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Entscheidung

3 StR 402/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:291123B3STR402
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:291123B3STR402.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 402/23 vom 29. November 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. No- vember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 9. Mai 2022 wird festgestellt, dass das Verfahren zwischen dem Erlass des Urteils und der Übersen- dung der Akten an das Revisionsgericht rechtsstaatswidrig ver- zögert worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Aussetzung der Vollstre- ckung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Ur- teils aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere bele- gen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ein bewusstes und gewoll- tes Zusammenwirken des Angeklagten und der Mitangeklagten im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. 2. Jedoch ist festzustellen, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzö- gert worden ist. Dem liegt zugrunde, dass die Akten nach Ablauf der Revisions- begründungsfrist der Staatsanwaltschaft übersandt, dort infolge einer fehlerhaf- ten Sachbehandlung im Servicebereich „verfächert“ und erst nach etwa einem Jahr wieder in den regulären Umlauf gegeben worden sind. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es nicht. Dem Genugtuungs- interesse des bereits vor Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr in Haft befind- lichen und auch sonst durch die Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich beson- ders belasteten Angeklagten ist durch die ausdrückliche Feststellung Genüge 2 3 4 - 4 - getan (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2023 - 3 StR 506/22, juris Rn. 6 f.; vom 24. Januar 2012 - 1 StR 551/11, NStZ 2012, 470). Schäfer Ri'inBGH Dr. Hohoff befindet sich auf Dienstreise und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 09.05.2023 - 007 KLs-70 Js 1462/21-15/21