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Entscheidung

VII ZA 3/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:061223BVIIZA3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:061223BVIIZA3.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 3/23 VII ZA 4/23 VII ZA 5/23 vom 6. Dezember 2023 in dem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 25. November 2023 gegen die Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2023 - VII ZA 3/23, 4/23 und 5/23 - wird zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt wer- den (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - VII ZR 269/11 Rn. 2, juris; BGH, Beschluss vom 14. März 2013 - IV ZR 24/12 Rn. 2, juris; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635, juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des erkennenden Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vor- bringen des Klägers in seiner Antragsschrift vom 24. Juni 2023 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Die vom Kläger be- absichtigte Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Rechtsbe- schwerde, gegen die von ihm bezeichneten oberlandesgericht- lichen Entscheidungen ist aus den vom Senat näher dargelegten Gründen unstatthaft. Die Anhörungsrüge zeigt keinen erheblichen Gesichtspunkt auf, der von dem Senat - der nach dem Geschäfts- verteilungsplan 2023 des Bundesgerichtshofs für die vorliegenden Sachen, denen eine Rechtsstreitigkeit über vom Kläger geltend ge- machte Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche gegen einen Architekten wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei einem - 3 - Planungs- und Bauvorhaben zugrunde liegt, zuständig ist - bei dieser Würdigung gehörswidrig übergangen worden ist. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Anhörungsrügever- fahren nicht dazu dient, die Senatsentscheidung nochmals inhalt- lich zur Überprüfung zu stellen, einer Partei die Möglichkeit zu er- öffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ih- ren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - VIa ZR 1031/22 m.w.N., juris) oder eine Begründungsergänzung herbeizuführen. Die vom Kläger zugleich erhobene Gegenvorstellung gegen die Se- natsbeschlüsse vom 11. Oktober 2023 - VII ZA 3/23, 4/23 und 5/23 - gibt zu einer hiervon abweichenden Entscheidung gleichfalls keine Veranlassung. - 4 - Vorsorglich wird erneut darauf hingewiesen, dass auf weitere Ein- gaben in dieser Sache eine Antwort nicht in Aussicht gestellt werden kann. Pamp Halfmeier Kartzke Sacher Brenneisen Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 02.12.2022 - 3 O 204/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2023 - 12 W 65/22 -