Entscheidung
5 StR 456/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:051223B5STR456
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:051223B5STR456.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 456/23 vom 5. Dezember 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dresden vom 20. April 2023 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrügen der Angeklagten M. und R. sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen jedenfalls unbe- gründet. Soweit ein Verstoß gegen die in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO normierte Pflicht des Vorsitzenden geltend gemacht wird, im Verlauf der Hauptverhandlung stattfindende verständigungsbezogene Erörterungen mitzuteilen, fehlt es über- dies bereits an Vortrag dazu, dass im bewussten Gespräch zwischen dem Vor- sitzenden und dem Verteidiger des Angeklagten M. Fragen des pro- zessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht worden wä- ren (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme von Erörterungen im Sinne - 3 - des § 257c StPO BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168 Rn. 85; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 – 4 StR 493/22, JR 2023, 584). Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 20.04.2023 - 16 KLs 424 Js 6527/21