Entscheidung
2 StR 427/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:211123B2STR427
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:211123B2STR427.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 427/23 vom 21. November 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 21. No- vember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 12. Mai 2023 im gesamten Rechtsfolgen- ausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufge- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung unter Einbeziehung von zwei früheren Verurteilungen zu einer Einheitsju- gendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Ein- ziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 2.982 Euro gegen den Ange- klagten als Gesamtschuldner aus einer der früheren Verurteilungen aufrecht- erhalten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Üb- rigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken und hat keinen Bestand. Ausgehend von der Annahme schädlicher Neigungen und einer Schwere der Schuld hat die Strafkammer die den ausgeurteilten Sachverhalt betreffenden Strafzumessungserwägungen in den Blick genommen. Sodann hat es unter Be- zugnahme hierauf „im Rahmen der gebotenen Gesamtschau unter Einbeziehung [der zwei früheren Verurteilungen] und Berücksichtigung der dort festgestellten Taten und der dortigen Ausführungen zur Strafzumessung“ auf eine Einheitsju- gendstrafe erkannt. Dies ist rechtsfehlerhaft. Denn bei Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung mit der Folge, dass der zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen hat (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 2 StR 57/23 Rn. 4 mwN). Daran fehlt es hier. 2. Auch die Einziehungsentscheidung unterliegt der Aufhebung. Wird ein früheres Urteil gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Entscheidung einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen. Hierzu zählt auch die Einziehung als Nebenfolge i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG. Die Voraussetzungen der festgesetzten Maßnahmen sind erneut zu prüfen und gegebenenfalls neu anzuordnen (BGH, Beschluss vom 29. November 2022 – 3 StR 383/22, NStZ-RR 2023, 93 mwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat nicht nach Prüfung erneut über die Einzie- hung entschieden, sondern bloß deren Bestehenbleiben angeordnet. 2 3 4 5 - 4 - 3. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung zudem in den Blick zu nehmen haben, dass auch im Jugendstrafecht der Grundsatz gilt, dass zulässiges Verteidigungsverhalten (hier: „die Tatbegehung massiv herabspie- lende […] und eine tatsächlich nicht vorliegende Notwehrsituation konstruierende […] Einlassung“) nicht zum Nachteil des Angeklagten (hier: zur Bejahung schäd- licher Neigungen) verwertet werden darf (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. April 2023 – 4 StR 499/22 Rn. 8 mwN); gegebenenfalls darüberhinausge- hende Umstände („unkritische Verharmlosungstendenzen“) wären überdies al- lein durch eine Verteidigererklärung, die sich der Angeklagte zu eigen macht, nicht hinreichend belegt. Krehl RiBGH Prof. Dr. Eschelbach ist an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Zeng Meyberg Schmidt Vorinstanz: Landgericht Aachen, 12.05.2023 - 91 KLs-401 Js 153/22-3/23 6