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Entscheidung

2 ARs 298/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:151123B2ARS298
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:151123B2ARS298.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 298/23 2 AR 124/23 vom 15. November 2023 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a. hier: Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO Az.: III StVK 144/21 Landgericht Bochum 055 StVK 392/23 Landgericht Düsseldorf - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Verurteilten am 15. November 2023 beschlossen: Für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluss der Strafvoll- streckungskammer des Landgerichts Bochum vom 18. Juni 2021 – III StVK 144/21, ist die Strafvollstreckungskammer des Landge- richts Düsseldorf zuständig. Gründe: Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Bochum und des Land- gerichts Düsseldorf streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung einer nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht. I. Mit Urteil vom 26. Oktober 2018 verhängte das Amtsgericht Mönchenglad- bach gegen den Verurteilten wegen räuberischen Diebstahls und anderer Straf- taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete seine Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt an. Da keine hinreichend konkrete Aussicht be- stand, den Vollzug der Maßregel erfolgreich abzuschließen, wurde die Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt in der weiteren Folge für erledigt erklärt. Der Verurteilte verbüßte sodann die Strafe vollständig bis zum 7. Juli 2021 in der Jus- tizvollzugsanstalt Bochum. Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 18. Juni 2021 festgestellt, dass nach vollständiger Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe Führungsauf- 1 2 3 - 3 - sicht eintritt, deren Dauer es auf vier Jahre bestimmt hat. In der Zeit vom 26. Ja- nuar bis zum 9. April 2023 verbüßte der Verurteilte in anderer Sache eine Ersatz- freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Ratingen, die im Bezirk des Landge- richts Düsseldorf liegt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat sich für das weitere Führungsaufsichtsverfahren für örtlich unzuständig erklärt und die Straf- vollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf um Übernahme des Füh- rungsaufsichtsverfahrens ersucht. Nachdem sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf ebenfalls für örtlich unzuständig hält, hat die Straf- vollstreckungskammer des Landgerichts Bochum die Sache dem Bundesge- richtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Landgerichte Bochum (Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm) und Düsseldorf (Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen. 2. Für die weitere Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf zuständig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zu- schrift vom 21. Juli 2023 insoweit ausgeführt: „Mit der Aufnahme eines Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt wird die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Be- zirk die Justizvollzugsanstalt liegt, gemäß § 462a Abs. 1 iVm §§ 453, 463 Abs. 2 und Abs. 7 StPO auch für die bestehende Führungsauf- sicht und die insoweit gemäß § 68d StGB zu treffenden Entscheidun- gen zuständig. Dass in vorliegender Sache gegen den Verurteilten in der im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf belegenen Justizvollzugs- anstalt Ratingen lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde, 4 5 6 - 4 - ändert daran nichts. Für den Übergang der Zuständigkeit auf das Ge- richt, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, ist auch nicht - wie das Landgericht Düsseldorf […] meint - eine konkrete Befas- sung der Strafvollstreckungskammer mit einer bestimmten Frage im Rahmen der Führungsaufsicht maßgebend, sondern nur der tatsäch- liche Aufenthalt des Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt. Ob dort überhaupt Nachtragsentscheidungen notwendig werden, ist ohne Belang. Die mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Ratingen begründete Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf wirkt gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 iVm § 463 Abs. 7 StPO auch über die Entlas- sung des Verurteilten aus dem Strafvollzug hinaus fort (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2023 – 2 ARs 148/23 –, mwN).“ Dem tritt der Senat bei. Appl Zeng Grube Schmidt Lutz 7