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Entscheidung

1 StR 360/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121223B1STR360
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121223B1STR360.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 360/23 vom 12. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2023 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. März 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehung entfällt. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen; jedoch trägt die Staatskasse diejenigen Kosten, die die Einzie- hung betreffen, sowie die insoweit entstandenen notwendigen Aus- lagen des Angeklagten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt sowie deren Vollstre- ckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es den Wert von Taterträgen in Höhe von 539.777,12 Euro eingezogen. Die mit der Beanstandung der Ver- letzung materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbe- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Schuld- und Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Einziehungsentscheidung erweist sich hingegen als rechtsfehlerhaft. Die Anord- nung ist daher aufzuheben; der Senat entscheidet entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst und lässt sie entfallen. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: „Die Voraussetzungen für die angeordnete Einziehung des Werts der her- gestellten Zigaretten gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB liegen (…) nicht vor. Der Angeklagte hat nichts ‚durch’ die Tat erlangt gemäß § 73 Abs. 1 StGB. Bei der Hinterziehung von Tabaksteuer ist ein unmittelbar messbarer wirt- schaftlicher Vorteil nur gegeben, soweit sich die Steuerersparnis im Ver- mögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt (Senat, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 1 StR 78/20, Rn. 3 m. w. N.). Die Annahme eines Vermögenszuwachses setzt voraus, dass der Täter eine wirtschaftliche Zugriffs- oder Verwer- tungsmöglichkeit hinsichtlich dieser Waren hat, über diese also wirtschaft- lich (mit-)verfügen kann (Senat a. a. O. Rn. 4). Das ist zu verneinen. Der Angeklagte war bei seiner Beteiligung an der illegalen Herstellung von Zi- garetten für unbekannte Hintermänner tätig, die nach den sinngemäß ver- standenen Urteilsgründen allein über die hergestellten Zigaretten verfügen konnten.“ Dem schließt sich der Senat an. Er sieht jedoch keinen Anlass, eine Ent- scheidung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO über die vom Angeklagten erlangte freie Verpflegung in Form von Lebensmitteln zu treffen. Das Landgericht hat hierzu schon keine Ausführungen gemacht. Zudem erscheint es zweifelhaft, dass der Angeklagte die Lebensmittel „für“ die Tat erlangt hat. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten beruht auf § 473 Abs. 1 StPO; die Kosten und notwendigen Auslagen des Ange- klagten, die durch die Einziehung entstanden sind, trägt jedoch die Staatskasse (§ 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 2 3 4 5 - 4 - 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.). Jäger Bellay Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Hagen, 27.03.2023 - 71 KLs 300 Js 580/22 - 3/23