehlerfrei. Insofern ist Folgendes auszuführen: a) Die amtsgerichtliche Entscheidung erging - was vor dem Hintergrund des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - 3 ZB 4/21, juris Rn. 10; vom 11. August 2021 - 3 ZB 2/21, juris Rn. 13 ff.) - formell rechtmäßig. Seitens der Polizei wurde unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässig- keit und Fortdauer der Freiheitsentziehung des Betroffenen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 POG RP herbeigeführt. Das Amtsgericht entschied aufgrund eines gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 POG RP i.V.m. § 417 FamFG erforderlichen Antrags der zu- ständigen Polizeibehörde, der nicht schriftlich vorgelegt zu werden brauchte (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2022 - 3 ZB 4/21, juris Rn. 10; vom 11. August 2021 - 3 ZB 2/21, juris Rn. 13 ff.), und nach der gemäß § 15 Abs. 2 15 16 17 - 9 - Satz 2 POG RP i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG gebotenen persönlichen An- hörung des Betroffenen (s. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 11. Au- gust 2021 - 3 ZB 2/21, juris Rn. 16 mwN). b) Auch in sachlicher Hinsicht ist die amtsgerichtliche Gewahrsamsanord- nung frei von Rechtsfehlern. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 POG RP darf eine Person in Gewahrsam genom- men werden, wenn dies unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Auf- enthaltsverbot nach § 13 POG RP durchzusetzen. Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der richterlichen Gewahrsamsanordnung vor; ob daneben auch die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG RP gegeben waren, kann dahingestellt bleiben. Die polizeiliche Wegweisung erging gemäß § 13 POG RP zu Recht. Die einschreitenden Polizeibeamten erfuhren, dass der Hund des Betroffenen eine Zeugin gebissen hatte, wobei dies ausweislich der Erkenntnisse vor Ort - na- mentlich nach Angaben der geschädigten Zeugin und Bekundungen von zwei weiteren angetroffenen Zeugen - letztlich darauf zurückging, dass der Betroffene bedingt durch seine hohe Alkoholisierung das Tier nicht mehr unter Kontrolle hatte. Mithin lag der Verdacht einer vom Betroffenen begangenen fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) vor. Der Betroffene war am Ereignisort renitent und uneinsichtig sowie alkoholbedingt einer rationalen Argumentation nicht zu- gänglich. Dies ergibt sich - und ergab sich für das Amtsgericht zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung über die Ingewahrsamnahme - aus den aktenkundi- gen Angaben eines der eingesetzten Polizeibeamten und wurde bestätigt durch das gleiche Verhalten des Betroffenen bei seiner amtsgerichtlichen Anhörung. Daher durften die Polizeibeamten im Sinne einer prognostischen Bewertung da- von ausgehen, dass sich Derartiges wahrscheinlich jederzeit wiederholen 18 19 20 - 10 - konnte. Es bestand mithin - nach der für den Platzverweis allein maßgeblichen Erkenntnislage der Polizeibeamten zum Zeitpunkt ihres Einschreitens - die Ge- fahr einer (neuerlichen) Straftat durch den Betroffenen während der Kirmes, mit- hin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die erteilte Anordnung, der Be- troffene habe das Dorf zu verlassen und dürfe 24 Stunden lang nicht dorthin zu- rückkehren, war vor diesem Hintergrund geeignet, erforderlich und angemessen, um der Gefahr zu begegnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Anordnung um einen Platzverweis im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 POG RP oder - weil sie sich auf das gesamte Dorfgebiet bezog - um ein Aufenthaltsverbot nach § 13 Abs. 3 Satz 1 POG RP handelte. Denn auch die rechtlichen Voraussetzun- gen von letzterem lagen vor. Insbesondere war die Anweisung, den gesamten Ort zu verlassen und nicht wieder aufzusuchen, angesichts dessen verhältnis- mäßig, dass es sich um ein kleines Dorf handelte, der Betroffene dort nicht wohnte und das Volksfest im gesamten Ortskern stattfand. Da der Betroffene die - rechtmäßige - Wegweisung nicht akzeptierte und ihr keine Folge leistete, war die Ingewahrsamnahme zum Zeitpunkt der amtsge- richtlichen Entscheidung die einzige Möglichkeit und damit unerlässlich, um den Platzverweis beziehungsweise das Aufenthaltsverbot durchzusetzen (vgl. zum Begriff der Unerlässlichkeit BGH, Beschlüsse vom 11. August 2021 - 3 ZB 2/21, juris Rn. 24; vom 12. Februar 2020 - StB 36/18, NStZ-RR 2020, 230, 232 mwN). Zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung, zu dem sich der Betroffene wei- terhin - alkoholbedingt - uneinsichtig und unkooperativ zeigte, stand zu befürch- ten, er werde im Falle einer sofortigen Freilassung der Wegweisung zuwiderhan- deln. Angesichts dessen war die Anordnung der Fortdauer der Ingewahrsam- nahme bis zum Ende des Tages (s. zur zulässigen Dauer § 17 Abs. 2 POG RP) rechtmäßig; insbesondere erweist sie sich auch wegen der engen zeitlichen Be- grenzung als verhältnismäßig. 21 - 11 - IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2022 - 3 ZB 5/21, juris Rn. 24; vom 22. Februar 2022 - 3 ZB 3/21, juris Rn. 46). 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfah- rens folgt aus § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2 und 3, § 62 analog GNotKG. Die Rechts- beschwerde betrifft zwei Verfahrensgegenstände, deren Werte zu addieren sind: Soweit sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme richtet, beträgt der Wert 2.500 €, soweit mit ihr die Feststellung der Rechtswid- rigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung über den Gewahrsam begehrt wird, 5.000 €. Berg Hohoff Anstötz Kreicker Munk Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 16.05.2022 - 30 XIV 131/22 - LG Koblenz, Entscheidung vom 24.10.2022 - 2 T 423/22 - 22 23