Entscheidung
6 StR 534/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:291123B6STR534
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:291123B6STR534.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 534/23 vom 29. November 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2023 beschlos- sen: 1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge- richts Regensburg vom 26. Mai 2023 wird als unzulässig verwor- fen. 2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mor- des in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die allein auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers, mit der er die Aufhebung des Urteils begehrt. Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO, § 80 Abs. 3 JGG). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: „a) (…) Als unzureichend erweist sich eingedenk der notwendigen Substantiierung eines zulässigen Anfechtungsziels regelmäßig die nicht näher ausgeführte Sachrüge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Angeklagte wegen eines zur Nebenklage berechtigenden De- likts verurteilt wurde; ebenso, wenn der Angeklagte überhaupt ver- urteilt wurde und unklar bleibt, ob der Nebenkläger unzulässiger- weise den Rechtsfolgenausspruch beanstandet oder aber die Ver- urteilung wegen eines weiteren Nebenklagedeliktes erstrebt. Die nicht ausgeführte Sachrüge mag in der Zusammenschau mit der Anklageschrift in Gestalt der Eröffnungsentscheidung nur dann un- 1 2 3 - 3 - zweifelhaft Auskunft über ein berechtigtes Anfechtungsziel zu ge- ben, wenn der Angeklagte vom Tatvorwurf allein eines nebenklage- fähigen Delikts freigesprochen worden ist und insoweit eine Neben- klagebefugnis besteht (Wenske in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 400, Rn. 22 mwN.). Wird daher eine erforderliche Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig. b) Diese Grundsätze müssen auch bei der Anwendung des § 80 JGG zur Anwendung kommen. Der Angeklagte ist Jugendlicher im Sinne des § 1 JGG. Die Neben- klage ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 JGG zulässig. Die Anklage wurde wegen versuchten Mordes in Tatein- heit mit gefährlicher Körperverletzung erhoben. Daher war die Ne- benklage im Hinblick auf den versuchten Mord zulässig, während eine Nebenklagebefugnis (lediglich) wegen des Delikts der gefähr- lichen Körperverletzung (kein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB) nicht vorliegt. Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB ist von § 80 Abs. 3 Nr. 1 JGG nicht erfasst (vgl. BeckOK JGG/Noak, 31. Ed. 1.11.2023, JGG § 80 Rn. 19.1). Der Nebenkläger hat zwar gemäß § 344 Abs. 1 StPO einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Daraus lässt sich vorliegend jedoch nicht ableiten, dass er ein zulässiges Anfech- tungsziel verfolgt. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Ein Aus- nahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor.“ Dem schließt sich der Senat an. Sander Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Regensburg, 26.05.2023 - KLs 401 Js 17721/22 jug 4