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Beschluss

V ZR 14/23

BGH, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:071223BVZR14.23.0
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 14. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich etwaiger Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 1 (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis zu 45.000 € festgesetzt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, geschätzter Minderwert des Wohneigentums der Klägerin zu 1 bei Vergleich der tatsächlichen mit der beantragten Ausführung der Sanierung, vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2017 - V ZR 254/16, WuM 2017, 425 Rn. 4). Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 5). Brückner Göbel Malik Laube Grau