OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 227/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:301123B3STR227
1mal zitiert
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:301123B3STR227.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 227/23 vom 30. November 2023 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2023 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2023 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 einen Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und die Revision gegen das Urteil des Land- gerichts Koblenz vom 12. Januar 2023 verworfen. Gegen diesen Beschluss wen- det sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 16. Novem- ber 2023. 2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist. Der Senat hat weder zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten im Revisionsverfahren übergangen noch Verfahrensstoff verwer- tet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise dessen An- spruch auf rechtliches Gehör missachtet. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Verurteilte eine Auseinandersetzung mit bestimmtem Revisionsvorbrin- gen vermisst, nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revi- sion verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine solche bei letztinstanzlichen Entscheidungen grundsätzlich nicht erforderlich (s. BVerfG, 1 2 - 3 - Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27 mwN; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 170/21, juris Rn. 3). 3. Soweit der Verurteilte unabhängig von der eigentlichen Anhörungsrüge im Wege der Gegenvorstellung auf einzelne Gesichtspunkte hingewiesen hat, kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann seine Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, auf eine Ge- genvorstellung hin weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Be- schlüsse vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 291/23, juris Rn. 2; vom 10. Januar 2007 - 5 StR 305/06, BGHSt 51, 202 Rn. 43; vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 97). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Schäfer Berg Ri‘inBGH Dr. Hohoff befin- det sich auf Dienstreise und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Anstötz Kreicker Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 12.01.2023 - 1 KLs 2030 Js 1824/21 3 4