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Entscheidung

2 StR 371/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:221123B2STR371
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:221123B2STR371.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 371/23 vom 22. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. November 2023 ge- mäß § 421 Abs. 1 Nr. 2, § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 17. März 2023 wird a) von der Einziehung eines Smartphones Marke Apple, Farbe schwarz; eines Smartphone Marke Apple, Farbe rosa, IMEI- Nummer und eines Smartphones Google, Farbe schwarz, abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil aa) aufgehoben, soweit ein Bargeldbetrag von 500 € eingezo- gen worden ist; dieser Teil der Einziehung entfällt, bb) im verbleibenden Ausspruch über die Einziehung dahin neu gefasst, dass 44,9371 kg Marihuana eingezogen wer- den. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. 3. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es die Einziehung der „in dem Verfahren sichergestellten Betäubungsmittel“, der drei in der Beschlussformel bezeichneten Mobiltelefone und eines Bargeldbetrages in Höhe von 500 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens sowie zur teilweisen Aufhebung und Neufassung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus pro- zessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht fest- gesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung der drei Mobiltelefone, da die Einziehung derselben neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO). 2. Während die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, bedarf die Einziehungs- entscheidung der (weiteren) Korrektur. a) Diese unterfällt der Aufhebung, soweit das Landgericht einen Bargeld- betrag von 500 € als Tatertrag gemäß § 73 Abs. 1 StGB eingezogen hat. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die betreffenden Geldscheine noch in individualisierter Form vorhanden sind. Die Feststellungen legen vielmehr nahe, dass das Geld mit dem weiteren bei der Angeklagten sichergestellten Bargeld in Höhe von 760 € vermischt worden ist. Die in einem solchen Fall mögliche Einzie- hung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB ist vorliegend aus- geschlossen, weil die Angeklagte auf den gesamten Bargeldbetrag von 760 € verzichtet hat; der staatliche Zahlungsanspruch ist dadurch erloschen (vgl. BGH, 1 2 3 4 - 4 - Beschlüsse vom 25. Januar 2023 – 1 StR 406/22, juris Rn. 3; vom 1. Februar 2023 – 5 StR 549/22, juris Rn. 2). b) Hinsichtlich des eingezogenen Marihuanas bedarf die Urteilsformel der Präzisierung, damit für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Feb- ruar 2023 – 3 StR 477/22, juris Rn. 5). Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach, da die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – 2 StR 86/22, juris Rn. 4). 3. Der geringe Erfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Krehl Meyberg Grube Schmidt Lutz Vorinstanz: Frankfurt am Main, LG, 17.03.2023 - 5/16 KLs - 5810 Js 220209/22 (2/23) 5 6