Entscheidung
5 StR 333/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:201123B5STR333
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:201123B5STR333.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 333/23 vom 20. November 2023 in der Strafsache gegen Einziehungsbeteiligte: wegen Betäubungsmittelgesetz hier: Revision der Einziehungsbeteiligten - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. März 2023 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungs- beteiligten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Angeklagte, aus dessen Betäubungsmittelgeschäften die auf das Konto der Einziehungsbeteilig- ten eingezahlten Gelder stammten, deren Alleingesellschafter und alleiniger Ge- schäftsführer. Sie muss sich daher dessen Wissen zurechnen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 66; siehe auch BGH, Urteile vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83, 91; vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19, ZHW 2022, 152, 157; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73e Rn. 14). Cirener Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 02.03.2023 - 9 KLs 713 Js 1811/22