Entscheidung
V ZB 66/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:071223BVZB66
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:071223BVZB66.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 66/23 vom 7. Dezember 2023 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen: Auf den Antrag der Beteiligten wird dem Amtsgericht Kreuzberg (Grundbuchamt) untersagt, den Antrag auf Eintragung der Teilung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks wegen Nichterledigung von Punkt drei der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2023 vor Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Gründe: I. Die Beteiligte ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, das sich im Geltungsbereich einer am 7. Oktober 2021 in Kraft getretenen Verordnung ge- mäß § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB, nach der die Begründung von Wohnungsei- gentum der Genehmigung bedarf, befindet. Mit notarieller Urkunde vom 18./20. November 2020 teilte die Beteiligte das Grundstück in 51 Wohnungs- und drei Teileigentumseinheiten und bewilligte die Aufteilung. Unter dem 24. November 2020 beantragte sie den Vollzug der Teilung im Grundbuch. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2021 wies das Amts- gericht Kreuzberg - Grundbuchamt - unter Bestimmung einer Frist von einem Mo- nat auf das Fehlen der Abgeschlossenheitsbescheinigung hin; die Frist wurde 1 2 - 3 - sodann um weitere drei Monate verlängert. Im Anschluss an einen weiteren - er- folglosen - Fristverlängerungsantrag wies das Grundbuchamt den Antrag auf Tei- lung mit Beschluss vom 22. September 2021 zurück. Dagegen wandte sich die Antragstellerin am 24. November 2021 mit einer Beschwerde und legte im Be- schwerdeverfahren eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 30. November 2021 vor. Das Grundbuchamt half dieser Beschwerde mit Beschluss vom 1. Feb- ruar 2023 ab, hob den Zurückweisungsbeschluss auf und erließ eine neue Zwi- schenverfügung, mit der unter Punkt drei auf das Erfordernis einer Genehmigung nach § 250 BauGB hingewiesen wurde. Die gegen Punkt drei der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2023 gerich- tete Beschwerde der Beteiligten vom 2. Mai 2023 hat keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, über die noch nicht entschieden ist, begehrt die Beteiligte die Aufhebung der Beschwer- deentscheidung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwer- degericht. Nachdem das Grundbuchamt im Anschluss an die Beschwerdeent- scheidung und nach Einlegung der Rechtsbeschwerde eine weitere Frist von zwei Monaten für die vollständige Erledigung der Zwischenverfügung vom 1. Feb- ruar 2023 gesetzt hat, begehrt die Beteiligte mit dem hier zu bescheidenden An- trag ferner, dem Grundbuchamt zu untersagen, den Antrag auf Eintragung der Teilung wegen Nichterledigung von Punkt drei der Zwischenverfügung vom 1. Februar 2023 vor Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Der entsprechend § 76 GBO statthafte (vgl. KEHE/Sternal, Grundbuch- recht, 9. Aufl., § 78 Rn. 73 mwN; s.a. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97 zu § 64 Abs. 3 FamFG) Antrag ist begründet. 3 4 - 4 - 1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige An- ordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgs- aussichten der zugelassenen Rechtsbeschwerde und die bei Vollziehung dro- henden Nachteile für die Beteiligte gegeneinander abzuwägen. Die Untersagung der Zurückweisung eines Teilungsantrags nach Ablauf einer mittels Zwischen- verfügung zur Behebung eines Hindernisses gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 GBO bestimmten Frist wird, nachdem die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung keinen Erfolg hatte, regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die Rechtsbe- schwerde Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97; Beschluss vom 31. Oktober 2007 - V ZB 114/07, WuM 2008, 95, 96). 2. Letzteres ist hier gegeben. a) Ob sich die Zwischenverfügung vom 1. Februar 2023 nach bisherigem Sachstand als rechtmäßig erweisen wird, ist offen. Bei dem Senat sind nach Zu- rückweisungen von Teilungsanträgen bzw. nach Zwischenverfügungen aufgrund der eingangs genannten Verordnung derzeit sechs zugelassene Rechtsbe- schwerden anhängig. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfra- gen - unter anderem die Fragen, ob die entsprechende Anwendung von § 878 BGB auf Teilungserklärungen nach § 8 Abs. 1 WEG auch bei zunächst unvoll- ständigen Teilungsanträgen in Betracht kommen kann und wie es sich auswirkt, wenn die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags nach erstmaliger Vorlage der zunächst fehlenden Unterlagen im Beschwerdeverfahren Erfolg hat - sind in der Rechtsprechung des Senats noch nicht geklärt (vgl. zur grds. Anwend- barkeit von § 878 BGB auf Teilungserklärungen Senat, Beschluss vom 12. Okto- ber 2016 - V ZB 198/15, WuM 2017, 54). 5 6 7 - 5 - b) Demgegenüber drohen der Beteiligten bei (erneuter) Zurückweisung des Teilungsantrags Nachteile jedenfalls dann, wenn - was nach dem Vorstehen- den gerade offen ist - unterstellt wird, dass sie (derzeit) aufgrund ihres Teilungs- antrags (noch) vor der Verfügungsbeschränkung durch die hier in Rede stehende Verordnung geschützt ist, sie dieses Schutzes bei Zurückweisung des Teilungs- antrags aber verlustig ginge. Das Erledigungsinteresse des Grundbuchamtes hat deshalb solange zurückzustehen, bis der Senat über die Rechtsbeschwerde ent- schieden hat. Brückner Göbel Haberkamp Laube Grau Vorinstanzen: AG Kreuzberg (Grundbuchamt), Entscheidung vom 01.02.2023 - 43 TV-6646-80 - KG, Entscheidung vom 17.10.2023 - 1 W 283/23 - 8