Entscheidung
3 StR 306/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:301123B3STR306
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:301123B3STR306.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 306/23 vom 30. November 2023 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel - 2 - Der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 30. Novem- ber 2023 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Pflichtverteidigerwechsel wird ab- gelehnt. Gründe: Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen eines besonders schwe- ren Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung in Tateinheit mit vier tateinheitlichen Fällen des Mordes sowie mit zwei tateinheit- lichen Fällen des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ge- gen das Urteil ist am 22. August 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Angeklagte begehrt mit seinem am 30. Oktober 2023 zu Protokoll der Geschäfts- stelle des Amtsgerichts gegebenen Antrag, die Beiordnung seiner Pflichtverteidi- ger aufzuheben und ihm neue Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da ein Grund für einen Pflichtverteidiger- wechsel nach § 143a Abs. 2 und 3 StPO nicht vorliegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass, wie in der Antragsbegründung angegeben, das Vertrauensver- hältnis zu den bisherigen Pflichtverteidigern zerstört sei. Eine endgültige Zerstö- rung des Vertrauensverhältnisses im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alter- native 1 StPO muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Es müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein 1 2 - 3 - Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (s. etwa BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 1 StR 284/22, juris Rn. 2 mwN). Hieran fehlt es. Darauf, dass der Senat bereits über die Revision in der Sache entschieden hat, kommt es daher nicht mehr an. Schäfer Vorinstanz: Kammergericht, 23.02.2023 - (2) 3 StE 7/22-4 (1/22) 3