Entscheidung
1 StR 292/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:281123B1STR292
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:281123B1STR292.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 292/23 vom 28. November 2023 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2023 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts München II vom 15. Februar 2023 wird als unbegründet ver- worfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Herstellens kinderpornographischer Schriften in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe- fohlenen sowie in den anderen zwei Fällen in Tateinheit mit sexu- ellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt und mit sexu- ellem Missbrauch von Schutzbefohlenen ohne Körperkontakt, und der Drittbesitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften in vier Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten 1 - 3 - verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Ver- letzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt nur zu einer geringen Ände- rung des Schuldspruchs, bleibt im Wesentlichen aber erfolglos. 1. Allein der Schuldspruch bedarf der aus der Beschlussformel ersichtli- chen Vereinfachung (keine Angabe der zeitlichen Geltung der angewendeten Strafgesetze erforderlich; vgl. § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) und übersichtlichen Gliederung sowie in den Fällen C. II. 2. und C. II. 6. der Urteilsgründe aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Kor- rektur (§ 349 Abs. 4 StPO): Die Tatbestandsvarianten des sexuellen Miss- brauchs von Kindern bzw. von Schutzbefohlenen „ohne Körperkontakt“ sind nicht in den Schuldspruch aufzunehmen, wenn der Angeklagte tateinheitlich das Kind berührt hat (§ 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF); dann tritt die mildere Tat- begehung der § 176 Abs. 4 Nr. 2, § 174 Abs. 3 Nr. 2 StGB aF im Wege der Sub- sidiarität zurück (vgl. § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB aF: „soweit die Tat nicht nach Ab- satz 1 […] mit Strafe bedroht ist.“ und die gegenüber § 174 Abs. 1 StGB aF mil- dere Strafandrohung des § 174 Abs. 3 StGB aF). Die Strafzumessung bleibt hier- von unberührt, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei sämtliche Teilakte des sexu- ellen Missbrauchs berücksichtigt sowie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat vollständig erfasst hat. 2. Zur ersten Verfahrensrüge, mit welcher der Angeklagte die Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit durch eine fehlerhafte Begründung des Be- schlusses zum Ausschluss derselben (§ 338 Nr. 6 StPO, §§ 169, 174 Abs. 1 Satz 3 GVG) beanstandet, ist in Ergänzung der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts auszuführen: a) Mit der Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 17/12735, Seite 17, geht der Senat davon aus, dass § 171b Abs. 2 GVG den Öffentlichkeitsausschluss für 2 3 4 - 4 - die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung regeln soll, aber nicht eine vernehmungsersetzende Inaugenscheinnahme („Vorführung“) einer Bild- Ton-Aufzeichnung einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung (§ 255a Abs. 2, § 168a Abs. 1 Satz 3 StPO) erfasst. Zwar zitiert das Landgericht unter „2.“ seines Beschlusses vom 8. Februar 2023 zur Begründung des Ausschlusses der Öffent- lichkeit, den der Vertreter des Nebenklägers beantragt hatte (§ 171b Abs. 3 Satz 1 GVG), § 171b Abs. 2 GVG. Im nachfolgenden Satz verhält sich der Be- schluss indes zu den Voraussetzungen des § 171b Abs. 1 Sätze 1 und 2 GVG und lässt eine Abwägung zwischen dem Interesse des (minderjährigen) Neben- klägers am Schutz seiner Intimsphäre und dem Öffentlichkeitsgrundsatz, mithin den zutreffenden Maßstab, erkennen. Die Abwägung als solche ist der revisions- gerichtlichen Überprüfung entzogen (§ 171b Abs. 5 GVG); die Revision kann da- her nicht damit durchdringen, diese „Ausführungen“ erschienen ‚formelhaft‘ (Re- visionsbegründung Seite 110). Nach alledem kann nicht einmal von einem schweren Begründungsmangel die Rede sein, sondern allenfalls von einer durch eine verständige Auslegung unschwer zu behebenden Unklarheit (vgl. im Übri- gen BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 – 4 StR 200/20 Rn. 7 mwN). b) Damit kann offenbleiben, ob die Öffentlichkeit auch nach § 172 Nr. 1 GVG wegen Gefährdung der Sittlichkeit auszuschließen gewesen wäre. Insoweit ist indes bedenklich, ob diese Vorschrift vorrangig anzuwenden ist (vgl. zur Inau- genscheinnahme kinderpornographischer Inhalte und § 184b Abs. 1 StGB: BGH, 5 - 5 - Beschluss vom 12. September 2023 – 5 StR 356/23 mN) oder nicht vielmehr um- gekehrt § 171b GVG (so Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 172 GVG Rn. 5 mwN). Jäger Bellay Bär Leplow Allgayer Vorinstanz: Landgericht München II, 15.02.2023 - 4 J KLs 24 Js 39563/20