Entscheidung
3 StR 201/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:301123B3STR201
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:301123B3STR201.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 201/23 vom 30. November 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 30. November 2023 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 20. Dezember 2022 wird von der Einziehung sämtlicher in der dortigen Urteilsformel bezeich- neten Gegenstände abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; der Ausspruch über die Einziehung entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung einer Vielzahl in der Urteilsformel nä- her bezeichneter Gegenstände angeordnet. Dagegen wenden sich die Be- schwerdeführer mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütz- ten Revisionen. Die Rechtsmittel führen in dem aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen sind sie unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der ausgesprochenen Einziehung im Einzelnen näher bezeichneter Gegenstände, da näher aufzuklären wäre, ob diese im Eigentum der Angeklagten stehen. Neben den übrigen Rechtsfolgen fällt die vorgenommene Beschränkung nicht ins Gewicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfü- gige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, einen der Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Schäfer Paul Berg Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Aurich, 20.12.2022 - 19 KLs 110 Js 34375/22 (27/22) 2 3