Entscheidung
IV ZR 61/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:291123BIVZR61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:291123BIVZR61.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 61/23 vom 29. November 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 29. November 2023 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom 30. Ja- nuar 2023 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Den Versicherungsvertrag schloss er bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Be- klagte) im sog. Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fas- sung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) mit Beginn der Versicherung zum 1. April 2000 ab; den Vertrag vermittelte sich der Kläger selbst. Das Poli- cenbegleitschreiben vom 7. April 2000 enthielt die folgende Widerspruchs- belehrung: 1 - 3 - "Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des An- trags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versi- cherungsscheins einschließlich der Versicherungsbedingun- gen und der übrigen Verbraucherinformationen widerspre- chen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen- dung des Widerspruchs." Im Juni 2000 wurde der Lebensversicherungsvertrag auf Antrag des Klägers um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ergänzt. Im Sep- tember 2001 begehrte der Kläger von der Beklagten eine Erhöhung der Leistungen im Bereich der Zusatzversicherung; ein entsprechendes Ange- bot der Beklagten nahm der Kläger nicht an. Im Dezember 2003 trat der Kläger die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an einen weiteren Versicherer ab, um dessen Ansprüche auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse abzusichern. Im Jahr 2005 wurde die Beklagte über die Freigabe der Abtretung informiert. Im Mai 2011 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten nach der Möglichkeit einer Änderung des die Be- rufsunfähigkeitszusatzversicherung betreffenden Teils des Vertrages; auf ein entsprechendes Angebot ging der Kläger nicht ein. Auf Antrag des Klä- gers wurde im Jahr 2011 durch die Beklagte ein Fondswechsel veranlasst. Im September 2019 erkundigte sich der Kläger nach vertraglich nicht ver- einbarten "Erhöhungsoptionen". Im Oktober 2019 und Mai 2020 fragte der Kläger bei der Beklagten nach den Kosten der versicherten Berufsunfä- higkeit sowie mehrfach erneut nach der Möglichkeit eines Fondswechsels; zu einem Wechsel der Anlageform oder einer sonstigen Änderung des Ver- sicherungsvertrages kam es nicht. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 kündigte der Kläger den Vertrag, woraufhin die Beklagte an den Kläger den Rückkaufswert auszahlte. Mit Schreiben vom 11. März 2021 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung von ihm geleiste- ter Zahlungen zuzüglich Nutzungen abzüglich der Risikokosten und des 2 3 - 4 - ihm bereits ausgezahlten Rückkaufswertes. Nach seiner Auffassung sei es ihm möglich gewesen, wegen der fehlerhaften Belehrung den Vertrag noch im Jahr 2021 wirksam zu widerrufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zuge- lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. II. Das Berufungsgericht hat einen bereicherungsrechtlichen Zah- lungsanspruch des Klägers verneint. Ob dem Kläger die Möglichkeit ge- nommen wurde, trotz fehlerhafter Belehrung über die Form des Wider- spruchs sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter den gleichen Be- dingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, könne offenbleiben. Der Widerspruch sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich; es sei dem Kläger nach Treu und Glauben wegen unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen. Solche Umstände lägen hier vor. Das Zeitmoment sei ohne Weiteres gegeben, weil der Wider- spruch nach außergewöhnlich langer Zeit, nämlich knapp 21 Jahre nach Vertragsschluss erfolgt sei. Der Kläger habe bei der Beklagten nicht nur Informationen und Angebote für Vertragsänderungen eingeholt, sondern eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, den Ver- trag zur Sicherheit abgetreten und den Fonds gewechselt. Als weiteres wesentliches Umstandsmoment sei anzusehen, dass der Kläger nicht nur als Versicherungsnehmer am Zustandekommen des Vertrages beteiligt gewesen sei, sondern auch als Vermittler und eine entsprechende Ab- schlussprovision erhalten habe. Die Beklagte habe im Hinblick darauf, dass der Kläger langfristig im Versicherungswesen tätig sei, davon aus- gehen können, dass er Kenntnis von das Widerspruchsrecht betreffender, 4 5 - 5 - aus den Jahren 2013 und 2014 stammender Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs habe und sein Widerspruchsrecht zeitnah nach diesen Entscheidungen wahrnehme und nicht weitere sieben Jahre verstreichen lasse. Hinzu komme, dass der Kläger den Vertrag nur sechs Wochen vor dem Widerspruch gekündigt habe. Auch wenn die bloße Kündigung für sich genommen kein Umstands- moment für die Verwirkung begründe, habe sich die Beklagte unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Kläger sich aus Sicht der Beklagten in Versicherungsbedingungen auskennen musste, darauf verlassen können, dass die Kündigung im Jahr 2021 eine bewusste Entscheidung hierfür und eben nicht für einen Wider- spruch gewesen sei. Ein solcher sei aus Sicht der Beklagten nach der Kündigung nicht mehr zu erwarten gewesen. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Frage, ob die Grundsätze aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) allge- meine Gültigkeit haben und ob ein unionsrechtlich gewährleistetes Rück- trittsrecht überhaupt wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Versi- cherungsnehmers erlöschen könne, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet; eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu liege noch nicht vor. 6 7 - 6 - Die vom Berufungsgericht formulierte Frage ist mittlerweile geklärt. Mit Urteil vom 19. Juli 2023 (IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 17 ff.) hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass auch u nter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu- ropäischen Union (Urteile vom 24. Februar 2022, A unter anderem [unit- linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18, C-356/18, C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 a.F. VVG auch bei ei- ner fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Geklärt ist durch die Senatsentscheidung vom 19. Juli 2023 entgegen der Ansicht der Revision inzwischen auch, dass ein subjektives Tatbestandsmerkmal keine Voraussetzung ist, um dem Versicherungsnehmer ein ihm auf Grundlage der Lebensversiche- rungsrichtlinien eingeräumtes Widerspruchsrecht, über das er nicht ord- nungsgemäß belehrt worden war, wegen rechtsmissbräuchlichen Verhal- tens zu verwehren (IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 17 ff.). 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfol g. a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden und von der Revisionserwiderung - zu Recht - nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte den Kläger zwar nicht ordnungs- gemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchs- recht. Die Widerspruchsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die nach 8 9 10 - 7 - § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 29. Juli 1994 gültigen Fassung erforder- liche, aber auch ausreichende Schriftform des Widerspruchs. b) Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Bereicherungsanspruch des Klägers nach § 242 BGB hier aus- nahmsweise wegen widersprüchlichen Verhaltens des Klägers ausge- schlossen ist. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann auch bei einer feh- lenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widerspre- chen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstän de des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Dement- sprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Ver- sicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs verwehrt haben (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 9 m.w.N.). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entge- gensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwen- dung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatricht er. Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts kann die Be- wertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle er- heblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 10 m.w.N.). 11 12 - 8 - bb) Das Berufungsgericht hat sich an diesen Grundsätzen orientiert und rechtsfehlerfrei das Vorliegen besonders gravierender Umstände fest- gestellt, die dem Kläger die Geltendmachung seines Anspruchs verweh- ren. Ein Erfolg des Rechtsmittels des Klägers folgt entgegen der Ansicht der Revision nicht schon aus der Außerachtlassung entscheidungserheb- licher Tatsachen; welche Umstände hier bei der Abwägung der Umstände des Einzelfalls zuungunsten des Klägers außer Betracht geblieben sein sollen, legt die Revision nicht dar. Die Würdigung des Berufungsgerichts verstößt - anders als die Re- vision meint - auch nicht gegen die durch den Senat aufgestellten Wer- tungsmaßstäbe. Einen solchen Verstoß stellt es insbesondere nicht dar, dass das Berufungsgericht die nachträgliche Einbeziehung einer Berufs- unfähigkeitszusatzversicherung in den Lebensversicherungsvertrag, die Abtretung der Ansprüche aus dem Vertrag mit der Beklagten an einen wei- teren Versicherer, die Veranlassung eines Fondswechsels, den Zeitpunkt der Kündigung sowie in der Person des Klägers zu vermutende Kenntnisse zum Widerspruchsrecht nach jahrzehntelanger Tätigkeit als Versiche- rungsvermittler jedenfalls in ihrem Zusammenspiel als geeignete Grund- lage dafür angesehen hat, den Widerspruch als dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechend einzuordnen. Ob nach der Senatsrechtspre- chung in anderen Fallgestaltungen ein einzelner dieser Umstände alleine für die Verwehrung des Widerspruchsrechts gemäß § 242 BGB nicht aus- reichend ist (vgl. zur Abtretung der Ansprüche als Kreditsicherungsmittel Senatsurteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 11; vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 22; zur Vertrags- änderung Senatsurteil vom 21. Dezember 2016 - IV ZR 217/15, r+s 2017, 129 Rn. 14), ist hier entgegen der Ansicht der Revision ohne Relevanz, da es auf eine tatrichterliche Gesamtschau ankommt, die hier aus Rechts- gründen nicht zu beanstanden ist. 13 14 - 9 - 3. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfra- gen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N.). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden. Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 22.04.2022 - 10 O 2094/21 - OLG München, Entscheidung vom 30.01.2023 - 21 U 2917/22 - 15