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Entscheidung

1 StR 16/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121223B1STR16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121223B1STR16.23.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 16/23 vom 12. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hechingen vom 27. Juli 2022 im Strafausspruch aufgeho- ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an das Amtsgericht Hechingen – Strafrichter – zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Mo- naten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts be- anstandet, hat auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten kann keinen Bestand ha- ben. a) Nach Ansicht der Strafkammer machen die Umstände der Tat, das – an- derweitige Taten des Mitangeklagten B. betreffende, überschießend festge- stellte – Vor- und Nachtatverhalten der Angeklagten sowie ihre sich hierin ab- zeichnende Gesinnung die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe „zur Vertei- digung der Rechtsordnung unumgänglich“ (UA S. 67). Anderenfalls würde „die Verhängung einer Geldstrafe für das allgemeine Rechtsempfinden schlechter- dings unverständlich erscheinen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Un- verbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen [werde] erschüttert“ (UA S. 67). b) Dies hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer zwar die Strafe dem – nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3, § 27 Abs. 2 StGB gemilderten – Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnom- men. Nicht beachtet hat sie aber, dass die Festsetzung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten aus generalpräventiven Gründen regelmäßig nur Bestand haben kann, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unerlässlich erweist (§ 47 Abs. 1 StGB) und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird (BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 6 StR 398/23 Rn. 7 mwN). Eine solche Gesamtwürdigung der besonderen Umstände in der Persön- lichkeit der Angeklagten und der ihr zur Last gelegten konkreten Tat belegen die Urteilsgründe entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO – auch aus ihrem Gesamtzusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 – 3 StR 465/03 Rn. 4) – nicht. Unter lediglich pauschaler „nochmaliger Berücksichtigung der für 2 3 4 5 - 4 - die Angeklagte sprechenden Umstände unter Vornahme einer Gesamtwürdi- gung“ (UA S. 67) hat die Strafkammer maßgeblich auf die Mitwirkung der Ange- klagten an Handlungen jenseits des einzigen sie betreffenden Anklagevorwurfs abgestellt, nämlich an den Bemühungen des Mitangeklagten B. , die von ihm begangenen Geldfälschungsdelikte zu verbergen und deren Aufklärung zu er- schweren, sowie an den weiteren Betäubungsmittelbeschaffungsfahrten des Mit- angeklagten vom 12. März, 22. März, 20. April und 30. April 2021. Dies lässt be- sorgen, die Strafkammer habe aus dem Blick verloren, dass auch im Anwen- dungsbereich des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 StGB die Strafe einen gerechten Schuldausgleich für das begangene Tatunrecht nach Maßgabe der Schwere der Tat und des Grads der persönlichen Schuld des Täters darstellen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 2 StR 626/13, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 4 Rn. 6 [zu § 29 Abs. 5 BtMG] und vom 29. April 1987 – 2 StR 500/86 Rn. 17). Danach hätten insbesondere die bisherige Unbestraftheit der An- geklagten, das Gewicht ihrer Tathandlung sowie die Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge des Wirkstoffgehalts THC (allein) um das 1,6-fache eine vertiefte Erörterung nahegelegt, weshalb eine Geldstrafe (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StGB) das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts ernsthaft beeinträchtigen würde. c) Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen haben Be- stand (§ 353 Abs. 2 StPO) und können im zweiten Rechtsgang um solche er- gänzt werden, die ihnen nicht widersprechen. d) Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2, Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Hechingen – Strafrichter – zurück, da sich das weitere Verfahren nur noch gegen eine Erwachsene richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2020 6 7 - 5 - – 2 StR 17/20 Rn. 12 mwN) und insoweit die Strafgewalt des Strafrichters aus- reichend erscheint. Jäger Bellay Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Hechingen, 27.07.2022 - 1 KLs 17 Js 1403/21 jug. ECLI:DE:BGH:2024:050324B1STR16.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 16/23 vom 5. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2023 – 1 StR 16/23 – wird in der Beschlussformel und in Randnummer 7 der Beschlussgründe dahin berichtigt, dass die Sache im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Hechingen – Schöffengericht – zurückverwiesen wird. Jäger Bellay Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Hechingen, 27.07.2022 - 1 KLs 17 Js 1403/21 jug.