Entscheidung
3 StR 375/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:141123B3STR375
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:141123B3STR375.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 375/23 vom 14. November 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. hier: Revision des Angeklagten S. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2023 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO einstimmig beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2023 im Schuldspruch, auch hinsichtlich des Mitangeklagten A. , dahin geändert, dass der Angeklagte S. des Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge, und der Mitangeklagte A. der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tat- einheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, den Mitangeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits- strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu 1 - 3 - einer Änderung des Schuldspruchs, auch in Bezug auf den Mitangeklagten. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den hier maßgeblichen, vom Landgericht getroffenen Feststellun- gen entschlossen sich der Angeklagte und der Mitangeklagte, gemeinsam Groß- raumplantagen zur Aufzucht von Marihuanapflanzen zu betreiben und die Ernte gewinnbringend weiterzuverkaufen. Da sie für die Plantagen vorgesehene Steck- linge nicht selbst aus den Niederlanden nach Deutschland bringen wollten, be- auftragten sie hierzu einen Dritten. Sie luden in den Niederlanden die Stecklinge in den Kofferraum des von diesem genutzten Pkw. Der Dritte fuhr damit sodann nach Deutschland und geriet in eine Zollkontrolle, bei der die Pflanzen sicherge- stellt wurden. Später nahmen der Angeklagte und der Mitangeklagte die Anpflan- zungen mit anderen Setzlingen vor. 2. Die Feststellungen sind durch die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei be- legt (vgl. zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab etwa BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 29 f.). Sie tragen indes nicht die rechtliche Bewertung, der Angeklagte und der Mitangeklagte hätten die Pflan- zen als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) nach Deutschland eingeführt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes dargelegt: „Die mittäterschaftliche Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG er- fordert, dass die Voraussetzungen für täterschaftliches Handeln nach dem allgemeinen Strafrecht vorliegen. Mittäter der Einfuhr kann zwar auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss dann aber einen Teil der Tätigkeit aller und dementspre- chend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages dar- stellen. Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eige- nen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffen- den abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wer- tende Gesamtbetrachtung ist hierbei der Einfuhrvorgang selbst (vgl. Se- nat, Beschlüsse vom 8. August 2023 - 3 StR 210/23 - und vom 3. Mai 2022 - 3 StR 45/22 - NStZ 2023, 51; BGH, Beschlüsse vom 27. September 2018 - 4 StR 191/18 - NStZ 2019, 96 und vom 20. September 2018 - 1 StR 2 3 - 4 - 316/18 - NStZ 2019, 416; jeweils m.w.N.). Das bloße Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt daher nicht (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11 - StV 2012, 410). […] Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäter- schaftlichen Handelns des Angeklagten in Bezug auf die Einfuhrtat durch- greifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat über die Beauftra- gung des gesondert Verfolgten für die Transportfahrt hinausgehende Fest- stellungen nicht getroffen. Eine weitergehende Einflussnahme des Ange- klagten auf die Vorbereitung der Tat, beispielsweise durch entsprechende Unterweisung des Kuriers, ist ebenso wenig festgestellt wie solche die Durchführung der Einfuhrfahrt betreffende Handlungen des Angeklagten, etwa in Form einer durch ihn veranlassten oder selbst vorgenommenen Überwachung. Damit fehlt es an hinreichenden, über das Tatinteresse des Angeklagten und die Veranlassung der Transportfahrt hinausgehenden, seine Tatherrschaft oder jedenfalls seinen darauf gerichteten Willen bele- genden Umständen. […] Die Feststellungen zu der Tathandlung des Angeklagten belegen je- doch eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB. Der Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der nicht geringen Menge ist je- weils ohne Rechtsfehler festgestellt (UA S. 27). Das Urteil enthält keinerlei entgegenstehenden Vorstellungen des Angeklagten betreffend die nicht geringe Mengen des gehandelten oder eingeführten Rauschgifts, die an- gesichts der Mengen der jeweils angebauten oder eingeführten Pflanzen aber auch fernliegend erscheinen. Der Senat wird den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Absatz 1 StPO ändern können. § 265 Absatz 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchberichtigung ist angesichts des auch ihn betreffenden Rechtsfehlers nach § 357 StPO auch auf den nicht revidierenden Mitan- geklagten zu erstrecken ([…] BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 2 StR 478/20 -).“ Dem verschließt sich der Senat nicht und ändert den Schuldspruch ent- sprechend. 3. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt. Es ist angesichts der kon- kreten Umstände und der vom Landgericht herangezogenen Zumessungsge- sichtspunkte auszuschließen, dass es bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf 4 5 - 5 - eine andere Strafe erkannt hätte. Die abweichende Beurteilung lässt den anzu- wendenden Strafrahmen gemäß § 26 StGB unberührt. Die vom Tatgericht ange- stellten Erwägungen haben auch bei der rechtlichen Einordnung als Anstiftung Geltung. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten. Schäfer Hohoff Anstötz Ri'in BGH Dr. Erbguth be- findet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Kreicker Vorinstanz: Landgericht Wuppertal, 09.06.2023 - 30 KLs 6/23 (52 Js 84/22) 6