Entscheidung
3 StR 294/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:171123B3STR294
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:171123B3STR294.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 294/23 vom 17. November 2023 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Bundesge- richtshofs vom 19. September 2023 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2023 beschlos- sen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 19. September 2023 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 19. September 2023 hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Mai 2023 als unbe- gründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 4. Oktober 2023, in dem er bezugnehmend auf die Revisionsverwerfung bean- tragt, „das Verfahren an das Landgericht Trier, 3. große Strafkammer zurückzu- weisen“. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss auszu- legen, denn der Verurteilte wendet sich gegen die Verwerfung seiner Revision. Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig. Dem Revisionsgericht ist es - außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO - versagt, eine Entschei- dung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterli- chen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen eine solche Ent- scheidung ist deshalb nicht statthaft (s. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN). Selbst wenn es sich um eine Anhörungsrüge handelte, bliebe diese eben- falls ohne Erfolg. Der Rechtsbehelf wäre unbegründet. Denn der Senat hat weder 1 2 3 4 - 3 - Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Berg Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Trier, 08.05.2023 - 8012 Js 29971/22.5 KLs