Leitsatz
XII ZB 141/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:291123BXIIZB141
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:291123BXIIZB141.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 141/22 vom 29. November 2023 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 142 Abs. 2, 383 Abs. 1 Nr. 6, 387; FamFG § 30 Abs. 1 Ein Bankinstitut kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Vorlage von Original-Urkunden verweigern, wenn im Ein- zelfall das Interesse des Beweisführers an ihrer Vorlage höher zu gewichten ist (hier: zum Beweis der Unechtheit der Urkunden). BGH, Beschluss vom 29. November 2023 - XII ZB 141/22 - OLG Bamberg AG Kulmbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. März 2022 wird auf Kosten der sonstigen Beteiligten zu- rückgewiesen. Gründe: I. Das Verfahren betrifft den Zwischenstreit über ein von der sonstigen Be- teiligten (im Folgenden: Bausparkasse) geltend gemachtes Zeugnisverweige- rungsrecht. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Folgesache Versor- gungsausgleich im Scheidungsverbund. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) sind getrennt lebende Eheleute. Gemeinsam mit der Mut- ter des Ehemanns sind sie Miteigentümer eines von ihnen bewohnten Anwesens. Auf Antrag der Ehefrau ist das Scheidungsverfahren anhängig. Der Ehemann hat beantragt, von der Durchführung des von Amts wegen als Folgesache eingeleiteten Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG ab- 1 2 3 - 3 - zusehen. Dazu hat er vorgetragen, die Ehefrau habe unberechtigt seine Unter- schriften auf einer Bürgschaftsurkunde und einer Eigentümererklärung vom 3. Februar 2011 angebracht. Hiervon habe er erstmals erfahren, als die Bauspar- kasse ihn im März 2019 auf Zahlung von rund 19.500 € für ein Darlehen des volljährigen Sohnes in Anspruch genommen habe. Zum Beweis der behaupteten Fälschung seiner Unterschriften hat der Ehemann die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens beantragt so- wie zu diesem Zweck die an die Bausparkasse gerichtete gerichtliche Anord- nung, die in ihrem Besitz befindlichen Originale der in Kopie vorliegenden Bürg- schaftsurkunde und Eigentümererklärung vorzulegen, begehrt. Die Bauspar- kasse hat die Vorlage der beiden Original-Urkunden unter Bezugnahme auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweigert, da die Un- terlagen ein Darlehensverhältnis zwischen ihr und einer dritten, am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligten Person beträfen, die ihr ausdrücklich die Herausgabe der Unterlagen untersagt habe. Das Amtsgericht hat sich aufgrund des aus sei- ner Sicht bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts gehindert gesehen, die Vor- lage der Urkunden anzuordnen. Mit Zwischenbeschluss hat es den Antrag des Ehemanns, zu erkennen, dass die Weigerung unberechtigt sei, hilfsweise, dass die Bausparkasse die Vor- legung nach § 142 Abs. 2 ZPO nicht verweigern könne, zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht festge- stellt, dass die Bausparkasse nicht berechtigt sei, die Vorlage der beiden Origi- nal-Urkunden zu verweigern. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe- schwerde der Bausparkasse. 4 5 - 4 - II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 124/22 - FamRZ 2023, 1380 Rn. 4 mwN) hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2022, 1115 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Bausparkasse sei nicht berechtigt, die Vorlage der beiden Original- Urkunden zu verweigern. Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO stehe ihr nicht aufgrund des Bankgeheimnisses zu. Dieses beziehe sich auf kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden seien und die der Kunde geheimzuhalten wünsche. Kunden- bezogene Tatsachen, also Informationen in Bezug auf den Sohn der Beteiligten als Darlehensnehmer, enthielten die Bürgschaftsurkunde und Eigentümererklä- rung jedoch nicht bzw. lediglich insoweit, als in der Bürgschaftsurkunde das ge- währte Darlehen betragsmäßig samt Konditionen und Darlehensnehmer be- zeichnet werde. Diese Informationen seien aber ohnehin bereits durch Übermitt- lung von Kopien der Urkunden offenbart und im Verfahren bekannt. Dem Ehe- mann gehe es mit seinem Beweisantrag um die von ihm bestrittene Echtheit und nicht um den Inhalt der Urkunde. Dabei handele es sich jedoch nicht um eine Tatsache in Bezug auf den Darlehensnehmer als Kunden der Bausparkasse. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. a) Nach dem gemäß § 30 Abs. 1 FamFG entsprechend anwendbaren § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche 6 7 8 9 10 - 5 - Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Die Vorschrift, die nach §§ 142 Abs. 2, 428, 429 Satz 2 ZPO und §§ 144 Abs. 2 Satz 1, 371 Abs. 2 Satz 2, 428, 429 Satz 2 ZPO auch für die Vorlegung von Ur- kunden und Augenscheinsobjekten durch Dritte Anwendung findet, begründet ein Zeugnisverweigerungsrecht für die dem zivilrechtlichen Bankgeheimnis un- terfallenden Tatsachen (vgl. BGH Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 51/12 - NJW 2016, 2190 Rn. 22; Musielak/Voit/Huber ZPO 20. Aufl. § 383 Rn. 6 aE mwN; MünchKommZPO/Damrau/Weinland 6. Aufl. § 383 Rn. 39 mwN; Schwintowski/Schantz Bankrecht 6. Aufl. Kap. 4 Rn. 32). Dieses Bankgeheimnis gilt jedoch nicht grenzenlos (vgl. Ellenberger/ Bunte/Krepold/Zahrte Bankrechts-Handbuch 6. Aufl. § 8 Rn. 87 ff.; Hopt/Hopt HGB 42. Aufl. (7) Bankgeschäfte Rn. A10; Schwintowski/Schantz Bankrecht 6. Aufl. Kap. 4 Rn. 34 ff.; Pabst Zur Reichweite der Verschwiegenheitspflicht im Kreditgewerbe 2010 S. 24 ff.). So sieht bereits das Gesetz selbst Durchbrechun- gen vor (vgl. etwa § 840 ZPO und Langenbucher/Bliesener/Spindler/Müller- Christmann Bankrechts-Kommentar 3. Aufl. Kap. 1 Rn. 73 mwN). Darüber hin- aus kann es zu einer Kollision des Bankgeheimnisses mit Aufklärungs- oder Aus- kunftsansprüchen eines anderen Kunden oder eines Dritten kommen, die im Ein- zelfall durch eine Interessen- und Güterabwägung zu lösen ist (vgl. BGHZ 107, 104 = FamRZ 1989, 608, 609; BGH Urteil vom 27. November 1990 - XI ZR 308/89 - NJW 1991, 693, 694). Insbesondere in Fällen von Kreditsicher- heiten eines Dritten für eine fremde Darlehensschuld wie bei einer Bürgschaft oder Grundschuld kann im Einzelfall eine Aufklärungs- oder Informationspflicht bestehen, die dem Bankgeheimnis vorgeht (vgl. Ellenberger/Bunte/Krepold/ Zahrte Bankrechts-Handbuch 6. Aufl. § 8 Rn. 115 ff. und Ellenberger/Bunte/ Nobbe/Derstadt Bankrechts-Handbuch 6. Aufl. § 70 Rn. 223 ff.; Schwintowski/ 11 - 6 - Schantz Bankrecht 6. Aufl. Kap. 4 Rn. 55 mwN; Pabst Zur Reichweite der Ver- schwiegenheitspflicht im Kreditgewerbe 2010 S. 30 f. mwN). b) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Bausparkasse nicht berechtigt ist, gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO unter Berufung auf das Bankgeheimnis die Vorlage der Origi- nale der Bürgschaftsurkunde und der Eigentümererklärung zu verweigern. Denn dem als Drittsicherungsgeber in Anspruch genommenen Ehemann steht gegen- über der Bausparkasse ein Einsichtsrecht nach § 810 Alt. 2 BGB zu, hinter dem im vorliegenden Fall das Bankgeheimnis zurücktreten muss. aa) Nach § 810 Alt. 2 BGB kann jeder die Gestattung der Einsicht in eine Urkunde von deren Besitzer verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse - nämlich zumindest auch für ihn als Beweismittel (vgl. Grüneberg/Sprau BGB 82. Aufl. § 810 Rn. 3) - errichtet wurde und in dieser ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes - gegebenenfalls unwirksames (vgl. hierzu Grüneberg/ Sprau BGB 82. Aufl. § 810 Rn. 6 f.) - Rechtsverhältnis beurkundet ist. Auf ein rechtliches Interesse kann sich jeder berufen, der - wie hier der Ehemann - die Einsichtnahme in eine Urkunde zur Förderung, Erhaltung oder Verteidigung sei- ner rechtlich geschützten Interessen benötigt (vgl. BGH Urteil vom 27. Mai 2014 - XI ZR 264/13 - NJW 2014, 3312 Rn. 21 mwN). So steht etwa dem Bürgen ge- genüber dem Gläubiger des Hauptschuldners grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner betreffenden Ur- kunden zu (vgl. BGH Urteil vom 27. Mai 2014 - XI ZR 264/13 - NJW 2014, 3312 Rn. 20 ff.). Nichts Anderes kann für denjenigen gelten, der seiner Inanspruch- nahme als Bürge mit der substantiierten Behauptung entgegentritt, die Bürg- schaftserklärung sei gefälscht, und der die Einsichtnahme in die Bürgschaftsur- kunde benötigt, um diese Behauptung zu beweisen. 12 13 - 7 - Im vorliegenden Fall hat der Ehemann ein solches schützenswertes recht- liches Interesse an der Einsichtnahme und damit an der Vorlage der Originale der beiden Urkunden im gerichtlichen Verfahren, da sie zur Einholung des schrift- vergleichenden Gutachtens und damit zur Aufklärung seiner Behauptung, seine Ehefrau habe die Unterschriften gefälscht, notwendig sind. bb) Hinter diesem rechtlichen Interesse des Ehemanns muss unter den hier maßgeblichen Umständen das durch das Bankgeheimnis geschützte Ge- heimhaltungsinteresse der Bausparkasse zurücktreten. Dabei ist bei der erfor- derlichen Abwägung auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang die aufklä- rungspflichtige Bank gezwungen wäre, Einzelheiten ihrer Geschäftsverbindung mit einem anderen Kunden und über dessen Vermögenslage zu offenbaren (vgl. BGH Urteil vom 27. November 1990 - XI ZR 308/89 - NJW 1991, 693, 694). Die beiden Urkunden, insbesondere die Eigentümererklärung, enthalten nur we- nige Einzelheiten über die Geschäftsverbindung zwischen der Bausparkasse und ihrem Kunden. Die Bürgschaftsurkunde benennt neben der Bausparvertrag- Nummer den Darlehensnehmer, den Darlehensbetrag sowie die Konditionen des Darlehens. Die Eigentümererklärung beschränkt sich demgegenüber auf die Mit- teilung der Darlehensgewährung, des Darlehensnehmers und der Bausparver- trag-Nummer. Diese Umstände sind aber, wie das Beschwerdegericht zu Recht ausführt, aufgrund der Kopien der Urkunden, die die Bausparkasse zur Realisie- rung ihrer eigenen Ansprüche übersandt hat, bereits offenbart und bekannt. So- weit - abgesehen vom Inhalt - weitere Einzelheiten der Urkunden wie ihr Material und ihre Beschaffenheit bislang nicht bekannt sind, ändert dies entgegen der Rechtsbeschwerde nichts daran, dass vorliegend das Geheimhaltungsinteresse der Bank gegenüber dem Informationsinteresse des Ehemanns als geringer zu gewichtigen ist. 14 15 - 8 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel Vorinstanzen: AG Kulmbach, Entscheidung vom 15.06.2021 - 1 F 59/18 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.03.2022 - 2 WF 119/21 - 16